Evtl. könnte der Händler den Verkauf wegen Irrtums anfechten, da es nicht sein Wille war den Artikel für diese Summe abzugeben.
Rechtsfrage: Zu geringer Betrag bei EC-Kartenzahlung
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Darf ic fragen, wie hoch der Warenwert war?
Ich meine, damals bei TPH hat man ja auch immer gesagt: da kann TPH nix mehr machen (da waren diese Samsung Modelle unter Wert verkauft wurden). Da hatten massig Leute diese Telefone bestellt und es wurde immer gefragt, ob TPH da noch was rechtlich machen kann. Und wurde da öfters verneint. (TPH hat aber nichst gemacht).
Ich denke mal, dass der Händler da nichts machen kann. Die Frage ist am Ende jedoch, wer darauf sitzen bleibt: das Geschäft oder die Kassierin, obwohl ich mich wundere, wer den Betrag eingegeben hat, zumal es meist automatisiert läuft. Falls das System es automatisch den geringen Betrag ausweist, dann würde ich mal nix bezahlen (war ein Systemfehler halt). Falls die Kassiererin sich vertippt hat, würde ich bezahlen, da jedem Fehler unterlaufen können.
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Die Höhe des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ergibt sich nicht daraus, welcher Betrag auf der Rechnung (oder gar dem EC-Zahlungsbeleg) steht, sondern aus der Einigung der Parteien über den Kaufpreis im Rahmen des Abschluss des Kaufvertrags.
Daher wäre zunächst zu klären, wie die konkrete Einigung aussieht. Ich wage aber zu wetten, dass man sich vorliegend über den eigentlichen Verkaufspreis als Kaufpreis geeinigt hat (z.B. durch Bekanntgabe des Verkaufspreises als Angebot und Annahme dieses Angebots, sofern kein SB-Laden).
Also bedarf es überhaupt keiner Anfechtung des Kaufvertrags, weil dort aller Wahrscheinlichkeit noch gar kein Irrtum vorgelegen hat.
Abwegig wäre es, von einer Abänderung dieser Schuld durch (noch dazu fehlerhaftes) Inrechnungstellen eines wesentlich geringeren Betrags oder gar einer Annahme des (wie auch immer eingegebenen) EC-Zahlungsbetrags als Leistung an Erfüllungs statt auszugehen.
Um die rechtliche Lage eindeutig beurteilen zu können, müsste man wissen, ob es sich um eine ELV-Zahlung (ohne PIN-Eingabe, lediglich Unterschrift) oder um eine POS-Transaktion (PIN-Eingabe, Leistung dann nur erfüllungshalber) handelte. Im ersteren Fall als Lastschriftderivat müsste man sogar noch die AGB der Schuldnerbank kennen.
Grundsätzlich lässt sich aber schon sagen, dass durch die EC-Zahlung des Centbetrags im besten Fall ein teilweises (geringfügiges) Erlöschen des Kaufpeiszahlungsanspruchs durch teilweise Erfüllung in Betracht kommt. Und da der Gläubiger seinen Schuldner kennt...
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Zitat
Original geschrieben von Sliders
Darf ic fragen, wie hoch der Warenwert war?Ich meine, damals bei TPH hat man ja auch immer gesagt: da kann TPH nix mehr machen (da waren diese Samsung Modelle unter Wert verkauft wurden). Da hatten massig Leute diese Telefone bestellt und es wurde immer gefragt, ob TPH da noch was rechtlich machen kann. Und wurde da öfters verneint. (TPH hat aber nichst gemacht).
Ich denke mal, dass der Händler da nichts machen kann. Die Frage ist am Ende jedoch, wer darauf sitzen bleibt: das Geschäft oder die Kassierin, obwohl ich mich wundere, wer den Betrag eingegeben hat, zumal es meist automatisiert läuft. Falls das System es automatisch den geringen Betrag ausweist, dann würde ich mal nix bezahlen (war ein Systemfehler halt). Falls die Kassiererin sich vertippt hat, würde ich bezahlen, da jedem Fehler unterlaufen können.
Das ist was anderes.
Bei TPH wollten die für Betrag X verkaufen, haben aber Y aufgerufen.Hier wurde aber Preis X vom Verkäufer angeboten, vom Käufer wurde derselbe Preis X akzeptiert und nur bei der Rechnungsstellung stand aus Versehen Betrag Y im Raum.
Mauscheleien bei der Zahlungsart funktionieren auch nicht. Wäre die Differenz in bar bezahlt worden, würde am Tagesende ein Überschuss bei "Bar" vorliegen.
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hier wird viel theoretisch gesprochen.... irrtum hin, zahlungsart her.
praktisch ist es so, dass man bei einem vor-ort-kauf beim mitarbeiter mit rechnung über 1,00 €, Zahlung über 1,00 € und Aushändigung der Ware ziemlich gute karten hat. insofern man keine moralischen bedenken dabei hat, das ganze auszunutzen ...
die beweislast ist in dem fall erdrückend und der händler kann nur darauf hoffen, es mit einem ehrlichen käufer zu tun zu haben. -
Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
hier wird viel theoretisch gesprochen.... irrtum hin, zahlungsart her.praktisch ist es so, dass man bei einem vor-ort-kauf beim mitarbeiter mit rechnung über 1,00 €, Zahlung über 1,00 € und Aushändigung der Ware ziemlich gute karten hat.
Das wird der Richter nicht so sehen, wenn der Artikel 1.000 Euro wert ist bzw. hätte kosten sollen.
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Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
hier wird viel theoretisch gesprochen.... irrtum hin, zahlungsart her.Der TE wollte eine rechtliche Bewertung, keine praktische oder moralische. Den Threadtitel sollte man zumindest lesen können
Zitat
praktisch ist es so, dass man bei einem vor-ort-kauf beim mitarbeiter mit rechnung über 1,00 €, Zahlung über 1,00 € und Aushändigung der Ware ziemlich gute karten hat. insofern man keine moralischen bedenken dabei hat, das ganze auszunutzen ...Wenn die Ware auch zu 1€ verkauft wurde, dann ja.
Zitat
die beweislast ist in dem fall erdrückend und der händler kann nur darauf hoffen, es mit einem ehrlichen käufer zu tun zu haben.Erdrückend zu Lasten des Kaufpreisschuldners, denn der ist für ein Erlöschen durch Erfüllung beweisbelastet.
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Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
hier wird viel theoretisch gesprochen.... irrtum hin, zahlungsart her.praktisch ist es so, dass man bei einem vor-ort-kauf beim mitarbeiter mit rechnung über 1,00 €, Zahlung über 1,00 € und Aushändigung der Ware ziemlich gute karten hat. insofern man keine moralischen bedenken dabei hat, das ganze auszunutzen ...
die beweislast ist in dem fall erdrückend und der händler kann nur darauf hoffen, es mit einem ehrlichen käufer zu tun zu haben.Nee. Praktisch steht entweder der Verkäufer zu Hause auf der Matte oder, wenn er moralisch flexibel ist, wird das Teil als geraubt gemeldet und wandert beim Garantiefall zurück. Dann hat man sich eben in der IMEI geirrt.
Also sorry, das ist die Standardbetrugsmasche im Handel, beim Kassieren die Leute ablenken. Du kannst mir schon glauben das es hier jahrzehntelang bewährte legale und halblegale Maßnahmen gibt. Das soll nicht heißen das der TE einer ist.
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Hallo,
Restbetrag zahlen - fertig. So ist halt das richtige Leben.
Man hat eine Ware/Leistung bekommen welche scheinbar den geforderten Preis wert war.
Also dann auch korrekt bezahlen, wenn es zur Zufriedenheit des Kunden war.
Im Gegenzug hat ja auch der Kunde das Recht eine Rechnung/Bezahlung anzugehen, wenn sie von der vereinbarten Summe des Händlers abweicht.
Oder wie würde man reagieren, wenn man statt 20,60€ einen Kommafehler macht und 2060.-€ beim Online-Banking überwiesen hätte.
Möchte man dann als Kunde nicht sein versehentlich zuviel überwiesenes Geld zurückerhalten?
So wird es eben jetzt den Händler auch gehen - man mag es kaum glauben.Aus welchen Grunde möchte man jetzt ein rechtliche Bewertung, wenn man weiß man hat zu wenig bezahlt, egal wo jetzt der Fehler liegt?
Warum wurde eigentlich nicht gleich bei der Bezahlung bemerkt, dass der Betrag zu niedrig ist? Sind ja zwei Kontrollinstanzen da: Verkäufer und Kunde - und einer müsste es doch da schon gemerkt haben? Wenn schon der Verkäufer wohl irgendwie in dem Augenblick nicht so fit war,...
Fragen, über Fragen - auch wenn es rechtliche sind.
Grüßle
ingo61
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Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Die Höhe des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ergibt sich nicht daraus, welcher Betrag auf der Rechnung (oder gar dem EC-Zahlungsbeleg) steht, sondern aus der Einigung der Parteien über den Kaufpreis im Rahmen des Abschluss des Kaufvertrags.Daher wäre zunächst zu klären, wie die konkrete Einigung aussieht. ...
Das ist m.E. der Dreh- und Angelpunkt. Da der (irrtümliche) Zahlungsvorgang bei Vertragsabschluss noch in der Zukunft lag, wäre es lebensfremd, diesen als Bestandteil der Einigung anzusehen.Allein bei der vom Dauerposter genannten Annahme der Kartenzahlung an Erfüllungs statt wäre es möglich, in gewisser Weise ein Problem zu konstruieren. Ohne mich mit solchem Konstrukt näher befasst zu haben, gehe ich davon aus, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung solche Fallgestaltung dahingehend gelöst haben bzw. lösen werden, dass der Verkäufer seinen restlichen Kaufpreisanspruch behält - notfalls halt über §242 BGB (Leistungspflicht des Käufers/Schuldners nach "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte").
Frankie
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