Es gibt von Nokia ein Register in dem alle Geräte mit IMEI und Auslieferungsland und Auslieferzustand erfasst sind.Dort kann man dann sehen ,ob das Gerät mit einem SIM-Lock versehen ist .
SIM-Lock 7650
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Zitat
Original geschrieben von Handydoctor
Es gibt von Nokia ein Register in dem alle Geräte mit IMEI und Auslieferungsland und Auslieferzustand erfasst sind.Dort kann man dann sehen ,ob das Gerät mit einem SIM-Lock versehen ist .Du meinst, es gibt eine solche Webseite o. was meinst du mit Register?
Wenn es eine Webseite ist, kannst du mir die Url geben? Wäre toll.. -
Diese Liste bzw.Webseite ist nur für Nokiashops und NSC zugänglich.
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@N0body:Genau die habe ich gemeint.Dort gibt es auch wieder ein neues Phönix.
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... fehlt ihm nur noch der Login ...
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@ tadzio:
in der Tat handelt es sich bei Onlineauktionen wie ebay um keine "öffentliche Auktionen" im Sinn von § 935 II BGB, da dies nur Auktionen umfasst, die von einem Gerichtsvollzieher oder einem entsprechend befugten Beamten durchgeführt werden, § 383 II BGB.
Bei Online-"Versteigerungen" handelt es sich um regüläre Kaufverträge.Gruß,
Loyo -
Zitat
Original geschrieben von loyo
in der Tat handelt es sich bei Onlineauktionen wie ebay um keine "öffentliche Auktionen" im Sinn von § 935 II BGB... und wieder hab' ich was gelernt. Vielen Dank!
Cheers
Daniel -
auch ich kann bestätigen. dass einige (viele) 7650 bei T Mobile A offen für alle Netze waren.
Habe selber 2 gehabt und es waren beide offen für alle Netze.
Das erste hab ich ganz am Anfang gekauft wo rauskam
und das zweite im Dez.02 -
Zitat
Original geschrieben von tadzio
... und wieder hab' ich was gelernt. Vielen Dank!Und weil du gerade beim Lernen bist:D
Der Musterfall zum gutgläubigen Erwerb kann gerade mit dem Firmenhandy konstruiert werden.
Einfach Fallkonstruktion:
A bekommt von seinem Chef B ein Handy ausgehändigt, das er von nun an während der Arbeit nutzen soll. Wenn er dieses Handy nun geliehen bekommen hat, ist der Chef logischerweise dagegen, wenn er das Handy verkauft. Das ändert aber nichts daran, dass A so zum berechtigten Besitzer des Handys geworden ist.
Im Verhältnis zwischen A und B wird dem A der Verkauf zwar verboten sein, das schadet aber dem Kaufvertrag nicht.
Wenn A also das Handy verkauft, handelt es sich nicht um ein abhanden gekommenes Gerät. Der gutgläubige Erwerb vom berechtigten Besitzer ist möglich, der Käufer kann Eigentum erwerben.
An ein gestohlenes Handy kann man nur glaubn, wenn ein Bruch fremden Gewahrsams vorliegt. Nachdem aber der Chef das Handy freiwillig an den Angestellten herausgegeben hat, gehe ich nicht von Diebstahl aus.(Das Beispiel wurde nach deutschem Recht gebildet und aufgelöst)
Gruß
Chris
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