Sofern es eine förmliche Maßnahme gibt, wie zB. TKÜ oder Durchsuchung oä., kann es keine Vorermittlung mehr sein, dann (sollte) es auch eine Einstellungsmitteilung geben, ggf. auch Entschädigung (bspw. bei Durchsuchungen)
Zugang zum PN System für Behörden?
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Gut ... jetzt ist mein Bild wieder gerade gerückt. So soll es sein.
Mich wundert es aber immer wieder, wie findig Ermittlungsbehörden bei der Auslegung strafrechtlicher Verfahrensvorschriften sein können.
Da wundert mich fast gar nicht mehr ...
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Viele dieser Maßnahmen müssen ja richterlich genehmigt werden, und das geht aktentechnisch nur mit einem JS Aktenzeichen (im Gegensatz zu Vorermittlungen, die im sog. "Allgemeinen Register", AR geführt werden). Sobald aber ein JS Aktenzeichen vergeben wird, wird die Akte auch statistisch erfasst und der Staatsanwalt muß die Akte irgendwie erledigen, was aber (zumindest in Bayern) nur mit entsprechender Mitteilung geht
Was hingegen die Polizei so treibt, entzieht sich manchmal auch dem Einblick der Staatsanwaltschaft
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