Gebaeudeversicherung des Vermieters haftet fuer Wasserschaeden an Eigentum?

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Wir reden hier von einem Artikel den es Stand heute noch mit OVP zu kaufen gibt. Der TE geht ja nur davon aus das möglicherweise der Wert irgendwann mal steigt weil es ggf. mal ein begehrtes Sammlerobjekt sein wird.


    Hier wird kaum ein Richter irgendeinen wirklichen Schaden erkennen, denn ob und wie das Teil in OVP tatsächlich irgendwann mal mehr wert sein wird kann niemand beziffern.


    Zumal hier ja schließlich von "fiktiven" Sammlerwerten und nicht von reellen Werten ausgegangen wird. Und wenn das Produkt wirklich noch zu erwerben ist, dann sollte doch zumindest die Obergrenze des Wertes eh feststehen... Ansonsten würde ich gerne die Versicherung sehen, die dem Produkt einen höheren Wertersatz zugesteht als der aktuelle Einkaufspreis es wäre, nur weil es später mal mehr wert sein könnte.


    Ansonsten noch ein Tipp zu "was kann ich machen": Wenn's nicht zu teuer war: Neukaufen. Steigert ja den Wert und die spätere Verfügbarkeit bei anderen Personen ist um eins gesunken :D

  • Den konkreten Schaden zu bemessen, ist egentlich nicht schwer:


    Aktueller Marktwert des Objekts (voraussichtlich zu erzielender Verkaufspreis) incl. OVP
    ./. aktueller Marktwert des Objekts ohne OVP (oder eben mit beschädigter OVP)
    -------------------------------------------------------------------------------------
    = Schaden (Wertminderung des Objekts in seiner Gesamtheit)


    Gibt es einen Sammlermarkt, auf dem ein Handel stattfindet, wird man diese Differenz unschwer ausmachen können.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau


    Gibt es einen Sammlermarkt, auf dem ein Handel stattfindet, wird man diese Differenz unschwer ausmachen können.


    Frankie


    Und gerade diesen Sammlermarkt gibt es aktuell ja noch nicht und es ist nicht mal klar ob es diesen je geben wird.
    Insofern beträgt der Schaden aktuell ein paar Cent oder max. ein paar Euro.

  • Worum geht es denn eigentlich? Das ganze mach mich irgendwie neugierig.


    Grüße
    Kane

    Wenn du tot bist, dann weißt du nicht das du tot bist. Es ist nur schwer für die anderen. Genau so ist es, wenn du blöd bist.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Dazu muss ihm aber ein Verschulden zur Last fallen, das der Mieter zu beweisen hätte. Wenn irgendwo ein Rohr platzt und der Vermieter nicht fahrlässig Wartungsarbeiten vernachlässigt hat, wird dies wohl kaum durch ihn zu vertreten sein.


    Der Vermieter hat eine Verkehrssicherungspflicht für seine Heizungsanlage. Daher hat er diese Anlage so zu warten, dass keine schädlichen Einflüsse auf Rechtsgüter seiner Mieter entstehen. Ein Zerreissen der Wasserpumpe ohne besondere Umstände (z.B. harter Frost) spricht m.E. eindeutig für ein Wartungsverschulden.


    Zudem vermutet 280 I 2 BGB grundsätzlich das Verschulden.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hier ist aber § 536a BGB einschlägig, da gibt es kein vermutetes Verschulden. Was die Verkehrssicherungspflicht angeht hast du sicher Recht, allerdings kann man diese auch nicht so weit ziehen, dass man am Ende zu einer Art Garantiehaftung gelangt. Insgesamt gibt der Sachverhalt aber zu wenig her, als dass man dazu etwas genaueres sagen könnte. :)

  • Da bin ich anderer Ansicht ;)


    Die vorliegende Pflichtverletzung betrifft doch gar nicht unmittelbar die Beschaffenheit der Mietsache.


    Die OVP wurde unmittelbar durch die (nicht vom TE gemietete und im alleinigen Gefahrenbereich des Vermieters stehende) berstende Heizungsanlage beschädigt. Nur mittelbar kam es dabei zu einer (wohl nur kurzfristigen und damit wohl auch nur unerheblichen) Beeinträchtigung der Mietsache (=Kellerraum).


    Ich gehe deshalb von einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters nach §§ 280 I, 241 II, 535 BGB aus, und nicht von einer Mangelhaftigkeit der Mietsache und deshalb bestehenden SEA nach §§ 536, 536a BGB.


    Weidenkaff in Pal., 70. Aufl., § 536a Rn. 5 sieht das ähnlich. Die Anwendbarkeit von § 280 I sei allein oder neben § 536a möglich, bei einer PV die nicht unmittelbar die Beschaffenheit der MS betrifft.



    Lesenswert dazu auch BGH, NJW 2009, 142.



    Warum sollte man also über eine AGL gehen, die unnötige Beweisproblematiken mit sich bringt?


    Überdies würde dem TE bei Anwendung des § 536a BGB die Beweislastverteilung nach der Sphärentheorie zu Gute kommen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Mal zu der in den letzten Beiträgen angeklungenen Verschuldensfrage i.S. von §536a BGB:


    Setzt die Haftung des Vermieters durch Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag überhaupt ein "Verschulden" des Vermieters im engeren Sinne voraus? Reicht es nicht vielmehr, dass die ordnungsgemäße Funktion der Heizungsanlage ganz allgemein in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt? Das wäre jedenfalls das, was ich - ohne jetzt Kommentierungen zur Hand zu haben - dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen würde.


    Frankie

  • Nein, bis auf ganz wenige Ausnahmen gibt es im dt. Recht keine verschuldensunabhängige Haftung. In § 536a BGB steht doch "wegen eines Umstands, den der VM zu vertreten hat", also gilt also ganz normal § 276 BGB.
    Für eine Haftung nach § 280 gilt das gleiche. Doch wie Dauerposter bereits erklärt hat, wird hier das Verschulden widerlegbar vermutet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut: "Das gilt nicht, wenn der Schuldner die PV nicht zu vertreten hat".

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