Vodafone berechnet ohne Grundlage einen Zuschlag für Anrufe zu 0179-55222

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Auszug aus dem Nummerierungskonzept der BnetzA (Nr.8.1):

    Und unter 8.3 steht

    Zitat

    8.3 Kurzstellige Rufnummern in Mobilfunknetzen
    8.3.1 Einführung
    Die Mobilfunkanbieter haben, über die in Abschnitt 8.1 genannten Nummern hinaus, im eigenen Ermessen eine Vielzahl weiterer kurzstelliger Rufnummern mit vier bis sechs Ziffern geschaffen.

    Daraus würde ich schließen, dass die BNetzA Rufnummern mit Vorwahl aus einem Mobilfunknetz eben nicht als eine solche kurzstellige Rufnummer ansieht.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Mein lieber Freund,


    lesen bildet!


    Genau. Du hast (hoffentlich) inzwischen gesehen, dass es für die 11833 in der Sonderrufnummernpreisliste von Vodafone einen entsprechenden Preishinweis gibt.


    Folglich müsste, sollte es sich bei der 0179-55222 tatsächlich um eine Kurzwahl handeln (was Du nach Lesen des Nummerierungskonzepts hinsichtlich der "Vorwahl" inzwischen wohl ebenfalls ausschließen kannst), ebenso ein solcher Hinweis vorhanden sein. Ist er aber nicht.

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

  • Interessant auch folgende Aussage aus dem Nummerierungskonzept:

    Zitat

    Trotz der – abgesehen vom Fall des Roamings – nur internen technischen Vermittlung sind die angebotenen Dienste regelmäßig für die Kunden aller Mobilfunkanbieter unter derselben kurzstelligen Rufnummer erreichbar.

    Das gilt für die 0179/55222 gerade nicht. Aus dem o2-Netz ist diese auch unter 55222 erreichbar, aus anderen Netzen muss man aber zwingend die Vorwahl mitwählen.

  • Egal ob Sonderrufnummer oder nicht, es fehlt auch bei Qualifizierung als Sonderrufnummer an einer vertraglichen Grundlage für die Berechnung der 0,30€ pro Anruf.


    Auch wenn die Sonderrufnummer nicht unter die Flatrate fällt, darf VF diese nicht nach Gutdünken in Rechnung stellen. Wenn dann schuldet der Nutzer für die Verbindung zu einer Rufnummer, deren Bepreisung nicht vertraglich geregelt nur einen Wertersatz für die Kosten, die dem Betreiber tatsächlich für diese Verbindung entstanden sind. Und das sind hier sicherlich nicht 30 Cent pro Anruf.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hallo,


    derzeit läuft doch die Novellierung des TKGs und man kann (wenn man weiß wo und wie) Stellung beziehen.


    Hat vermutlich keiner getan :-) (Ich auch nicht.)


    Kurzwahlen für Angebote des Netzbetreibers im eigenen Netz (Steuerung des eigenen Kundenkontos, Mailbox, Hotline) sind ja ok.


    Sobald aber Mehrwertdienste (oft mit Auszahlung) aufgesetzt werden, wirds "komisch".


    Anderer Ansatz:


    o2 müßte die 0179-55222 bei der BNetzA als "Sondernummer" mit "Sondertarifierung" anmelden, resp. E-Plus seine 0177-1000 etc.

  • wie ist das denn mit der callya hotline?
    müsste ja umgekehrt im o2o dann auch im airbag enthalten sein oder?
    ..

    NoxX

  • Zitat

    Original geschrieben von hrgajek
    ...
    Kurzwahlen für Angebote des Netzbetreibers im eigenen Netz (Steuerung des eigenen Kundenkontos, Mailbox, Hotline) sind ja ok.


    Sobald aber Mehrwertdienste (oft mit Auszahlung) aufgesetzt werden, wirds "komisch".
    ...


    Das ist nicht richtig. Mobilfunk-Kurzwahlen mit Mehrwertdiensten sind schon jetzt im TKG ausdrücklich vorgesehen.


    § 3 TKG hierzu wörtlich:


    "Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
    ...
    11b."Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
    ..."


    Also Rufnummern, bei denen die sich Eigenschaft als Mehrwertdienst nicht anhand der Vorwahl (0900, 0180 etc.), sondern aus der kurzen Rufnummernlänge ergibt. Das halte ich für eindeutig formuliert.


    Und was unter "Merkmale eines Premium-Dienstes" aus finanzieller Sicht zu verstehen ist, dürfte wohl außer Frage stehen. Dass Premium-Dienste wie gewöhnliche Telefonate zu Teilnehmerrufnummern tarifiert werden, wird man nicht voraussetzen dürfen (wenngleich es einem Netzbetreiber natürlich freisteht, es so zu handhaben).



    Zitat

    Original geschrieben von hrgajek
    ...
    Anderer Ansatz:


    o2 müßte die 0179-55222 bei der BNetzA als "Sondernummer" mit "Sondertarifierung" anmelden, resp. E-Plus seine 0177-1000 etc.


    Gem. der Legaldefinition in vorstehend zitiertem §3 Nr.11b TKG sind die Rufnummern 0179-55222, 0177-1000 etc. Kurzwahlnummern für Premium-Dienste und müssen nicht erst durch eine Genehmigung dazu werden.


    Es führt also kein Weg daran vorbei, die Rufnummer 0179-55222 als Sonderrufnummer anzusehen (deren Verwaltungshoheit gem Nummernplan dann aber bnicht mehr in die Zuständigkeit der BNetzA fällt).


    Frankie

  • frank_aus_wedau:
    Wenn es sich bei der Nummer um eine Sonderrufnummer handelt, entbindet es aber Vodafone doch nicht von der Pflicht, diese in die Preisliste aufzunehmen, oder?
    Wie soll ich denn als Kunde wissen, wie teuer die Nummer ist?
    Schließlich weist die Ansage auf die Tatsache hin, die 0,30 € würden nur bei Anrufen aus dem O2-Netz fällig und bei Anrufen aus anderen Netzen seien abweichende Kosten zu erwarten.

    Wer fühlt, was er sieht, gibt, was er kann.

  • Da VF in das Preisverzeichnis naturgemäß nicht jede einzelne Premium-Rufnummer mit ihrem (veränderlichen) Entgelt aufnehmen kann, existiert ja die Regelung mit den Fremdnetzkosten zzgl. 25%.


    Das Preisverzeichnung muss nicht in jedem einzelnen Posten bestimmt sein, insoweit reicht es aus, wenn Preise bestimmbar sind.


    Im Preisverzeichnis sind ja auch nicht alle einzelnen Gebühren in sämtlichen Roaming-Netzen dieser Welt verbindlich festgelegt. Auch insoweit gilt die Regelung mit dem 25%-igen Zuschlag. Darüber regt sich doch auch niemand auf. :confused:


    Frankie



    Erg.:
    Meine (für meine Einschätzung richtige) Sicht der Dinge will ich jetzt nicht als allgemeinverbindlich festschreiben. Vielleicht mag man das auch anders sehen können.


    Die Entrüstung über die eine gesonderte Tarifierung halte ich aber in jedem Fall für unangebracht.

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