Sonderkündigung wegen Todesfall

  • Zitat

    Original geschrieben von mike911
    ...


    Lediglich die Wohnung hätte noch 3 Monate bezahlt werden müssen, es waren aber dann ur 1,5 weil der Vermieter einen Nachmieter gefunden hatte.
    ...


    "„Wenn ein Mieter stirbt, hat der Rechtsnachfolger ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht“, erklärt Torsten Bornemann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Burkhard Goßens Rechtsanwälte aus Berlin"


    http://www.welt.de/finanzen/ve…t-wenn-jemand-stirbt.html


    Ob das noch so ist, weiß ich nicht.

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    @drückerdrücker [...] Hast Du irgendwelche Fundstellen, betreffend Gesetze oder einschlägige Urteile?

    Nein, im speziellen hatte ich lediglich mal nach Information über die Weiterführung von Mobilfunkverträgen im Todesfall gesucht, im Zusammenhang damit über bei Todesfall laufende Verträge im allgemeinen. Tenor ist zum einen, daß Mobilfunkverträge von den Anbietern zum Todestag gegen Übersendung des Totenscheins beendet werden. Zum anderen enden Verträge mit dem Tod, abgesehen natürlich von vermögensrelevanten Verträgen wie Krediten, Hypotheken und ähnlichen. Bei letzteren besteht die Dienstleistung ja in der Überlassung von Geld, andererseits in der verzögerte und verzinsten Rückzahlung. Beim Mobilfunkvertrag handelt es sich ja im wesentlichen um eine fortlaufende Dienstleistung und dessen ebenso fortlaufende Bezahlung. Die Möglichkeit der Entgegennahme der Dienstleistung endet mit dem Tod, also auch der Anspruch auf weitere Bezahlung - ausgenommen natürlich vor dem Tod angefallene Grund- und Verbrauchspreise, die noch nicht bezahlt wurden. Belegen kann ich das konkret nicht, aber ansonsten hätten Angehörige und sonstige Erben ja andauernd Verträge wie Mobilfunk, Tageszeitung, Internetzugang, Festnetzanschluss, Musikabos, Putzdienste, Fernsehzeitung, Gärnterdienste, Wäschereiverträge, Bezahlfernsehen, GEZ, Zeitschriften, Briefmarken- und Münzabos und nicht zuletzt Pflegedienstleistungen erstmal weiterzuführen, solange nicht netterweise in den AGB der Todesfall als Vertragsende berücksichtigt wären oder die Anbieter noch netterweise sich kulant zeigen sollten. Wer soll denn zum Beispiel die Pflegedienstleistungen entgegennehmen? Und wie zwischenzetitlich erwähnt: Soll denn die ganze Erbengemeinschaft sich die Mobilfunkdienstleistung teilen und vielleicht auch das Gerät?


    Über gegenteilige Information und Kehrtwendung meiner Darlegung würde ich mich zwar nicht freuen, würde sie aber dennoch akzeptieren. In dem Fall sollte man sich vielleicht bemühen all seine laufzeitgebundenen Verträge auf gemeinsame Enddaten zu synchronisieren, immer jeweils rechtzeitig die Kündigungen einzureichen und am gemeinsamen Enddatum entweder alle doch noch zu verlängern oder aber ebenso synchron den letzten Atemzug zu tun.


    P.S.: Der erwähnte Zeitungsartikel und die Gesetzesregelung decken sich offenbar nicht mit meinem bisherigen Kenntnisstand. Ergo nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

    Je suis Charlie

  • Servior: Dann war das mit den Verträgen wohl alles Kulanz. War ich nicht aktiv dran beteiligt, kenne somit auch nicht alle Details.



    saintsimon: hinterher ist man immer Schlauer, wer weiß wann sich das alles geändert hat. das war übrigens auch 2009, genau wie der artikel



    Zitat

    Original geschrieben von saintsimon
    http://www.welt.de/finanzen/ve…t-wenn-jemand-stirbt.html


    Ob das noch so ist, weiß ich nicht.


    @Themenersteller / @all
    Wenn die Sachen aus dem Link noch stimmen, dann muss der Mobilfunkvertrag wohl weiter gezahlt werden, außer "MogelCom" beendet den Vertrag aus Kulanz.

  • Zitat

    Original geschrieben von Servior
    ...
    Es kommt nicht darauf an was ihr meint, sondern wie die Rechtslage dazu aussieht. Diese ist eindeutig geregelt: Verträge gehen auf die Erben über, dabei spielt es keine Rolle was für ein Vertrag....


    Wie sollen dann die Anbieter "unverzüglich" ihre Verpflichtung erfüllen:


    http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html


    § 111 TKG


    Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden


    1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113


    1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
    2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
    3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
    4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
    5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
    6. das Datum des Vertragsbeginns


    vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Zitat

    Original geschrieben von mike911
    ...




    @Themenersteller / @all
    Wenn die Sachen aus dem Link noch stimmen, dann muss der Mobilfunkvertrag wohl weiter gezahlt werden, außer "MogelCom" beendet den Vertrag aus Kulanz.


    Also aus Web-Recherchen ergibt sich kein einheitliches Bild, auch von Seiten der juristisch Angehauchten nicht. Zumindest scheint für einige der Todesfall für die Erben ein hinreichend wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung zu sein, unabhängig von dem was in den AGBs steht. Deswegen machen die Firmen wohl auch keinen Ärger (was ja sonst eher ungewöhnlich ist).


    Wichtig ist, man muß sich schnell drum kümmern, dann spuren die Vertragspartner bei der Vertragsauflösung.


    Beispiel für ein Fundstück:
    http://www.123recht.net/K%C3%B…-Todesfall-__f287912.html


    ">Kündigung bei Todesfall
    Ein Todesfall ist sehr wohl "ein besonderer Grund" für eine außerordentliche Kündigung!
    Dies bestätigen auch die Gerichte. Dabei muß man jedoch differenzieren - alle orts- und personengebundenen Vertragsverhältnisse werden auch von den Vertragspartnern sofort aufgelöst. Beispiele: GEZ, Zeitung, Telefon inkl. Handy, Mietwohnung, Versicherungen.
    Lediglich bei mitnehmbaren und übertragbaren Verträgen, aber auch Darlehen für Gebäude sind natürlich mit dem Todesfall auf den Erben übergegangen.
    Vereinfacht dargelegt - macht aber durchaus Sinn nach diesem Schema die Vertragsverhältnisse zu untersuchen. "


    So, und jetzt können die kommen, welche kein gutes Haar daran übrig lassen. :D
    *popcorneinwerf*

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Das widerspricht doch nicht dem bisher gesagten. Grundsätzlich laufen die Verträge weiter. Eventuell können sie dann wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden; das entscheidet zur Not ein Gericht. Von alleine passiert da jedenfalls nichts, der Vertrag ist nicht automatisch beendet, wie hier bereits behauptet wurde. Und noch etwas zu deinem Argument, es müsse ein individueller Kunde vorliegen: es gibt auch Verträge mit juristischen Personen, da ist der Vertragspartner auch nicht Hans Müller, sondern eine GmbH oder AG o.ä. Hier ist Vertragspartner dann eben eine Erbengemeinschaft, die ebenfalls rechtsfähig ist oder ein einzelner Erbe. Diese lassen sich doch einen Erbschein ausstellen und stehen dadurch fest. Dass das ganze evtl. dauert, ist beim Erbfall eben so, aber das Problem betrifft ja alle Rechtsverhältnisse, die vererbt werden, also auch Darlehen, Aktiendepots usw. Da wird es doch auch gelöst. :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Kallebauhelm
    Junge, Junge...was habe ich hier angerichtet :eek:



    Zumal die Diskussion unnötig ist.


    Jeder NB beendet den Vertrag sofort,ob aus Kulanz oder nicht spielt doch garkeine Rolle.

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Das ist richtig, das ist auch unbestritten.
    Ich habe ja auch nur gesagt, dass ich es nicht machen würde, wenn ich es zu entscheiden hätte...


    Aber jeder wie er meint...

    Signature sux

  • Zitat

    Original geschrieben von saintsimon
    vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,


    Die Freischaltung erfolgt mit Vertragsbeginn, somit noch zu Zeiten des verstorbenen.
    Wo soll nun also dein Problem sein? Es erfordert keine neue Freischaltung da das ganze einfach bestehen bleibt.


    Vertragspartner bleibt in dem Fall dann einfach der Verstorbene.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!