Ich möchte gerne einen Gerichtsvollzieher beauftragen

  • Hi,
    erst mal vielen Dank für die vielen Rückmeldungen. Hatte mir schon fast so etwas gedacht, wenn man hier bei TT ein juristisches Thema anspricht.
    Nein, mein Vermieter ahnt noch nichts von meiner Kündigung. Es gab bloß in der Vergangenheit häufiger Kontakt wegen eines Mietmangels (Schimmel), den er auf seine Kosten entfernt hat. Nun meinte er, wir sollen uns an diesen Kosten beteiligen, was ich erst einmal nicht so sehe. Nur befürchte ich in diesem Zusammenhang ggf. Probleme, weil er evtl. auf dem Wege einer "zu spät" eingereichten Kündigung die Kosten wieder rein holen will.
    Zusatzfrage: Er und seine Frau sind beide als Vermieter eingetragen. Beide wohnen zusammen. Reicht es für meine Beweiskraft der Zustellung aus, wenn einer der beiden mir den Empfang der Kündigung gegenzeichnet, wenn ich einen zuhause persönlich antreffe?


    Gruß
    Sven

  • HHFD


    Ich bin da deiner Meinung und halte das auch für etwas viel Brimborium. Es ist nur im Ergebnis tatsächlich scher, wenn man absolut auf Nummer sicher gehen will, eine Kündigung per Post zu senden (FAx würde ich natürlich auch in jedem Fall nutzen, nur hat nicht jeder die Faxnummer seines Vermieters).


    Einwurfeinschreiben reicht nach der Rspr. ja eben als Beweis nicht unbedingt aus (ich meine, seitdem mal irgendwann rausgekommen ist, dass die Postboten die Bestätigung des Einwurfs schon ausgefüllt haben, bevor sie losgezuckelt sind).


    Am sichersten und m.E. absolut ausreichend ist es immer noch, irgendeinen Dritten, der sich auch den Inhalt des Kündigungsschreibens bestätigen kann, zu beauftragen, den Brief beim Vermieter einzuwerfen.


    Wenn das nicht geht, weil der Vermieter auswärts wohnt und man dort niemanden kennt, würde ich in aller Regel wohl auf das Einwurfeinschreiben vertrauen. Die Fälle, in denen ein Vermieter den Zugang dann tatsächlich bestreitet, sind im Übrigen eher nicht die Regel...


    Das der VM ja im Übrigen erst "um Silvester" verreist, würde ich die Kündigung einfach so schnell wie möglich abschicken, um dann ggf. anrufen zu lassen, ob diese eingegangen ist, bervor der VM verreist.

  • Man kann sich aber wirklich Probleme bereiten bzw. herbeireden wo keine sind. Wenn der Vermieter tatsächlich wg. der Schimmelmiste meint Ansprüche stellen zu wollen dann wird er das regelmäßig wenn dann über die Kaufion versuchen und nicht sich aufs Glatteis begeben und behaupten er hätte keine Kündigung bekommen.


    Mit meinem letzten VM der nun alles andere als einfach war habe ich es wir folgt gemacht:
    Ab dem Zeitpunkt an dem klar war dass ich ausziehe habe ich einen stinknormalen Brief geschrieben und nicht bis zum letzten Moment der Kündigungsfrist gewartet. So wussten alle Parteien woran man ist, der VM konnte mit der Nachmietersuche beginnen und fertig ist der Lack. Er rief ca. eine Woche später zurück und bestätigte den Eingang - hätte er das von sich aus nicht getan hätte ich zum Monatsende immer noch man nachhaken können.

  • Hi


    ein Fax reicht zur wirksamen Kündigung eines Mietvertrages leider nicht aus!


    Dem Vermieter muß ein Dokument mir der Originalunterschrift zugehen; eine Kopie (und ein Fax ist eine Kopie) genügt nicht.


    Gruß


    HHFD

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • Zumal es auch bei einem Fax das Problem der Beweisbarkeit des Zugangs gibt. Der positive Sendebericht ist ein Indiz, kein Beweis...


    Und keine Sorge, ich weiß wovon ich rede. Ich hatte das gleiche Fax 2x geschickt, also sogar zwei positive Faxberichte und 2x Einträge im Einzelverbindungsnachweis, dass jeweils eine Verbindung zur Faxnummer des 'Gegners' über je 45 Sekunden bestand.


    Der Richter sah das aber nicht als Beweis, und so hat mich der 'Spass' 2.000 Euro gekostet.


    Gruß Jörg.

  • Quatsch. Laut Handyman1981 reicht doch der Zugang aus.....
    :)


    Es ist halt Theorie und Praxis.


    @hamdyman1981:


    Lies dir deinen Link lieber noch einmal genau durch und verstehe ihn auch. Dann subsumiere am Sachverhalt und an meinen Postings(!). Mehr brauchst du nicht.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • OTE]

    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Timba würfelt da einfach ein bisschen was durcheinander.


    Eben.;)


    Abgesehen davon gibt es seit neuester Rechtsprechung ein dutzend Rechtsfälle zum Sachverhalt des TE.


    Timba69 hat eben in seiner eigenen Welt dazu seine eigene Meinung,auch wenn mittlerweile ihn 3 weitere User dazu belehrt haben. ;)


    Den Beweis seiner Theorie laut Beschluss eines OLG ist er uns immerhin noch schuldig geblieben und in der Juris ist auch solches Urteil nicht zu finden.


    Man muss eben die Basics kennen,um Urteile deuten zu können,die eben Einzelurteile sind,und nicht zur Überprüfung am BGHZ anhängig sind.


    Timba69:


    Und genau das sind die Probleme der Beweispflicht des Zugangs und eben nicht der Kenntnisnahme.


    Du hast schon soviel falsches Zeug verfasst und hast im jeden Thread soviel juristischen Quatsch erzählt,dass es irgendwann mal reicht.


    P.S:


    Selbst die letzten Posts interpretierst du du falsch,denn es es geht tatsächlich um den Zugang,der eben zu beweisen ist,und um nichts anderes!


    jof:


    Bei einem "qualifizierten Sendungsbericht" dürfte es keine Probleme des Zugangs geben,nur eben die reine Kopie reicht vor Gericht nicht aus. ;)

  • DU willst mir erzählen, was ich FALSCHES erzähle? Dann bemühe mal die Suche hier im mit deinen Namen und dann kann man sehen, was du so alles FALSCH erzählst. Da brauche ich gar nichts zu zutun...:-)


    Bei den letzten Fällen lagst du falsch. Und hier auch. Was kann ich dafür, dass du kein Juris Zugang hast, wenn du doch aus dem juristischen Fach bist. Hast du eigentlich erstes oder auch schon zweites Staatsexamen?


    NOchmal, dass du es verstehst: Der Zugang muss bewiesen werden, genau wie der Inhalt. Der Zugang wird nicht automatisch mit dem Einwurf in einen Briefkasten bewiesen; egal, ob es mit einem Boten, der Post oder ähnlich erfolgt. Da die Kenntnisnahme nicht gleich Zugang bedeutet (höchst richterlich festgestellt!), hat man bei jeder Zustellung nicht nur den Zugang zu Prüfen (Herrschaftsbereich), sondern auch die Kenntnisnahme, incl. Möglichkeit derselben.


    Da du Horstie mit einbringst, hier meint er das gleiche, scheinbar kannst du nicht lesen:


    ..."Da er die Wiedereinsetzung anspricht, gehts ihm vielleicht eher um die Fälle, wo aufgrund einer entsprechenden Fristversäumnis (z.B. Widerspruch gegen Bußgeldbescheid o.ä.) Wiedereinsetzung in Frage kommt. Das kann z.B. bei Urlaubsabwesenheit durchaus mal funktionieren. Diskutiert wurde z.B. auch immer mal wieder der Fall, wo der Arbeitgeber dem urlaubenden Arbeitnehmer die Kündigung in den Briefkasten wirft, damit der möglichst die Klagefrist verpasst. Aber auch hier hat das BAG nach meiner Kenntnis keine Zweifel am Zugang, was aber eben nicht heißt, dass nicht die KLage nach § 5 KSchg nicht doch noch funktionieren kann.



    Es reicht nun einmal auch aus, einen Zweifel zu haben. -> Aktuell wird (in Berlin am AG und LG) teilweise nicht einmal mehr ein Übergabeeinschreiben als ausreichend erachtet, zu beweisen, dass ein Postsendung fristgemäß in den Herrschaftsbereich gelangt ist, aufgrund der "systemischen" Fehler bei der Kenntnisnahme durch falsche Übergaben, oder nicht nachvollziehbare oder einfach ungenügende (falsche Zustellung/Person).


    Da ist tatsächlich nur eine beurkundete Übergabe mittels Gerichtsvollzieher möglich.


    Aber wem erzähle ich das, dass weißt du doch alles... in welchem Semester warst du noch einmal? Oder schon fertig?

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!


  • Das ist keine aktuelle Rechtsprechung,wie du behauptest,sondern schon seit 2006 der Fall (auch davor gab es Einzelentscheidungengen von OLGs,nur danach wurde es zur h.M und somit zur unmittelbaren ständigen Rechtsprechung).


    Einfach die Urteile (Einzelfallentscheidungen) dazu lesen.Es ist auch kein Fall beim BGHZ dazu anhängig,wie du behauptest,ansonsten bitte die Aktenzeichen nennen.


    P.S:Keine Bedenken um mich,ich habe eine RA-Zulassung und bin im Zivilrecht tätig.
    Die Bedenken habe ich bei dir,besonders wenn,du mit lateinischen Rechtsbegriffen um dich wirfst,die komplett im Prozessrecht in
    dem Fall nichts verloren haben und somit das Argument völlig fehl am Platz ist.Siehe die Vorseite... ;)



    Was hast du den für Ausbildung?
    Eines anständigen Juristen,mit beiden Prädikaten,scheinst du wohl nicht zu besitzen,sonst würdest du hier nicht hinlänglich solchen Quatsch verbreiten? ;)

  • Wieder mal großes Kino hier. :D Timba, ich habe dich schon mal gefragt und muss es wieder tun: Warum hältst du dich aus juristischen Themen nicht einfach raus? Du polterst immer so dermaßen rum, vergaloppierst dich mit deinem Halbwissen, verunsicherst den TE und meinst dann auch noch Volljuristen belehren zu können. Was soll das? :gpaul:

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