Mobilcom Mahnung - muß mich mal auskotzen

  • Zuerst : Ich bestreite ausdrücklich NICHT das die Forderung korrekt ist.


    Das habe ich verbockt, und ich werde die Rechnung auch zahlen.


    Was mich nur gerade wahnisnnig aufregt : Ich habe am Montag mit der HL telefoniert, weil ich aufgrund persönlicher Umstände ein ziemliches Chaos mit meinen Rechnungen am Hals hatte und explizit nachgefragt, ob und was die noch von mir haben wollen ... keine offenen Posten, war die Antwort.


    Toll, heute lag die Mahnung in der Post - das hätte man mir auch gleich sagen können, ich hatte während des Telefonats das Banking schon offen um zu überweisen ... :rolleyes:


    Jetzt steht in der Mahnung allerdings auch, das die Karte gesperrt wird. Und hier wird es interessant : Der offene Betrag sind 52 Euro und 30 cent.


    Ich habe mir jetzt mal das Urteil des BGH rausgesucht, das eine Sperre erst ab einem offenen Betrag von 75 erfolgen darf.


    Und die Kosten für die Kartensperrung+Entsperrung sehe ich daher nicht ein zu bezahlen.


    Wer zu blöde ist, HL einzustellen, die eine offene Forderung im System finden, wenn der Kunde schon nachfragt, soll sich gefälligst an die aktuelle Rechtssprechung halten.


    Ich habe per mail MD mal das Urteil zukommen lassen und mir verbeten, hier Gebühren für eine Sperre zu berechnen.


    Sorry, mußte das mal loswerden ... was für eine Chaotenbude .

  • Wieso sollte mobilcom die neusten Urteile kennen?
    Die haben laut teltarif auch immernoch nicht mitbekommen, dass die Mindestvertragsdauer eines Mobilfunkvertrags nicht länger als 24 Monate dauern darf. Und das BGB ist ja auch schon etwas älter... ;) .
    Warum regst du dich denn überhaupt auf? Sowas sollte man bei mobilcom ja wohl auch erwarten.
    Mobilcomverträge sind nur zu empfehlen, wenn man nur telefoniert und immer brav die Rechnung per Lastschrift zahlt - kleine ungefragte kostenpflichtige Optionsbuchungen oder Tarifwechsel mal ausgenommen ;) .
    Erst neulich durfte ich zusätzliches Geld bezahlen für die notwendige erneute Adressermittlung. Mobilcom konnte angeblich einen Werbebrief an mich nicht zu stellen. Das lag wohl daran, weil ich immernoch unter der gleichen Adresse wohne, die auf dem Vertrag steht und stand. Auch meine Adresse in deren System war korrekt. Das war also schon eine Kunst, einen Brief nicht korrekt schreiben zu können, sodass man vom Kunden Kosten verlangen konnte ;)

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Zitat

    Original geschrieben von qwqw


    Die haben laut teltarif auch immernoch nicht mitbekommen, dass die Mindestvertragsdauer eines Mobilfunkvertrags nicht länger als 24 Monate dauern darf.


    So ist es




  • Re: Mobilcom Mahnung - muß mich mal auskotzen


    Zitat

    Original geschrieben von uwm
    Ich habe mir jetzt mal das Urteil des BGH rausgesucht, das eine Sperre erst ab einem offenen Betrag von 75 erfolgen darf.


    Das Urteil erging gegen Congstar und von daher wird MD argumentieren, dass es für die nicht gilt. Genauso macht es o2. Hier müsste wohl mal ein Grundsatzurteil gefällt werden, welches für alle Anbieter gilt. Oder ein Urteil gegen MD erwirken, manche Firmen lernen nur unter schmerzen...


    Gruß Marco

  • So, und hier ist die Antwort von MD :


    "das Urteil ist auf Ihren Mobilfunkvertrag nicht anwendbar. Weder haben wir Ihren
    Mobilfunkanschluss bei einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Zahlungsverzug von 15,50 € gesperrt noch
    erfolgte eine dem Urteil zu Grunde liegende vollständige Zurückbehaltung unserer Leistung. Stattdessen haben wir
    den Mobilfunkanschluss nur für abgehende Verbindungen gesperrt, so dass weiterhin Ihre Erreichbarkeit sichergestellt
    war. Unter diesen Umständen sind wir nach geltendem Recht nicht verpflichtet, einen Zahlungsverzug in Höhe von
    75,00 € entstehen zu lassen"


    War ja klar ... die AGB von MD stehen rechtlich über der geltenden Rechtsprechung, ja nee is klar :D


    Das TKG sagt zwar was anderes ->
    *§ 45k TKG Sperre


    (1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.


    (2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.


    Und der BGH sagt, die 75 Euro müssten auch auf Mobilfunkdienstleistungen angewendet werden, aber die AGB von MD stehen selbstverständlich über einem läppischen Paragraphen .... :p



    2 Wochen vorher angedroht wurde nix, auf die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen wurde auch nicht hingewiesen.

  • Ganz so eindeutig ist es leider nicht. Der BGH hat nicht gesagt, dass es bei Mobilfunkverträgen ebenfalls genau 75 € sind. Er hat lediglich die Wertung des von dir zitierten § 45 k TKG herangezogen und im Hinblick auf die streitgegenständlichen 15,50 € gesagt

    Zitat

    dass kein sachlicher Grund dafür vorhanden ist, die vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Summe bei Mobilfunkverträgen deutlich geringer anzusetzen

    Außerdem hat er die Vergleichbarkeit explizit auch auf die Erreichbarkeit gestützt:

    Zitat

    Im Übrigen bringt für viele Kunden, die häufig unterwegs sind und immer erreichbar sein müssen, die Sperre des Mobilfunkanschlusses keine geringeren Nachteile mit sich als die Sperre ihres Festnetzanschlusses.

    Daher ist die Sichtweise von MD, ab einem Zahlungsverzug von ca. 50 € eine Sperrung für abgehende Gespräche einzurichten, zwar sehr spitzfindig und wenig kundenfreundlich, aber zumindest nicht eindeutig entgegen der geltenden Rechtsprechung.


    Ob eine Androhung erfolgen muss, hat der BGH übrigens ausdrücklich offen gelassen:

    Zitat

    Ob vorliegend eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bekl. auch deshalb anzunehmen ist, weil nach Nr. 11.2 – im Unterschied zu der nach § TKG § 45 k TKG § 45K Absatz II 1 TKG für den Festnetzbereich geltenden Rechtslage – eine Sperre auch ohne eine mindestens zwei Wochen zuvor erteilte schriftliche Androhung erfolgen kann, kann dahinstehen.

  • warum ist eigentlich immer, wenn ein user bei mobilfunkverträgen was verbockt, der anbieter schuld?

  • Auf dem zweiten Absatz könnte es sich ein Anbieter wohl bis zu einem kundenseitig anzustregenden Prozess gemütlich machen mit der Argumentation, daß sie den Kundenanschluss ja nicht gesperrt haben, da der ja weiterhin passiv erreichbar bist. Der erste Absatz allerdings sollte so einen Anbieter schon jetzt zur Einsicht bringen, denn da ist ja klipp und klar erläutert, daß es keinen Unterschied macht, ob sie "ganz oder teilweise verweigern (Sperre)". Die Verweigerung abgehender Telefonate fällt demnach ja auch schon unter die rechtliche Definition einer Sperre.


    Was allerdings am Paragraphen stört sind "an festen Standorten zu erbringende Leistungen". Das hört sich nach Festnetz an, denn beim Mobilfunk werden die Leistungen ja eben nicht an festen Orten erbracht. Der Teilnehmer ist ja nicht kabelgebunden, sondern beweglich und ob die Antennen ortsfest oder mobil sind dürfte damit nicht gemeint sein. <-;<


    Wahrscheinlich verdienen Firmen wie Mobilcom einen nicht unerheblichen Teil mit solchen "Nebenleistungen".

    Je suis Charlie

  • Genau das ist der Punkt, der § 45 k TGK gilt nur fürs Festnetz. Das hat der BGH im zitierten Urteil auch noch einmal klargestellt. Lediglich der Grundgedanke ("die Wertung") ist auf Mobilfunkverträge zu übertragen:

    Zitat

    Zwar ist § 45 k II TKG nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefondienstleistungsverträgen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich nicht außer Acht gelassen werden.

    Zitat

    Original geschrieben von drueckerdruecker
    Wahrscheinlich verdienen Firmen wie Mobilcom einen nicht unerheblichen Teil mit solchen "Nebenleistungen".

    Ich glaube man kann ausschließen, dass Mobilcom mit Kunden, die ihre Rechnung nicht zahlen, unterm Strich besonders viel verdient. ;)


    Man sollte sich auch vor Augen führen, dass selbstverständlich die Zahlungsausfälle bei säumigen Kunden von den anderen Kunden getragen werden. Daher ist es im Interesse zahlender Kunden, wenn es nicht möglich ist, das Mobilfunkkonto um erhebliche Beträge zu überziehen.

  • Ich habe von Anfang klipp und klar gesagt, das ich die Rechnung zahle und das ich das verbockt habe.


    Ich bin nur deshalb stinkig, weil ein HL er auch bei MD in der Lage sein sollte, mir zu sagen, WIEVIEL und OB ich was zu zahlen habe.


    Und wenn ein Anbieter mir auf Nachfrage Mist erzählt, ärgert mich das - und dann trete ich dem Anbieter eben auf die Füße, wenn er Mist gebaut hat.


    Ich kann auch nicht damit rechnen, das mein Chef mir freundlich auf die Schluter klopft, wenn ich was verbocke.
    Da kommt auch was zurück ...


    Und gerade bei MD geht es mir ums Prinzip. Wenn denen nicht jeder Kunde, bei dem was verbockt wurde, bei dem gegen geltendes Recht verstoßen wird oder sonstwie Sch ... passiert auf die Zehen steigt lernen sie es ja nie . :p

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