Pünktlich zur Urlaubszeit: Neue o2 Reiseoption für Telefonieren und Surfen im Ausland

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Wenn der Anbieter die (versehentliche oder absichtliche) Vertragsänderung auf Beanstadung des Kunden wieder zurücknimmt, ist es eben nichts anderes. Was macht es z.B. für einen Unterschied, ob (versehentlich oder absichtlich) Tarife aufgrund einer nicht gebuchten Option abgerechnet werden oder ob (versehentlich oder absichtlich) eine Option geändert wird und dann aufgrund dieser Option richtig abgerechnet wird?


    Ganz einfach: Bei versehentlichen Änderungen besteht kein Recht auf Sonderkündigung.


    Es macht schon einen Unterschied ob man plötzlich keinen Empfang mehr am Wohnort hat, weil ein Sturm den Sendemast lahmgelegt hat oder ein Programmierer einen Computer der Schaltzentrale lahmgelegt hat, oder ob die Gesellschaft absichtlich für ihr Geschäft entschieden hat, den wenig profitablen Sender abzubauen.

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Bei absichtlicher Abschaltung eines "Senders" besteht auch kein Sonderkündigungsrecht, wenn dieser am nächsten Tag wieder angeschaltet wird. :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Bei absichtlicher Abschaltung eines "Senders" besteht auch kein Sonderkündigungsrecht, wenn dieser am nächsten Tag wieder angeschaltet wird. :rolleyes:


    Das wird so nichts mit der Argumentation.
    Er schrieb von Abbau. Allerdings ist nicht der Sender Vetragsbestandteil, sonder der Tarif und die Optionen. Wenn an denen vorsätzlich, aber hinterrücks herumgedoktert wird, dann ist das Fallenstellerei. O2 hätte die Umstellung vorher Ankündigen können, besser aber den Kunden die Wahl überlassen sollen.


    Stattdessen lassen sie es darauf ankommen, daß das irgendwie durchgeht, und die klammheimliche Erhöhung bei genügend Kunden hängen bleibt. Bis zu Weihnachtsgeschäft hätte sich der Rauch schon gelegt und der CEO darf seinen Job von telefonicas Gnaden behalten.

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Hi,


    ich habe heute übrigens meine Rechnung mit Datum 08.06 bekommen und auf dem beiliegenden werbezettel wie der rechnung war nichts von der neuen auslandsregelung zu finden.
    Wurde da nicht dementsprechendes angekündigt?:)



    mfg
    aces


  • Du mußt sie verstehen, es kam für sie so überraschend. :D

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Zitat

    Original geschrieben von saintsimon
    Das wird so nichts mit der Argumentation. Er schrieb von Abbau.

    Das Beispiel passt so oder so nicht. Wenn ich von heute auf morgen und dann dauerhaft keinen Empfang mehr habe, kann ich natürlich ein Sonderkündigungsrecht haben. Wenn der Sender auf meine Veranlassung hin wieder aufgebaut würde, so wie o2 auf Aufforderung die Optionen zurückdreht, habe ich natürlich kein Kündigungsrecht. Das sollte eigentlich klar sein...

    Zitat

    Allerdings ist nicht der Sender Vetragsbestandteil, sonder der Tarif und die Optionen. Wenn an denen vorsätzlich, aber hinterrücks herumgedoktert wird, dann ist das Fallenstellerei.

    Wenn dies vorsätzlich geschah, um die Kunden finanziell zu schädigen, dann ist es ggf. Betrug. Wenn du das beweisen kannst, kannst du natürlich kündigen. ;) Aber auch dann ist es keine Sonderkündigung wegen der Änderung der Tarifbedingung, sondern eine Kündigung aus wichtigem Grund, weil dir nach einem Betrug durch den Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag weiter zu erfüllen.

  • Sonderkündigungsrecht hat man auch wenn z.B. drei Rechnungen in Folge trotz Widersprüchen falsch sind, und auch bei einer Häufung von ungünstigen Änderungen ist so etwas möglich.
    Sicherlich würde es bei o2 nicht schwierig sein ein ganzen Bündel von bisherigen und künftigen Vertragsänderungen zu finden, die einzeln vielleicht nicht eine Sokü auslösen aber insgesamt schon.
    Wirbt man z.B. mit "alle unsere Kunden können in den o2o wechseln" und ändert die eingespeicherte und auf dem Vertrag kostenlos angegebene Hotlinenummer und rechnet auch pötzlich noch Sms falsch ab, dann dürfte die Nicht-EU konforme Zwangsabrechnung im Ausland für den von allen Dingen nachweislich betroffenen Kunden durchaus zu verschwundenem Geschäftsvertrauen führen. Denn auch wenn die vierte oder fünfte Rechnung wieder korrekt ist, ist ein Recht auf Sonderkündigung gegeben.
    Denn auch die Richter wollen ja nicht jeden Monat bei ihren Verträgen kontrollieren müssen, was wieder ungünstig ohne Infos geändert wurde und jeden Monat Widersprüche schreiben. Neben dem hohen Verbraucherschutz ( a la "wesentlich sind nicht die AGB, sondern wovon ein normaler Kunde ausgehen kann"), gilt auch die Regel geschlossene Verträge sind einzuhalten und beide Vertragsparteien sollten gleicherlei Rechte haben. Solange der Kunde nicht auch entscheiden kann, mal einen anderen Tarif zu bezahlen wie auf der Rechnung steht (er würde ja später wieder den normalen Tarif bezahlen), sollte auch der Betreiber nicht einseitig entscheiden können den Vertrag einfach so zu ändern. Hier ändern sich ja nicht die Einkaufspreise im Ausland, sondern die EU-Höchstpreise sind ja vorgegeben. Es sind also unternehmerische Entscheidungen und die müsste dann der andere Vertragspartner ebenfalls haben können.
    Hier wurde ja offiziell bestätigt, dass alle Kunden umgestellt werden.

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Zwei Fragen:


    1. Wo kann man genau nachlesen, wann wer ein Sonderkündigungsrecht hat?


    2. Gibt es einen ähnlichen Tarif wie der Blue120 bei anderen Anbietern?

  • Zitat

    Original geschrieben von domestos
    Wo kann man genau nachlesen, wann wer ein Sonderkündigungsrecht hat?

    Für Mobilfunkverträge leider gar nicht. Teilweise ist in den AGBs der Fall geregelt, dass der Anbieter eine Tarifänderung durchführt und der Kunde dann ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn er hiermit nicht einverstanden ist und der Anbieter erklärt, dass er an dem neuen Tarif festhält.


    Daneben gibt es noch die "Kündigung aus wichtigem Grund" gemäß § 314 BGB, wenn die weitere Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar ist (z.B. nach einem Betrug durch die andere Partei), den Rücktritt vom Vertrag, wenn z.B. einem Mangel nach mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholfen wurde, und die "Störung der Geschäftsgrundlage" gemäß § 313 BGB, wenn sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss ändern (plus weitere Voraussetzungen). Hierunter könnte man etwa den Wegfall des D1-Roamings fassen, wenn man dadurch auf absehbare Zeit im Funkloch sitzt.


    Das alles schmeißt qwqw hier in einen großen Topf "Sonderkündigung".

    Zitat

    Gibt es einen ähnlichen Tarif wie der Blue120 bei anderen Anbietern?

    Ja, z.B. diesen hier: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=485351

  • Zitat

    Original geschrieben von domestos
    Zwei Fragen:


    1. Wo kann man genau nachlesen, wann wer ein Sonderkündigungsrecht hat?


    2. Gibt es einen ähnlichen Tarif wie der Blue120 bei anderen Anbietern?


    1. Im BGB, § 323, 439, 440, 626.


    2. Ja

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!