Na klar
Talkline berechnet mir 20,95€ für einmalig fehlgeschlagene Abbuchung???
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Talkline darf im Grunde genommen nur den finanziellen Schaden einfordern, den das Unternehmen hatte - und der ist nicht einmal halb so hoch wie der angesetzte Betrag.
Wenn Unternehmen ihren Kunden systematisch völlig überhöhte Kosten in Rechnung stellen, die gar nicht angefallen sind, erfüllt das m.E. den Tatbestand des gwerbsmäßigen Betrugs.
Ich würde Talkline eine Frist von zwei Wochen gewähren, die Forderung zu berichtigen. Danach hätte ich kein Problem, gegen Talkline Strafantrag wegen gewerbsmäßig begangenen Betrugs zu erstatten und diesen Strafantrag in geeigneten Medien zu veröffentlichen.
Mir ist solches Vorgehen dubioser Unternehmungen (obwohl nicht betroffen) schon lange ein Dorn im Auge. Auch bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gibt es sicher Beschäftige, denen es ähnlich geht (abgesehen von der in meinen Augen eindeutigen Rechtslage).
Ich kann nur empfehlen: Feuer frei! Im Hinklick auf die Höhe des Betrags im Einzelfall würde ich nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist gar nicht weiter verhandeln, sondern erst einmal zahlen - womit die Straftat vollendet ist.
Frankie
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Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Wenn Unternehmen ihren Kunden systematisch völlig überhöhte Kosten in Rechnung stellen, die gar nicht angefallen sind, erfüllt das m.E. den Tatbestand des gwerbsmäßigen Betrugs.Wenn Du Dich da mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnst. Das ist ein vollkommen normaler Wertschöpfungsprozess. Hackman99 hat eine Leistung vom Unternehmen in Anspruch genommen und dieses berechnet dafür die vorher kommunizierten Entgelte.
Wenn Unternehmen nur berechnen dürfen, was ihnen selbst an Kosten anfällt, müßten SMS jedenfalls keine 19 Cent kosten dürfen.
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Vielleicht ganz interessant:
http://goo.gl/T5ezfAls Vorlage für einen Brief:
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Für die geplatze Rücklastschrift haben Sie mir in der Rechnung vom XX.XX.2011 einen Betrag von insgesamt 20,95 EUR in Rechnung gestellt, aufgeschlüsselt in:Gebühr Rücklastschrift 3 EUR
Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift 17,95 EURDies ist unzulässig und die entsprechende Klausel in Ihren AGB ist unwirksam.
Gemäß der Urteils des OLG Koblenz 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) wird untersagt, für einen Rücklastschrift mehr als die tatsächlich anfallenden Gebühren für eine Rücklastschrift in Höhe von 3 EUR zu berechnen. In dem Urteil heißt es wörtlich:
Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.).
Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ferner hatten Sie meine Handy für fast eine Woche gesperrt, was ebenso unzulässig war, wie man auf Seiten wie
mobilfunk-talk.de/news/32708-karlsruhe-handy-wird-erst-bei-75-euro-schulden-gesperrt/
nachlesen kann. Eine Sperrung ist erst bei einem Rechnungsrückstand von 75 EUR zulässig.
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Viel ErfolgZitatOriginal geschrieben von senderlisteffm
und dieses berechnet dafür die vorher kommunizierten Entgelte.Die unwirksam sind nach §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Also wußte ich es doch, dass es doch 3,00 Euro Rücklastschriftsgebühr sind.
Und diese nur 1 mal !Kann das einer mal bestätigen, dass es so ist ? Und auch dass das eigene Institut nícht noch 5,66 Euro noch dazu berechnen kann?
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Zitat
Original geschrieben von gelackmeierter
Die unwirksam sind nach §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.Tja - geht es hier wirklich um einen pauschalierten Schadenersatz und ist der mit Bearbeitung wirklich zu hoch?
Oder ist es einfach eine Leistung gemäß Preistabelle?
Es ist einfach lächerlich. Da verbockt man so einen Mist, weil die Finanzoptimierung wohl etwas überoptimiert war. Wahrscheinlich war der Zinsgewinn geringer, als die Kosten, aber so ist's im Leben. Recht haben die Unternehmen, daß sie sich diese unnötige Arbeit vergolden lassen.
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Ich kann deine Fragen nicht beantworten, aber wenn du eine Sperrgebühr berechnet bekommen hast, kannst du diese auch zurückverlangen. Dazu kannst du in einem Brief schreiben:
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Ferner hatten Sie meine Handy für XXX Tage gesperrt, was ebenso unzulässig war, gemäß des Urteils des BGH vom 22.02.2011 (Az. III ZR 35/10), nach der eine Sperrung erst bei einem Rechnungsrückstand von 75 EUR zulässig ist. Daher ist auch die Sperrgebühr in Höhe von 15,55 EUR exkl. MWSt., also über insgesamt 18,50 EUR unzulässig.
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Zitat
Original geschrieben von Kallebauhelm
Wieso eigentlich nur Talkline ?Bei Vodafone ist es auch nicht günstiger....
Stimmt nicht , habe bei Vodafone 4,95€ Rücklastschriftgebühr bezahlt als meine Fyve automatische Abbuchung geplatzt ist
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Zitat
Original geschrieben von FloHech
Ist nirgendwo günstiger und meiner Meinung auch gerechtfertigt (Nachbuchung, Rechnungsstellung, Gebühren). Keiner läuft seinem Geld gerne hinterher...Doch...
Telekom nimmt keine 8€! -
Zitat
Original geschrieben von gelackmeierter
Ich kann deine Fragen nicht beantworten, aber wenn du eine Sperrgebühr berechnet bekommen hast, kannst du diese auch zurückverlangen. Dazu kannst du in einem Brief schreiben:
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Ferner hatten Sie meine Handy für XXX Tage gesperrt, was ebenso unzulässig war, gemäß des Urteils des BGH vom 22.02.2011 (Az. III ZR 35/10), nach der eine Sperrung erst bei einem Rechnungsrückstand von 75 EUR zulässig ist. Daher ist auch die Sperrgebühr in Höhe von 15,55 EUR exkl. MWSt., also über insgesamt 18,50 EUR unzulässig.
++++++++++++++++++++++++++++++++++Den Hinweis wird man aber getrost ignorieren, da Talkline hiervon nicht betroffen ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Wenn man wegen der Sperrung vor Gericht ziehen will, dann viel Spaß. Aktuell ist eine vorherige Sperrung seitens Talkline (noch) rechtlich ok.
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