ZitatOriginal geschrieben von mws55
Booner würde sich in Grabe herumdrehen, wenn er dieses Jurageschacher mitbekommen würde.
Tja ... seitdem er hier nicht mehr schreibt, muss ich meine Fortbildung im Zivilrecht selbst organisieren. :p
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ZitatOriginal geschrieben von mws55
Booner würde sich in Grabe herumdrehen, wenn er dieses Jurageschacher mitbekommen würde.
Tja ... seitdem er hier nicht mehr schreibt, muss ich meine Fortbildung im Zivilrecht selbst organisieren. :p
Woher weißt du denn, dass er hier nicht mehr schreibt? :cool:
Ach herrlich Theorie vs. Praxis...
Es ist nicht der 31.12. Nachmittags - was sollen also die ganzen überflüssigen Diskussionen? (Mal davon ab, dass der TE schrieb es würde sogar noch Anfang Januar als fristgerecht gelten (auch wenn das eine etwas komische Regelung wäre).
Also Kündigung schreiben, wenn VM in der Nähe wohnt Zeugen mitnehmen und morgen einwerfen - Zugang und Möglichkeit der Kenntnisnahme dann am 27.12 spätestens am 30.12., dass der VM ggf. im Urlaub ist ist sein Problem.
Selbst der Zeuge wäre eigentlich überflüssig - diesen ganzen Unsinn von wg. Einschreiben nicht Rechtssicherheit etc. pp. aus dem Netz mal ausgelassen:
Wenn der VM auf Krawall gebürstet sein sollte, dann wäre es egal auf welchem Weg man die Kündigung versucht zuzustellen - der Ärger bzw. ggf. Rechtsstreit wäre sowieso vorprogrammiert. Und warum sollte ein Richter de Vortrag des TE nicht folgen, dass er die Kündigung fristgerecht eingereicht hat?
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Mal davon ab, dass der TE schrieb es würde sogar noch Anfang Januar als fristgerecht gelten (auch wenn das eine etwas komische Regelung wäre).
Nicht wirklich: http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
Ansonsten volle Zustimmung.
Timba: Selbst Wikipedia schreibt es doch richtig: "mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war". Das ist völlig normal, steht so im Gesetz und zwar seit Jahrzehnten schon. Nix mit neuer OLG-Rechtsprechung oder so. Nicht die Kenntnisnahme ist erforderlich, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme. An dem Zeitpunkt, zu dem mit dieser "zu rechnen" ist, gilt die WE als zugestellt. Also Einwurf Abends in den Briefkasten, Zugang am nächsten morgen. Ob der Empfänger im Urlaub ist oder auf Weltreise ist sein Privatvergnügen und ändert am Zugang nichts.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
handyman:
Stimmt nicht. Wenn du z.B. im (langen) Urlaub bist (wie passend!) gilt (möglicherweise) die Frist ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme ab. Ganz einfach.
....Restitutio in integrum
Ganz einfach:Nein!
Ab Zustellung z.B. eines Säumnisurteils hast du 2 Wochen Zeit für einen Widerspruch - eine weitere Frist gibt es nicht -zumindest nicht ohne einen äußerst wichtigen Grund und dieser bildet aber die absolute Ausnahme des r.i.i.,den es dauert je nach Rechtsfall Monate,bis es bei dir eintrifft.
Restitution in integrem findet zudem ihre Anwendung hauptsächlich bei einem VA Anwendung.Aber auch hier sind Fristen zwecks der allgemeinen Rechtssicherheit zu beachten.
Das hättest du zumindest im Ref. lernen müssen.
Deine oberen Wiki-Einträge sind so nicht richtig und auch noch von dir falsch interpretiert.
Das ist Stoff aus dem 1.sten Semester - Vertragsrecht I,BGB AT
Mehr gibts hier nicht zu sagen.
ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Welche sonstigen Verträge? Da stellt sich die Frage nicht, wenn die Parteien sich einig sind.
Wie welche sonstigen Vertäge und VA?
Sag mal.....
Schmeiße deine nächste dir zugestellte Mieterhöhung einfach in den Müll,auch Mahnungen und sonstige Vertragsänderungen und die Tür einfach auch nicht aufmachen,wenn einer klingelt.Sie werden irgendwann aufgeben und du bist fein raus!
P.S.
Einfach mal Wiki weglassen und sich Medicus,Allgemeiner Teil des BGB AT ab Rn. 619 anschauen!
Zur Kenntnisnahme:Rn 642
(bis dahin gibt es auch eine kostenlose Leseprobe).
Aber am besten seit dem Abschnitt "Willenserklärung" alles lesen,dann scheitert es nicht an den Basics.
Das gilt insbesondere für dich,denn alles was du behauptest hast,auch z.B. zum Botenverhältnis war wiedermal komplett falsch und wird dir dort RICHTIG erklärt!
Timba würfelt da einfach ein bisschen was durcheinander. Da er die Wiedereinsetzung anspricht, gehts ihm vielleicht eher um die Fälle, wo aufgrund einer entsprechenden Fristversäumnis (z.B. Widerspruch gegen Bußgeldbescheid o.ä.) Wiedereinsetzung in Frage kommt. Das kann z.B. bei Urlaubsabwesenheit durchaus mal funktionieren. Diskutiert wurde z.B. auch immer mal wieder der Fall, wo der Arbeitgeber dem urlaubenden Arbeitnehmer die Kündigung in den Briefkasten wirft, damit der möglichst die Klagefrist verpasst. Aber auch hier hat das BAG nach meiner Kenntnis keine Zweifel am Zugang, was aber eben nicht heißt, dass nicht die KLage nach § 5 KSchg nicht doch noch funktionieren kann.
Aber wie so oft ist das alles graue Theorie, die hier in der Praxis völlig Banane ist. In jedem Fall wird die Kündigung rechtzeitg zugegangen sein, wenn sie am 2. Werktag im Briefkasten des Vermieters liegt (und auch fast immer, wenn das am 3. Werktag passiert).
svenni Wenn Du das über den GV zustellen willst, kann ich nur empfehlen, zu diesem vorher Kontakt aufzunehmen (in NRW findest Du den zuständigen z.B. über http://www.gerichtsvollzieher.nrw.de/ - ansonsten beim zuständigen Amtsgericht anrufen und nachfragen). Aber bendenken, dass der GV in der Regel auch über die Post oder andere Versandunternehmen zustellt. Letztlich hast Du nur die Sicherheit, dass er den Inhalt des Schreibens bestätigen kann. Wenn die Post es dann mit der Zustellung verbockt, bist Du auch nicht viel schlauer.
Hi
muß man jetzt schon bei einfachen Mietvertragskündigungen einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
Das wird ja immer absurder.
Man kann auch die Plakatwand vor dem Wohnhaus des Vermieters mieten und dort die Kündigung draufdrucken, oder ein Flugzeug mit einem Schleppbanner mit der Kündigung zum Vermieter entsenden.
Folgende Vorgehensweise:
1. Einwurfeinschreiben absenden, Sendungsverfolgungsbeleg ausdrucken, denn auf diesem wird Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten dokumentiert. Wenn der Vermieter ein Vierteljahr in der Karibik weilt, ist das dessen Problem.
2. Zusätzlich noch ein Fax senden, Faxprotokoll incl. 1. Seite aufbewahren
Nur ein Fax kann gefährlich werden, da m. W. die Originalunterschrift benötigt wird.
Klar kann immer noch der Inhalt angezweifelt werden, aber Erfolg dürfte man damit nicht haben. Der Behauptung, es wäre nur ein leeren Blatt im Einschreiben gewesen, schenkt doch niemand Glauben.
Auch ein Zeuge der bezeugt, daß das Schreiben zum Zeitpunkt des Einwurfes den Text enthielt, kann theoretisch wertlos sein. Der Vermieter kann ja behaupten, es sei offenbar mit Zaubertinte geschreiben gewesen, und er habe nur ein leeres Blatt vorgefunden. Anfechten und Abstreiten kann man alles, aber es kommt auf die Glaubwürdigkeit an.
Gruß
HHFD
Ist zwar kein Jura Forum hier aber:
Muss der Vermieter nicht jetzt schon mit Zugang der Kündigung rechnen?
Laut Fragesteller hats da wohl ein (fernmündliches Gespräch,nicht zu beweisen) gegeben und irgendetwas muss den Fragesteller ja dazu bewegen den GV am liebsten mit der Zustellung zu beauftragen?
-ralf-
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