ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Hope0815
ChickenHawk,
in aller Ehre....
Noch einmal und nur für Dich:
Es ist kein gültiger Vertrag geschlossen worden, da der Unterschreiber zum Zeitpunkt 17 Jahre alt war.
Teilweise ist es hier sehr sehr müßig..
Gruß Hope0815
In aller Ehre: Wer sich soweit aus dem Fenster lehnt sollte das was zum Thema geschrieben wird auch erstmal verstehen ansonsten ist es in der Tat sehr müßig und Hr. Nuhr lässt grüßen...
Der von einem Minderjährigen geschlossene Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam vgl. 108 BGB. Wird wie in diesem Fall der TE während der Laufzeit volljährig kann er selbst nachträglich den Vertrag genehmigen und damit wirksam machen vgl. 108 Abs. BGB.
Und nichts anderes habe ich oben dargestellt. Wenn es so etwas wie schwebende Unwirksamkeit nicht geben würde warum hat das LG Frankfurt dazu geurteilt?