Leih-Router & Blitzschaden

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    Original geschrieben von herold
    Bei der heutigen Praxis, dem Kunden für die Vetragsdauer ein Gerät zu überlassen, frage ich mich allerdings ob das so korrekt ist, die Verantwortung für ein defektes Gerät dem Kunden aufzuerlegen? Schließlich ist das Gerät ja nicht durch ein Verschulden/Fehlverhalten des Kunden zu Schaden gekommen sondern durch einen Blitz-/Überspannungsschaden, der sehr oft über die Telefonleitung auf das Gerät einwirkt. Sollen "die" doch "ihre Leitung" so absichern, dass sowas nicht passieren kann, könnte man ja auch sagen.


    Ähm das ist mal eine "interessante" Auslegung...
    Grds. gilt bei Leihe: Wenn mir jemand etwas leiht und ich mache es in dieser Zeit kaputt, dann bin ich auch für den Schaden verantwortlich.


    Da (wie ja auch hier geschrieben) in den BDA derartiger Geräte eindeutig drinsteht, dass diese bei Gewitter vom Netz zu trennen sind um Überspannungsschäden zu vermeiden liegt es also allein im Verantwortungsbereich des Leihers dafür zu sorgen das hier kein Schaden entsteht. Wer sich nicht an dieses Vorgehen hält kann dann mit Sicherheit nicht den schwarzen Peter dem Verleiher zuschustern und sagen: "Du hättest das Gerät bzw. die Leitung aber blitzsicher machen müssen..."

  • Hier handelt es sich nicht um eine Leihe, sondern Miete, da einem das Gerät nicht unentgeltlich überlassen wird, sondern als Bestandteil der Grundgebühr. Außerdem übernimmt der Mieter keine verschuldensunabhängige Garantie für die Rückgabe eines mangelfreien Gerätes. Wenn er seine Pflicht zu Rückgabe verletzt, hat er also nur Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein Verschulden zuzurechnen ist. Es muss also Fahrlässigkeit vorliegen. Jetzt kann man darüber streiten, ob das nicht-aussteckern bei Gewitter fahrlässig ist. Ich selber renne nicht hin und trenne alle Geräte bei Gewitter und kenne auch niemanden, der das immer tut. Insofern kann ich keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erkennen. Was in der BDA steht, ist nicht wirklich relevant, da kein Vertragsbestandteil. Gegenmeinungen? ;)

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    Original geschrieben von Jimmythebob
    Hier handelt es sich nicht um eine Leihe, sondern Miete, da einem das Gerät nicht unentgeltlich überlassen wird, sondern als Bestandteil der Grundgebühr.


    Hier kann man sich schon anfangen zu streiten bzw. es kommt auf den Vertrag drauf an. Wenn es eine Miete sein soll dann müsste dies auch im Vertrag irgendwo so erwähnt sein. Schließlich muss man die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Geräte ja nicht nehmen sondern kann auch eigene Hardware benutzen, dadurch wird i.d.R. ja die Grundgebühr nicht geringer (so wirbt Sky z.B. ja auch mit einem "Leihreceiver" und nicht mit einem "Mietreceiver").


    Zitat

    Jetzt kann man darüber streiten, ob das nicht-aussteckern bei Gewitter fahrlässig ist. Ich selber renne nicht hin und trenne alle Geräte bei Gewitter und kenne auch niemanden, der das immer tut. Insofern kann ich keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erkennen. Was in der BDA steht, ist nicht wirklich relevant, da kein Vertragsbestandteil. Gegenmeinungen? ;)


    Welchem Vertrag? Und selbst wenn man hier eine Miete unterstellen würde: Wenn Du ein Auto mietest und dann Diesel statt Super tankst wirst Du Dich auch nicht damit rausreden können, dass die BDA in der steht das der Wagen nur Super bekommen darf nicht Teil des Vertrages mit dem Vermieter geworden ist.

  • So, HDI/Gerling bezahlt den Schaden, brauchten nur den Wisch mit der Bestätigung vom Anbieter. Die kaputte Box wollen sie nicht.


    Antwort vom Anbieter habe ich auch: die kaputten Boxen liegen derzeit bei AVM, für eine Rücksendung (aller?) Boxen wollen die 35€ haben. Bin mal gespannt, was die jetzt machen. Finde eigentlich schon, dass ich ein Recht auf meine "kaputte" Box habe...

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    Original geschrieben von ChickenHawk
    Hier kann man sich schon anfangen zu streiten bzw. es kommt auf den Vertrag drauf an. Wenn es eine Miete sein soll dann müsste dies auch im Vertrag irgendwo so erwähnt sein. Schließlich muss man die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Geräte ja nicht nehmen sondern kann auch eigene Hardware benutzen, dadurch wird i.d.R. ja die Grundgebühr nicht geringer (so wirbt Sky z.B. ja auch mit einem "Leihreceiver" und nicht mit einem "Mietreceiver").


    Im Vertrag erwähnt sein muss das nicht, es kann sich auch aus den Umständen ergeben. Insofern ist auch unbeachtlich, mit welchem rechtlichen Begriff ("Leihreceiver" oder "Mietreceiver")die Parteien arbeiten. Es kommt nur auf die vereinbarten Rechte und Pflichten an. Vielen juristischen Laien dürfte der Unterschied zwischen Miete und Leihe ohnehin unbekannt sein. Das Argument mit der Nutzung der eigenen Hardware finde ich aber gut, das spricht natürlich gegen die Miete. Aber auch wenn man von einem Leihvertrag ausgeht, ändert das an der rechtlichen Beurteilung nicht. Auch der Entleiher haftet nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.


    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Welchem Vertrag? Und selbst wenn man hier eine Miete unterstellen würde: Wenn Du ein Auto mietest und dann Diesel statt Super tankst wirst Du Dich auch nicht damit rausreden können, dass die BDA in der steht das der Wagen nur Super bekommen darf nicht Teil des Vertrages mit dem Vermieter geworden ist.


    Der DSL-Vertrag natürlich, der eben auch eine miet- oder leihrechtliche Komponente enthält. Der Vergleich mit dem Verwechseln von Benzin und Diesel schlägt m.E. nach fehl. Wenn man einen Mietwagen fährt, fällt es in den Verantwortungsbereich des Fahrers, sich über die Kraftstoffart zu informieren. Unterlässt er dies, handelt er fahrlässig. Die Frage hier ist eben, ob es auch die Pflicht des Kunden ist, bei Gewitter sämtliche Geräte vom Strom zu trennen. Ich denke nicht, aber darüber kann man streiten. Meiner Meinung nach hat sich hier einfach das allgemeine Lebensrisiko durch den Blitzschlag verwirklicht. Dieses trägt aber nicht der Kunde, sondern der Eigentümer des Gerätes. Anderes Beispiel: Wenn der Blitz in deine Mietwohnung einschlägt, bist du als Mieter auch nicht schadensersatzplichtig. Wenn der Vermieter keine Versicherung hat, guckt er in die Röhre, denn dem Mieter ist kein Verschulden vorzuwerfen.

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