Frage zu Privatkauf und -verkauf

  • Nun, wenn wir es noch 2131 mal ansprechen, gibt es vielleicht irgendwann eine Negativliste, wer weis?!..:-)

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Ich habe auch Zweifel, einen Sachmangel anzunehmen. Es muss doch einen ordnungsgemäßen Weg geben, das Gerät "umzuregistrieren". Sonst wäre doch die Weiterveräußerung eines registrierten Geräts von vorn herein ausgeschlossen. Oder habe ich einen :gpaul: ?


    Zudem muss jeder Käufer eines solchen Geräts doch damit rechnen, dass der Vorbesitzer es hatte registrieren lassen. Üblicherweise ist die Ummeldung dann Sache des Käufers. Und wie es ausschaut, gibt es auch ein Tool zu diesm Zweck.


    Irgendwie erkenne ich das Problem nicht ... :confused:


    Frankie

  • Es geht dem Käufer hier wohl eher "ums Prinzip".


    Vor solchen Leuten kann man als nicht-gewerblicher Verläufer nur Angst haben.


    Eigentlich sind solche Leute aber bei gewerblichen Bürohändlern besser aufgehoben, da bekommen sie für in paar eur mehr den gewünschten rundum-Support. Wenn sie dafür zu geizig sind...

  • Christian:
    Wird nicht wieder vorkommen


    stefan3:
    Wenn du nichts konstruktives anzumerken hast, spare dir doch die Zeit überhaupt irgendwas zu schreiben.


    frank_aus_wedau:
    Normalerweise ist das auch eine Sache von ein paar Minuten: Blackberry Desktop starten, Gerätewechsel anklicken, Daten vom alten auf's neue Gerät kopieren und danach Registrierung und Emailsetup auf dem BB ausführen, fertig.
    Dabei ist es egal ob es ein Prosumer- oder Enterprisegerät ist. Von daher war ich jetzt umso erstaunter, das dieses Symbol leuchtet und ich Appworld etc. aus diesem Grunde erst gar nicht installieren kann.


    Von daher ist es für mich als Käufer definitiv ein Mangel und wenn man etwas verkauft, hat man Sorge zu tragen, den Zustand der Ware wahrheitsgemäß anzugeben und wenn man keine Ahnung davon hat, muss man auch das offen darlegen.
    Aber hinterher blöd UND stur stellen ist mit Sicherheit nicht die feine englische...


    DADAMAN:
    Ich werd' den Link nachher ausprobieren, danke.

  • Wie hat der Verkäufer das Handy deklariert, gerbraucht oder neu? Im ersten Fall wirst du sich IMHO damit abfinden müssen, da der Vorbesitzer das Telefon nun mal bestimmungsgemäß in Benutzung hatte. Woher sollte er (ich wüßte das übrigens auch nicht) wissen, das da irgendwas umregistriert werden muß?


    Edit: Ach da stehts ja weiter unten, der Vorbesitzer hat das Telefon auch selbst nur gebraucht gekauft. Dann hat er es vermutlich auch gebraucht weiterverkauft.



    Gruß Kai

  • Zitat

    Original geschrieben von Mozart40
    ...
    Im ersten Fall wirst du sich IMHO damit abfinden müssen, da der Vorbesitzer das Telefon nun mal bestimmungsgemäß in Benutzung hatte. Woher sollte er (ich wüßte das übrigens auch nicht) wissen, das da irgendwas umregistriert werden muß?
    ...


    Im Falle eines echten Sachmangels ist es unerheblich, ob der Verkäufer ihn kannte oder nicht. Die Rechte des Käufers sind hiervon nicht abhängig.



    Losgelöst hiervon erlaube ich mir einige ganz allgemeine Bemerkungen zur Gewährleistung bei Privatverkäufen von gebrauchten Gegenständen:


    Wenn es nach mir ginge, gehörten Gewährleistungsrechte bei Verkäufen gebrauchter Güter von Privat an Privat als Regelfall abgeschafft. Gesetze sollen im Ideal den Vorstellungen der Gesellschaft entsprechen. Der Teil der Gesellschaft, der das Gewärleistungsrecht nicht kennt, geht nativ zum größten Teil davon aus, dass Gewährleistungsrechte in Fällen solcher Privatverkäufe nicht existieren - mit Ausnahme der Fälle, in denen der VK Täuschungsabsicht hatte.


    Persönlich würde ich es begrüßen, wenn die Rechtslage diesem geselschaftlichen Empfinden angepasst würde. Denn heute gilt: Wer gewandt ist, schließt die Gewährleistung aus, "Everybodies Darling" verliert darüber kein Wort.


    Aber wie schon der große F.J.S. formulierte: "Everybodies Darling is everybodies Depp!" :)


    Frankie



    Edit: Redaktionell geändert auf Jimmys Einwand hin, um Missverständnissen vorzubeugen.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Im Falle eines echten Sachmangels ist es unerheblich, ob der Verkäufer ihn kannte oder nicht. Die Rechte des Käufers sind hiervon nicht abhängig.


    § 444 BGB sagt etwas anderes. Wenn der VK einen Mangel kennt und ihn nicht mitteilt, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Das heißt also im Umkehrschluss: Kennt der VK den Mangel nicht, ist der Ausschluss wirksam.

  • Die von Dir zitierte Aussage bezog sich ausschließlich auf den Fall des TE, in dem die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen war - wenn ich das richtig verstanden habe.


    Ansonsten gebe ich Dir Recht. Möglicherweise hatte ich meine dieser Aussage folgenden allgemeinen Anmerkungen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht (die nicht konkret den vom TE geschilderten Sachverhalt betreffen) nicht deutlich genug abgegrenzt.


    Meinen betroffenen Beitrag habe ich zur Vermeidung von Missverständnissen redaktionell ergänzt.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau


    Wenn es nach mir ginge, gehörten Gewährleistungsrechte bei Verkäufen gebrauchter Güter von Privat an Privat als Regelfall abgeschafft.


    In Zeiten, in denen man gebrauchte Waren üblicherweise auf dem Flohmarkt oder dem Anzeigenblatt gefunden, so weit es ging geprüft und dann gekauft hat, hätte ich Dir zugestimmt. In Zeiten, wo das meiste online läuft und der Vertrag schon geschlossen ist, bevor man die Ware das erste mal "live" sieht, bin ich völlig anderer Meinung.


    Auch so hat der Käufer immer das Problem, dass er es in den meisten Fällen kaum schafft, einen Gewährleistungsfall nachzuweisen (d.h. Mangel bei Gefahrübergang), so dass diese Rechte zumeist leerlaufen. Das machen sich meines Erachtens ein wenig zuviele Leute zu Nutze, indem sie Ihren Schrott oder "Halbschrott" bei eby reinsetzen, um später zu behaupten, die Ware hätte bei Gefahrübergang einwandfrei funktioniert.


    Absolute Gerechtigkeit kann es hier nicht gebgen, weil einer von beiden immer der "Dumme" ist, aber hier die Käuferrechte noch weiter zu beschneiden, sehe ich ehrlich gesagt nicht ein. Mann muss ja auch imemr bedenken, dass es bei gebrauchten Sachen auf die übliche Beschaffenheit der Gebrauchtware ankommt und diese nicht mit einer Neuware zu vergleichen ist.


    Sorry, aber da findest Du bei mir keine Zustimmung. (btw. nach dem Idealbild der Gesellschaft kannst Du eigentlich jede Ware 2 Wochen umtauschen, bei Nennung von 3 Nachmietern aus der Wohnung raus etc. - ich würde hier weniger von Idealbild als von "gefestigten" Rechtsirrtümern sprechen).

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