Gebaeudeversicherung des Vermieters haftet fuer Wasserschaeden an Eigentum?

  • Hallo
    Wir hatten vor kurzem einen Wasserschaden in unserem Keller, die Wasserpumpe der Heizungsanlage des Mietshauses ist geplatzt und in unserem Keller stand Wasser.


    Dabei ist die Verpackung eines nerdigen Sammerlobjektes nass geworden und somit unansehnlich, das Stueck an sich ist aber voellig intakt. Darum habe ich keine Ahnung wie ich den Schaden bewerten soll... noch ist das Stueck in Handel erhaeltlich und wird wohl erst in ein paar Jahren seinen Wert steigern. Durch die nasse Verpackung wird das aber wohl weniger sei, als erhofft...


    Was kann ich da machen? Noch ist nichts dem Vermieter gemeldet...

    Galaxy S8 on Oreo

  • Meiner Meinung nach haftet die Versicherung nicht für Schäden, die sich möglicherweise, unter Umständen, wahrscheinlich in der Zukunft wertmindernd auf einen Artikel auswirken werden, sondern vielmehr für derzeit entstandene Schäden.


    Un da vermute ich einen geringen Sachwert für eine Umverpackung

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Diese Versicherung haftet dafür überhaupt nicht, Hausrat muss man selbst versichern oder über eine fremde Haftpflicht regulieren lassen. Diese zahlt aber nur Zeitwert, Hausratversicherung dagegen den Neupreis.

    Das Experiment erfordert, dass Sie weitermachen!

  • Ohne rechtliche Gewähr, ich kann nur von meinem eigenen Fall sprechen:


    Gewerbeobjekt gemietet, Laminat in einem Raum.


    Wasserschaden aufgrund Eindringen von Feuchtigkeit in diesen Raum.


    Neuen Laminat beim Vermieter verlangt.


    Vermieter weigerte sich aufgrund angeblich höherer Gewalt.


    Nachdem der Vermieter offenbar Rücksprache mit seinem eigenen Anwalt gehalten hat, wurde der Schaden sofort bezahlt. Allerdings vom Vermieter selber, nicht von irgendeiner Versicherung.


    Laut meinem Anwalt haftet der Vermieter für einwandfreie Räume, bei Baumängeln liegt keine höhere Gewalt vor, ich hätte bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sehr gute Chancen gehabt.


    Aber wie gesagt, der Vermieter hatte seinerzeit außergerichtlich gezahlt.




    Gruß Boris

  • Ob eine Versicherung des Vermieters für euren Schaden haftet, kann euch herzlich egal sein.


    Wenn die Heizungsanlage des Vermieters defekt geht und einen Schaden an Rechtsgütern des Mieters verursacht, haftet dafür der Vermieter in aller Regel (sowohl aus Pflichtverletzung des Mietvertrags als auch aus Delikt).

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Das ist ja richtig, nur mit die versicherung wird den jetzt entstandenen Schaden, eine Umverpackung, regulieren.
    Sie wird jedoch nicht die Verkaufseinbuße regulieren, die bei einem verkauf in 20jahren aufgrund beschädigter verpackung entstehen wird....


    Und wie soll der jetzige 'Wert' eies pappkartons festgemacht werden? Der eigentliche Inhalt scheint ja vollständig intakt und weiterhin nutzbar.

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Vielen Dank fuer eure Antworten: Zusammenfassen kann man also sagen: Der Vermieter haftet fuer den Schaden, und/oder die eigene Hausratsversicherung.
    Der Schaden ist allerdings schwer zu benennen, da nur die Umverpackung beschaedigt wurde deren Wert ein paar Cent betraegt, aber nicht im freien Handel verfuegbar ist (ohne Inhalt).


    Wird also wirklich schwierig... mal sehen ob es mir das Wert ist mich mit meinem Vermieter auseinanderzusetzen.

    Galaxy S8 on Oreo

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter


    Wenn die Heizungsanlage des Vermieters defekt geht und einen Schaden an Rechtsgütern des Mieters verursacht, haftet dafür der Vermieter in aller Regel (sowohl aus Pflichtverletzung des Mietvertrags als auch aus Delikt).


    Dazu muss ihm aber ein Verschulden zur Last fallen, das der Mieter zu beweisen hätte. Wenn irgendwo ein Rohr platzt und der Vermieter nicht fahrlässig Wartungsarbeiten vernachlässigt hat, wird dies wohl kaum durch ihn zu vertreten sein.

  • Mir fällt noch was ganz anderes ein.


    In den 80-er Jahren hat mal ein Kunde (Sammler) eine Langspielplatte bei einem Versandhandel bestellt. Die Platte war einwandfrei, das Cover beschädigt. Der Fall ging vor Gericht, und das Gericht stellte fest, das eine LP Hülle nur eine Verpackung ist. Und somit vom Händler nicht umgetauscht werden mußte. Für einen Sammler natürlich untragbar.


    Ob diese Entscheidung noch aktuell ist, kann ich nicht sagen, damals gab es noch keine Internetgeschäfte und Widerrufsrecht.


    Ich persönlich sehe das Problem, das der TE einen konkreten Schaden nachweisen muß, kann er das, muß der Vermieter zahlen. Das Problem ist aber die Bezifferung des Schadens an der Verpackung.


    Ich kenne das Problem vom Sammeln von Minitrucks oder Modellautos. Die sind verpackt erheblich mehr wert! Aber wie im Einzelfall ein Richter das sieht, bleibt abzuwarten.


    Wenn der TE eine Rechtschutzversicherung hat, würde ich diesem empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.


    Gruß Boris

  • Wir reden hier von einem Artikel den es Stand heute noch mit OVP zu kaufen gibt. Der TE geht ja nur davon aus das möglicherweise der Wert irgendwann mal steigt weil es ggf. mal ein begehrtes Sammlerobjekt sein wird.


    Hier wird kaum ein Richter irgendeinen wirklichen Schaden erkennen, denn ob und wie das Teil in OVP tatsächlich irgendwann mal mehr wert sein wird kann niemand beziffern.

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