ZitatOriginal geschrieben von Martin Kissel
Nein, siehe Versorgungsverpflichtungen erste Digitale Dividende
Bei der Auktion zur Digitalen Dividende II in 2015 galt dann folgendes (Auszug aus heise online
Das scheint mir irgendwie eine veraltete Fassung der Versorgungsverpflichtung zu sein (Entwurfsfassung aus 12/2014).
In der endgültigen Fassung vom 28.01.2015 wurde gerade dieser Teil nochmal geändert.
So heißt es dort im Fließtext:
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4. Versorgungsverpflichtung
Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der
Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen,
die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) pro
Antennensektor im Downlink erreichen.
Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung von 50 Mbit/s pro Antennen-
sektor für jeden Netzbetreiber soll sicherstellen, dass in der Regel Übertra-
gungsraten von 10 Mbit/s und mehr im Downlink bezogen auf die prozentualen
Vorgaben für die Haushaltsabdeckung zur Verfügung stehen.
In einem Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss jeder
Zuteilungsinhaber eine Abdeckung mit der oben genannten mobilfunkgestützten
Breitbandversorgung von mindestens 97 % der Haushalte in jedem Bundesland
und 98 % bundesweit erreichen. Für die Hauptverkehrswege (Bundesautobah-
nen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen, soweit
dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlas-
sen, sofern dies regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Außerdem vorher:
Zur Erreichung dieses Ziels kann die gesamte Frequenzaus-
stattung eines Zuteilungsinhabers eingesetzt werden.
Die Zahlen wurden leicht verändert:
Jedes Bundesland 97% statt vorher 95%, dafür nicht mehr die 99% in Stadtstaaten.
Bei den Hauptverkehrswegen kam die Einschränkung dazu, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe geht das auf Rückmeldungen zurück, die sich auf Naturschutzgebiete und dergleichen beziehen.
50 MBit pro Antennensektor grenzt die Technologie ab:
Es soll nur LTE oder höher dafür zählen, also vorhandene UMTS Stationen zählen nicht.
Quellen
Endgültige Entscheidung:
https://www.bundesnetzagentur.…_blob=publicationFile&v=1
Entwurfsfassung:
https://www.bundesnetzagentur.…df?__blob=publicationFile
Änderungsvorschläge des Beirates 2 Tage vor der endgültigen Fassung:
https://www.bundesnetzagentur.…_blob=publicationFile&v=3