Hallo!
Mal eine Frage... Ich meine damals in der Berufsschule mal gelernt zu haben, dass einem der volle Jahresurlaub zusteht, wenn man eine Kündigung im 2. Halbjahr (sprich: zwischen dem 1.7. und 31.12.) eines jeden Jahres bekommt.
Voraussetzung ist natürlich, dass man die Wartezeit (6 Monate Beschäftigung vor Wirksamwerden der Kündigung) erfüllt hat.
Das Bundesurlaubsgesetz besagt folgendes:
Zitat§5
Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
[...]
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Da es hier nicht um ein Ausscheiden in der ersten Hälfte geht, sollte daher die Zwölftelung nicht in Betracht kommen.
Leider ist die Berufsschule bei mir ja doch schon eine Weile her... Wer kann helfen?