Zugang zum PN System für Behörden?

  • Was mich interessiert:


    Bietet TT einen Zugung zum PN System für Behörden an?


    Konkret: Ist es Behörden möglich den Schriftverkehr zu überwachen?

  • Re: Zugang zum PN System für Behörden?


    Zitat

    Original geschrieben von smile-it.net
    Konkret: Ist es Behörden möglich den Schriftverkehr zu überwachen?


    Das sind sie auch unabhängig vom TT da hier alles im Klartext über HTTP abläuft. Bei einem Bekannten wurde man diesbezügl. beim Provider nachgefragt und schwups wurde alles mitgeloggt. Da hilft nur ein sicheres VPN zu einer sicheren Quelle. Doch wie war das noch gleich? Sicher ist, dass nichts sicher ist?

  • Re: Re: Zugang zum PN System für Behörden?


    Zitat

    Original geschrieben von HSDPA
    Bei einem Bekannten wurde man diesbezügl. beim Provider nachgefragt und schwups wurde alles mitgeloggt.


    Was genau wurde da gemacht und warum? Einfach so geht das nämlich nicht...

  • Welche Seiten er sich im Netz anschaut, sprich den http-stream. Weil ein ganz übler VERDACHT im Raum stand.. Hat sich aber nicht bewahrheitet - zum Glück nicht!


    Warum soll das nicht so einfach gehen? War damals übrigens T.....

  • Zitat

    Original geschrieben von HSDPA
    Welche Seiten er sich im Netz anschaut, sprich den http-stream. Weil ein ganz übler VERDACHT im Raum stand.. Hat sich aber nicht bewahrheitet - zum Glück nicht!


    Warum soll das nicht so einfach gehen? War damals übrigens T.....


    Und wie hat er erfahren, dass irgendwas mitgeloggt wurde?

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Das muss ihm nach Abschluss der Maßnahme von Rechts wegen durch die Ermittlungsbehörde mitgeteilt werden.


    Frankie


    Interessant. Ich wusste nicht, dass es so eine Regelung gibt.
    Ich dachte sowas würde im Sande verlaufen, wenn sich
    der Verdacht nicht bestätigt.

  • Nope, wenn Maßnahmen nach der StPO ergriffen wurden, und sich der Verdacht nicht bewahrheitet, hat der sog. "Beschuldigte" Anspruch auf eine Einstellung des Strafverfahrens (§170II StPO) und Mitteilung der Einstellung.


    Anders nur bei sog. Vorermittlungen, aber keinesfalls dürfen Maßnahmen ergriffen worden sein.

    Hier stand eine Signatur.

  • Nun ja ... ob die Ermittlungsbehörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung in allen Fällen nachkommen, steht auf einem anseren Blatt. Mitteilungspflichten werden gern mal vernachlässigt.


    Allerdings sind Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation ein höchst sensibles Thema - insbesondere weil die Zahl der Anordnungen wohl ein wenig aus dem Ruder läuft und ihr absoluter Ausnahmecharakter damit ad absurdum geführt wird. Insbesondere dem Subsidiaritätsgrundsatz (eine Anordnung darf auch im Verdachtsfall nur dann erfolgen, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen) wird in meinen Augen gar keine Rechnung getragen. Hier reicht ein Halbsatz des Staatsanwalts um das Ding durchzuwinken.


    Mit Verstößen gegen die Mitteilungspflicht würde man dieses Spannungsfeld nur noch weiter aufheizen - von daher hoffe ich, dass nicht noch ein weiteres (unnötiges) Fass geöffnet wird.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Nope, wenn Maßnahmen nach der StPO ergriffen wurden, und sich der Verdacht nicht bewahrheitet, hat der sog. "Beschuldigte" Anspruch auf eine Einstellung des Strafverfahrens (§170II StPO) und Mitteilung der Einstellung.


    Anders nur bei sog. Vorermittlungen, aber keinesfalls dürfen Maßnahmen ergriffen worden sein.


    Vorermittlungen ... informatorische Anhörungen ... ein Bereich, in dem die Polizei gern als eine Art "rechtsfreiem Raum" operiert. Dieser Bereich gehörte m.E. ausdrücklich gesetzlich geregelt.


    Und gerade die TKÜ ist eine Maßnahme im Sinne des letzten Satzes Deines Beitrags, so dass das Stadium der Vorermittlungen bei der Überwachung doch zwangsläufig verlassen sein muss. Oder habe ichDich hier falsch verstanden und die Polizei meint, bevor es einen Beschuldigten gebe, könne man jedes Telefon anzapfen, weil in diesem rechtsfreien Raum auch das Grundgesetz nicht gilt.


    Dazu eines: Sind bei der Strafverfolgung - egal in welchem Stadium - Grundrechtseingriffe nicht ausdrücklich erlaubt, dann folgt daraus, dass sie verboten sind.


    Frankie



    Erg.: Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Gesetzgebung im Bereich der Verfolgung von Straftaten (so es eine Straftat gegeben hat - eines Beschuldigten bedarf es nicht zwingend) in die ausschließliche Kompetenz des Bundes fällt. Wenn Länderfürsten in ihren Landespolizeigesetzen etwas anderes Regeln, kann das natürlich keinen Bestand haben. Eine der regelmäßigen Aufgaben des BVerfG ist es, solche Landesgesetze wieder einzukassieren. Der Justiz bliebe viel Aufwand erspart, wenn sich Landesfürsten nicht mit des Kaisers Mantel schmücken würden. ;)


    Dieser Versuchung unterliegen sie aber immer wieder - in vielen Rechtsbereichen. Insbesondere , wenn es ansteht, Einnahmen zu generieren.

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