Fernabsatzgesetz, wer klärt mich auf?

  • Hallo zusammen!


    Ich habe aus aktuellem Anlass mal eine Frage zum Thema Fernabsatzggesetz, welches ja bei allen online Bestellungen gelten sollte.


    Grob gesagt räumt es dem Käufer ja das Recht ein, bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Gründe an den Händler zurückzusenden und somit den Kaufvertrag zu widerufen.


    Doch wie sieht dies im einzelnen aus:


    Gilt diese Regelung wirklich ausnahmslos?


    Ich habe heute einen iPAQ Pocket PC erhalten.
    Leider hat dieser unschöne Pixelfehler, die ich laut HP / Compaq jedoch zu tollerieren habe. Angesichts der Displaygröße und des Preises bin ich dazu jedoch nicht bereit.


    Daher möchte ich das Gerät an den Händler zurückschicken.


    Habe erst unter Angabe des Grundes um Austausch gebeten, wurde jedoch an den Compaq Service verwiesen.


    Daher möchte ich jetzt kommentarlos zurückgeben.


    Um den Mangel zu entdeckten, musste ich das Gerät natürlich auspacken und in Betrieb nehmen.


    Daher die Frage:


    Kann der Händler mir aus dieser Sache einen "Strick drehen", oder bin auch Grund der gesetzlichen Regelung auf der sicheren Seite?


    Ich würde mich freuen, falls jemand von Euch ein paar Infos dazu hätte.



    Gruß


    Henk

  • "Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last."


    von folgender Seite kopiert:
    http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm


    Gruß
    db

  • Lies einfach mal in den § 312ff. BGB nach....aber generell würde mein Gefühl sagen, dass es eher ein Fall der Sachmängelgewährleistung ist. Immerhin ist das Display - so wie Du es schilderst - ja defekt. Dann kannst Du wohl ne Frist zur Nachbesserung/-lieferung geben und dann ggf. zurücktreten.


    PS: alles ohne Gewehr - PENG!

    iPhone X 256GB

  • crooks


    Nachbesserung nicht möglich, da man bei TFTs Pixelfehler in einem gewissen Umfang zu tollerieren hat. :flop:


    blieswood


    Zitat

    Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.


    Das trifft es!


    Gruß


    Neo

  • Zitat

    Original geschrieben von Henk
      crooks


    Nachbesserung nicht möglich, da man bei TFTs Pixelfehler in einem gewissen Umfang zu tollerieren hat. :flop:


    Wo steht das? Zeig mal, wo Du das gefunden hast.


    Schreiben Autohersteller nun auch: Rostflecken bis zu einer Größe von 5 cm² sind zu tolerieren?

    iPhone X 256GB

  • Alles richtig.


    Du kannst dich auf dein Gewährleistungsrecht berufen und Nacherfüllung vom Händler verlangen.
    Dass dch der Händler drekt an den Hersteller verweist, ist einfach nur dreist, denn schließlich hast du einen Vertrag mit dem Händler, der auch für dessen Erfüllung zuständig ist.
    Du kannst also prinzipiell ein anderes Gerät verlangen, sofern ein Mangel vorliegt. Und das sehe ich so, egal, was der Hersteller puschal in die Bedienungsanleitung schreibt.
    Mir klingt das nämlich nach "das Gerät wird defekt ausgeliefert, was aber so gehört":rolleyes: .
    Mehr zur Gewährleistung habe ich hier geschrieben.



    Wenn du dich aber lieber auf die Regelungen über Fernabsatzverträge nach § 312 b ff BGB berufen möchtest, steht dir dieser Weg selbstverständlich frei, auch wenn ein defektes Gerät geliefert wurde.
    Dass du einen Grund genannt hast, schadet natürlich nicht. Du hast einfach nur mehr getan, als gesetzlich vorgeschrieben wäre.
    Kontaktiere den Händler und frage an, wie er seine Rücksendung gerne hätte (frei/ unfrei), erstatten muß er den Betrag aber ohnehin.
    Es wäre ja absurd, wenn man kein Widerrufsrecht hätte, nur weil der Händler nicht ordnunsgemäß erfüllt hat.


    Diese Infos sind ebenfalls ohne Gewähr, aber trotzdem richtig:D


    Gruß
    DaFunk


    EDIT: Die genannt Passage steht in der Tat in vielen Bedienungsanleitungen. Aber nicht alles, was auf Papier geschrieben it, stimmt auch. Also nicht alles als gegeben hinnehmen. Ein Pielfehler ist IMHO ein Mangel. Du hast ein Recht auf Nacherfüllung. Wenn nachbesserung nicht geht, dann hast du Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien PPC.

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  • crooks


    Ich kann Dir jetzt leider so spontan keine Quelle nennen. Aber es gibt da ganz konkrete ISO Normen, die die zulässige Fehlerzahl definieren.


    Ein Hinweis darauf findet sich dann in der Regel in der Bedienungsanleitung und NICHT auf dem Karton. ;)


    Hab den iPAQ leider schon versandfertig gemacht, sonst hätt ich nochmal nachgeguckt.


    DaFunk


    Jut. Dann warte ich mal die Reaktion des Händlers ab und dann gehts zurück an den Absender! ;)


    Ärgerlich ist sowas natürlich für beide Seiten.
    Aber ich sehe nicht ein, dass ich als Kunde die Schlampigkeit von Großkonzernen ausbaden soll. Hatte schon fünf iPAQs und keiner hatte nen Pixelfehler...


  • Dafunk hat Recht. So meine ich es auch. Nicht unterkriegen lassen. Das ist halt immer doof, wenn man im Inet bestellt. Immer Porto vorstrecken und so.....rockt nicht immer

    iPhone X 256GB

  • crooks


    Jo. Ärgerlich ist das auf jeden Fall!
    Vor allem dauert es jetzt sicher ewig, bis mein Geld wieder da ist.


    Hab mit Kreditkarte bezahlt und überlege schon, ob ich die belastung irgendwie verhindern bzw. selbst zurückgeben kann. ;)


    Aber solange der Händler jetzt freundlich bleibt,
    werde ich es ebenfalls bleiben.


    Gruß


    Henk


  • Eben. Nachher brummen sie Dir die Kosten einer Rücklastschrift noch auf

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