Problem mit Netlock Aufhebung bei Vodafone nach 24 Monate Vertragslaufzeit

  • Hallo zusammen,


    ich habe mit Vodafone ein kleines Problem, zwecks Netlockfreischaltung bei meinem Smartphone und würde gerne wissen wer im Recht ist.


    Kurz zur Situation:


    Ich habe im Juni 2009 meinen Vodafonevertrag mit dem Nokia N97 verlängert, da dieses Smartphone dermaßen viele Bugs hatte, habe ich nach 3 maliger erfolgloser Nachbesserung im November 2010 die Option gewählt ein Austauschgerät zu wählen; das iPhone 4.


    Meinen Vertrag habe ich fristgerecht Ende Juli 2011 gekündigt und bin nun bei Fyve (auch Vodafone Netz).


    Nach erscheinen des iPhone 5 möchte ich mein iPhone 4 einem Freund verkaufen, welcher keinen Vodafone Vertrag hat und nun steht der Vodafone Netlock im Weg.


    Nun habe ich bereits 2 E-Mails an Vodafone gesendet, um den Netlock aufheben zu lassen, da ich ja die 24 Monate Vertragslaufzeit erfüllt habe.




    1. Mail:


    Guten Tag Herr XXX,


    vielen Dank für Ihre Mail.


    Gern informieren wir Sie.


    Alle iPhone-Geräte, die Sie über Vodafone erhalten, besitzen einen Net-Lock.


    Die Nutzung ist also nur mit einer Vodafone D2 SIM-Karte oder einer SIM-Karte, die vom D2-Netz unterstützt wird, möglich. Nach 24 Monaten wenden Sie sich einfach an Vodafone, um das Handy kostenlos zu entsperren.


    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen leider keine vorzeitige Entsperrung des Net-Lock anbieten können. Dies ist aus technischen Gründen nicht möglich. Vielen Dank.


    Wir wünschen Ihnen einen angenehmen und schönen Tag.


    Freundliche Grüße


    B. Krebs
    Vodafone-WebTeam



    2. Mail:


    Guten Tag XXX,


    vielen Dank für Ihre Mail.


    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie selbst das iPhone lediglich nur einige Monate genutzt haben. Dabei hätte sich Ihre Vertragslaufzeit um 24 Monate verlängert.


    Ihr Vertrag wurde jedoch zum 28. Juni 2011 fristgerecht gekündigt. Leider können wir Ihnen aus diesem Grund, nicht vorzeitig den Net-Lock aufheben.


    Wir wünschen Ihnen eine angenehme zweite Wochenhälfte.


    Freundliche Grüße


    B. Krebs
    Vodafone-WebTeam




    Die 1. Mail war eine Standardmail und die 2.Mail verstehe ich nicht, da sich meine Vertragslaufzeit nicht verlängert hat (warum steht da "hätte"?!), da es sich um ein Austauschgerät gehandelt hat. Und der Grund für die Nichtaufhebung ist meine Kündigung?!


    Eigentlich wollte ich meinen Neuvertrag zum iPhone 5 bei Vodafone wieder abschließen, aber nach den Mails hol ich mir das neue iPhone 5 wohl bei Apple direkt.


    Wer ist nun im Recht, kann Vodafone die Netlock Aufhebung verweigern?



    Viele Grüße
    Markus

  • Das, was Du bekommen hast, ist noch die alte "Wandlung". Normalerweise gibt es beim Rücktritt vom Kaufvertrag nicht INNERHALB der alten Laufzeit ein neues subventioniertes Gerät. Bei Dir hätte mit Erwerb des iPhones im Oktober 2010 eine neue 2jährige Laufzeit beginnen müssen. Keine Ahnung, wer da gepennt hat. Auf jeden Fall gibt es nicht noch zusätzlich dazu eine Netlock-Entsperrung...

  • Auch wenn mein Wirtschaftsprivatrechtsemester schon ein wenig her ist und ich keine Lust habe mich nochmals in die Thematik hinein zu arbeiten, aber ein paar Dinge weiß ich noch.


    Sachmangel:
    Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung mit Fristsetzung etc. , wenn die Nachbesserung nicht möglich ist bzw. mehrmals gescheitert ist, kann ich innerhalb der 2-Jährigen Gewährleistung vom Kaufvertrag zurücktreten. D.h. es muss alles so rückabgewickelt werden, als hätte der Vertrag nie existiert. Dies ist bei einem Mobilfunkvertrag schwer möglich...


    Deshalb wurde mein N97 einbehalten und ich konnte mir ein vergleichbares Handy heraussuchen mit Verrechnung des Zeitwertes des N97 (was juristisch eigentlich nicht korrekt war). Es hat also niemand gepennt; das meint nur der pseudo intelligente Vertriebler, der gerne eine zusätzliche Vertragsverlängerung bei seinen Zielzahlen sehen möchte.


    Falls du mir gerne widersprechen magst, können wir das Ganze mit Paragraphen in Bezug auf das Sachmangelrecht durchspielen.



    Wie gesagt, um die Frage nochmals zu vereinfachen:


    Ich möchte wissen, ob der Netlock an den zugrunde liegenden Laufzeitvertrag gekoppelt ist, oder ob dieser ab Erhalt des Gerätes gilt? Und bei Erhalt eines Ersatzgerätes wieder bei 24 Monaten beginnt?

  • Zitat

    Original geschrieben von MacX

    Wie gesagt, um die Frage nochmals zu vereinfachen:


    Ich möchte wissen, ob der Netlock an den zugrunde liegenden Laufzeitvertrag gekoppelt ist, oder ob dieser ab Erhalt des Gerätes gilt? Und bei Erhalt eines Ersatzgerätes wieder bei 24 Monaten beginnt?


    Ab Erhalt des Gerätes. Ab dem SUBVENTIONIERTEN Erhalt. Du kannst es drehen und wenden wie Du willst...

  • Zitat

    Original geschrieben von Linea
    Ab Erhalt des Gerätes. Ab dem SUBVENTIONIERTEN Erhalt. Du kannst es drehen und wenden wie Du willst...


    Und das war ab Vertragsbeginn - schließlich zahlt er ja 24 Monate die Raten für die Subvention ab - die Netlockfreischaltung ist ja quasi eine Nebenleistung für 2 Jahre Hardwarezuschlag.

  • Ich hätte jetzt spontan aber auch "jetzt" gesagt, da er das IPhone ja lediglich als Austauschgerät für sein defektes N97 erhalten hat (im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung) und nicht als eigenständiges Handy bzw. als eigenständigen Vertrag. Die Gewährleistung für das IPhone verlängert sich deshalb ja auch nicht.
    Ich habe gerade keine Zeit, aber hat jemand mal die Vodafone-AGB durchgewälzt?

  • Nochmal: Er hat im November 2010 ein subventioniertes iPhone erhalten. Seine Möglichkeiten zu diesem Zeitpunkt wegen des defekten N97 waren a) außerordentliche Kündigung des zugrundeliegenden Mobilfunkvertrages und b) Erneuerung des Vertrages um weitere 24 Monate mit Erwerb eines neuen vergünstigten Telefones, hier: iPhone mit Netlock.


    Er hat sich für Möglichkeit b) entschieden. Man hat ihm, warum auch immer, keine neue Laufzeit verpaßt. Glück gehabt. An der nicht vorzeitigen Freigabe des Netlocks ändert das aber nichts. Wie man sieht. :-O

  • Zitat

    Original geschrieben von Linea
    Nochmal: Er hat im November 2010 ein subventioniertes iPhone erhalten. Seine Möglichkeiten zu diesem Zeitpunkt wegen des defekten N97 waren


    Richtig. - Im Rahmen der Gewährleistungsnachbesserung.


    Zitat

    a) außerordentliche Kündigung des zugrundeliegenden Mobilfunkvertrages und b) Erneuerung des Vertrages um weitere 24 Monate mit Erwerb eines neuen vergünstigten Telefones, hier: iPhone mit Netlock.


    Nein, da der Händler ganz offensichtlich nachbessert hat. Und ein Austauschgerät verlängert weder die Gewährleistungsfrist noch irgendwelche Verträge.


    Zitat

    Man hat ihm, warum auch immer, keine neue Laufzeit verpaßt


    Und daher ist das ganz offensichtlich kein neuer Vertrag, sondern die Fortführung des alten mit einem Austauschgerät. Und das Gerät nunmal zum Vertrag gehört ...

  • Ich sehe ein, daß wir da unterschiedlicher Meinung sind. ;) Aber offenbar teilt Vodafone meine Einstellung (oder andersrum), so daß es müßig ist, hier weiter zu diskutieren. Letztendlich muß der TE mit Vodafone klarkommen, nicht uns hier überzeugen. Viel Glück!

  • Hallo,
    es sind zwei Vertraege.
    Ein Mobilfunkvertrag und ein Kaufvertrag.
    Der Mobilfunkvertrag beinhaltet mit der "ich nehm noch ein Handy dazu - Option" (gleich ob diese in den Mobilfunktarifen quasi enthalten ist oder extra bezahlt werden muss) eine Verbindung der beiden Vertraege.


    Vom Kaufvertrag ist der TE zurueckgetreten, siehe Par. 440 BGB. Durch die "ich nehm noch ein Handy dazu - Option" hatte der TE aber das Recht, sich ein neues Handy, hier ein Iphone 4 , auszusuchen. Das hat er gemacht. Er hat so einen neuen, eigenen Kaufvertrag mit VDF geschlossen. Gewaehrleistung von VDF und Garantie von Apple beginnen so mit dem Tag des neuen, zweiten Kaufvertrages.


    Der Net-Lock kann 24 Monate nach Kauf des IPhones entfernt werden. Das Datum des Mobilfunkvertrages und des ersten Kaufvertrages ist dabei unerheblich.


    Kleiner Exkurs: Par. 439 BGB sollte so gelesen werden: "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien >gleichen> Sache verlangen."

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