Unberechtigter Vollstreckungsbescheid

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Wieder was gelernt.. Danke für die Info!


    ein vollstreckungsbescheid wird aber in der praxis nur sehr selten gleich vollstreckt, da es wie bereits mehrfach erwähnt, gegen diesen noch eine widerspruchsfrist gibt. der bescheid alleine ist zwar vorläufig vollstreckbar, aber wenn man vollstreckt, der schuldner legt widerspruch ein und später wird festgestellt, dass die forderung nicht gerechtfertigt ist, kann man sich viel ärger und kosten (schadensersatzpflicht) einhandeln.
    von daher wird üblicherweise erst mit dem titel vollstreckt.

  • So, den Anwaltstermin haben wir, danke für die ganzen Tipps und Hinweise hier - ich hab auch was gelernt :D .


    Zwei Fragen habe ich aber noch - wer entscheidet, wann der Gerichtsvollzieher aktiv wird? Der Gläubiger oder das Gericht oder wird das der Reihe nach abgearbeitet?
    Und was passiert, wenn man einfach nicht öffnet? Kommt der dann "irgendwann" wieder oder darf er Polizei oder so anfordern? Kann man ihm dann auch einfach sagen, das man ihn nicht reinlässt, so wie bei der GEZ oder so :-)?

  • Zitat

    Original geschrieben von andrea80
    Kann man ihm dann auch einfach sagen, das man ihn nicht reinlässt, so wie bei der GEZ oder so :-)?


    Natürlich, dann geht der gute Mann einfach wieder nach Hause... :rolleyes:
    Wenn der Gerichtsvollzieher mit einem vollstreckbaren Titel/Bescheid vor Deiner Tür steht dann musst Du diesen logischerweise in die Wohnung lassen. Verweigerst Du den Zutritt kann er sein Recht auch mit Polizei und Schlüsseldienst durchsetzen und ihr zahlt zusätzlich für eine demolierte Tür.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    ein vollstreckungsbescheid wird aber in der praxis nur sehr selten gleich vollstreckt, da es wie bereits mehrfach erwähnt, gegen diesen noch eine widerspruchsfrist gibt. der bescheid alleine ist zwar vorläufig vollstreckbar, aber wenn man vollstreckt, der schuldner legt widerspruch ein und später wird festgestellt, dass die forderung nicht gerechtfertigt ist, kann man sich viel ärger und kosten (schadensersatzpflicht) einhandeln.
    von daher wird üblicherweise erst mit dem titel vollstreckt.



    1. Ist statthafter Rechtsbehelf gegen den VB der Einspruch, nicht der Widerspruch.


    2. Wäre nach deiner Argumentation das Gerichtliche Mahnverfahren ad absurdum geführt, da dieses doch gerade dem Schuldner einen Titel beschaffen soll ohne dass streitig verhandelt wird. Genau deswegen ist das Verfahren auch nur für relativ einfach gelagerte Sachverhalte (Zahlungsansprüche, die nicht in Abhängigkeit einer Gegenleistung stehen oder deren Gegenleistung bereits ebracht worden ist) statthaft, so dass das Bestehen der geltend gemachten Forderung doch mit einiger Sicherheit prognostiziert werden kann.


    3. Wäre nach deiner Argumentation das Instrument der Vorläufigen Vollstreckbarkeit generell sinnlos.


    4. Ist der VB Vollstreckungstitel, s.o.


    andrea80: Dein Freund, der GV, ist so freundlich, dass er dir u.U. sogar ein niegelnagelneues Türschloss einbauen lässt :rolleyes:

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Nunja, er wird ja nicht gleich beim Erstbesuch die Tür öffnen lassen.
    Vermutlich wird man eine Ankündigung des nächsten Besuchs erhalten bei dem man dann zwingend vor Ort sein muss

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Natürlich, dann geht der gute Mann einfach wieder nach Hause... :rolleyes:
    Wenn der Gerichtsvollzieher mit einem vollstreckbaren Titel/Bescheid vor Deiner Tür steht dann musst Du diesen logischerweise in die Wohnung lassen. Verweigerst Du den Zutritt kann er sein Recht auch mit Polizei und Schlüsseldienst durchsetzen und ihr zahlt zusätzlich für eine demolierte Tür.


    Okay, ich hab eben nur überlegt, weil mein Mann den sicher nicht reinlassen würde :D und ich nicht wusste, ob er sich dann Zutritt verschaffen darf...

  • Mal davon abgesehen, dass ich es hier für sehr unwahrscheinlich halte, dass die Gegeneite einen Gerichtsvollzieher (insbesondere bei so einer Miniforderung) beauftragt, musst Du den Gerichtsvollzieher nicht reinlassen.


    Der teilt das dem Gläubiger mit und der muss sich überlegen, ob er einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Erst damit kann er dann in die Wohnung. Also keine Panik. :D


    Wirklich Lust, eine Wohnung zu durchsuchen, haben die Herren Gerichtsvollzieher meiner Vermutung nach sowieso nicht.

  • Es passt hier wohl nicht ganz zur Fallkonstellation, aber das Thema ist ähnlich. Einfach nur mal zum Nachdenken.


    "Ich habe nie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid bekommen."
    Diese "faule Ausrede" hörten die Gerichtsvollzieher zuletzt häufiger,
    wenn sie zum Pfänden kamen - es war aber keine Ausrede!
    (klick)


    Perverser als der eigentliche Fall finde ich fast, dass der Beamte rechtlich besser gestellt wurde. Aber ich wollte die Diskussion nicht in diese Richtung lenken...

  • Das ist die Kehrseite der Deregulierung.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Kein Grund zur Panik:


    Nicht nur, dass man dem Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch in aller Regel keinen Einlass gewähren muss, ein Gerichtsvollzieher ist sogar so nett, den Zeitpunkt seines Besuchs durch ein Kärtchen im Briefkasten einige Tage vorher anzukündigen, womit wirklich jeder Schuldner noch die Gelegenheit erhält, ggf. vorhandene Wertsachen rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. ;)


    Nein ... das ist kein Scherz, sondern in den (bundesweit nahezu einheitlich geltenden) Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) so festgelegt.


    Etwa für Niedersachsen: [URL=http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?t=131283892855246381&sessionID=16519591691428712339&chosenIndex=Dummy_nv_6&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=172772,115]>>>>> Link <<<<<[/URL]


    Die nach §105 Nr.1, S.2 GVGA zulässige kurzfristige Leistungsaufforderung vor dem ersten persönlichen Erscheinen ist zwar fakultativ, ich habe aber noch keinen einzigen gewöhnlichen Vollstreckungsversuch erlebt, in dem ein Gerichtsvollzieher abweichend verfahren wäre. So versucht er zu erreichen, dass kooperationsbereite Schuldner bei seinem Erscheinen auch anwesend sind. Allerdings ... nun ja, lassen wir das an dieser Stelle.


    Frankie

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