Handy verkauft - Später Defekt - Händler erstattet Kaufpreis

  • Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    Genau so wird es dann ablaufen, solange Geld zu verdienen ist :p


    Ich kenne mich zwar nicht besonders im Bereichs Rechtsschutzversicherungen aus, aber mehr als den Jahresbeitrag und ggf. einen Selbstbehalt bekommt der Versicherer doch nicht.

  • Letztlich dürfte es darauf ankommen, wem von beiden der Gewährleistungsanspruch gegen Amazon zusteht. Und das kann nur einer von beiden sein.


    Das Geschäft zwischen TE und Käufer dürfte in der Regel wie folgt auszulegen sein:


    Der TE verkauft das Gebrauchtgerät an den Käufer und wird in aller Regel keine eigene Gewährleistungsverpflichtung eingehen ("gekauft wie gesehen").


    Stattdessen ist es bei Geräten, die noch innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist liegen, in aller Regel so, das der Zweitverkäufer (hier der TE) den Gewährleistungsanspruch gegen den Erstverkäufer an den Käufer abtritt, soweit er noch besteht. Eine andere Annahme wäre m.E. lebensfremd.


    Dies vorausgesetzt halte ich es für eindeutig, dass der Zahlungsanspruch gegen Amazon dem Käufer zusteht (infolge der Abtretung).


    Das ist meine persönlich Einschätzung der Dinge ... falls jemand dieses Ergebnis nicht mitträgt, immer raus damit. Man lernt halt nie aus ... ;)


    Frankie

  • Zur Rechtsfindung werfe ich den Commodumsanspruch nach § 285 BGB im Innenverhältnis wegen Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs, hilfsweise Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB ein, sofern der TE ggü. dem "Freund" die Sachmängelhaftung nicht (wirksam) augeschlossen hat.


    Damit würde die "inter partes"-Wirkung der beiden Schuldverhältnisse durchbrochen.


    In der Konstellation wirksamer Haftungsfreizeichnung ist zumindest anerkannt, dass der Erstkäufer einen Schadensersatzasnpruch gegen den Vorverkäufer an den Zweitkäufer abzutreten hat.


    Sollte der TE beim Verkauf an den "Freund" seine Mängelrechte ggü. Amazon (konkludent) abgetreten haben, ist die Sache ohnehin klar (zugunsten des "Freundes").

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Sollte der TE beim Verkauf an den "Freund" seine Mängelrechte ggü. Amazon (konkludent) abgetreten haben, ist die Sache ohnehin klar (zugunsten des "Freundes").


    Wovon auszugehen ist, das der TE die RE von Amazon an den Freund weitergegeben hat und dieser ja zunächst selbst versucht hat bei Amazon einen Anspruch geltend zu machen.


    Aber letztendlich ist der Drops doch hier bereits gelutscht...

  • Wir haben Kaufvertrag 1 (Amazon A - TE) und Kaufvertrag 2 (TE-Freund F). Diese beiden Rechtsverhältnisse sind grds. unabhängig voneinander zu betrachten und entfalten jeweils nur Wirkung zwischen den jeweiligen Vertragsparteien.


    Das bedeutet also, dass F dem Grundsatz nach keinerlei (vertragliche) Rechte gegenüber A hat, weil er keinen Vertrag mit A geschlossen hat. Erstattet nun A den Kaufpreis an TE zurück, geht das F zunächst überhaupt nichts an. Wenn A nun den TE als 100.000.000sten Kunden in 2011 wegen des Handykaufs eine Prämie von 10.000€ gewährt, käme auch niemand auf Idee, dass F daran partizipieren sollte.


    Etwas andere könnte jedoch gelten, wenn TE dem F beim Verkauf des Handys Ansprüche aus dem Kaufvertrag 1 abgetreten hätte. Dann könnte F aus abgetretenem Recht gegen A auf vertraglicher Basis Rechte geltend machen, rückt in gewisser Weise in die Stellung des TE als Erstkäufer ein.


    Dafür ist aber nichts vorgetragen.


    Nun kommt die Vorschrift des § 285 BGB in Spiel, welche den Anspruch aus das stellvertrende commodum regelt:


    Zitat

    § 285
    Herausgabe des Ersatzes


    (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.


    Diese Vorschrift will in der Sache unrichtige Vermögensvorteile ausgleichen.
    Wenn der Gläubiger eines Gegenstands (z.B. Käufer einer Vase) schon den Gegenstand aufgrund Unmöglichkeit der Leistung nicht mehr beanspruchen kann (weil z.B. gekaufte Vase vom Besuch des Verkäufer umgeschmissen und zerstört wurde), so soll er wenigstens einen Anspruch auf den Ersatz ("commodum") haben, welchen der Verkäufer deshalb erlangt, weil er von der Leistung frei wird (z.B. Schadensesatzanspruch des Verkäufers der Vase gegen Haftplichtversicherung des Besuchers).


    Nun hätte F gegen TE einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn das Handy einen Sachmangel hat. Ist dieser Anspruch unmöglich (weil das Gerät nicht reparabel ist und auch kein Ersatzgerät zu beschaffen ist), würde TE wegen Unmöglichkeit von seiner Pflicht zur Nacherfüllung frei. Eine vergleichbare Interessenlage hat die Literatur für den Fall herausgebildet, dass der Verkäufer auf die Unverhältnismäßigkeitseinrede des § 439 III BGB von der Leistung frei wird.


    Bekommt TE nun seinerseits einen Ersatz aufgrund des Umstands, dass eine Nacherfüllung am Gerät unmöglich oder unverhältnismäßig ist (A bietet TE deswegen Rücktritt vom Kaufvertrag 1 unter Erstattung des usprünglichen Kaufpreises an), so hat er diesen Ersatz an F herauszugeben.


    Interessant wird die Regelung des § 285 BGB insbesondere dann - wenn das commodum einen höheren Wert hat als die eigentlich geschuldete Leistung. Dies ist hier der Fall, da F für das Handy weniger gezahlt hat als TE.


    Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 285 BGB ist darüberhinaus dann denkbar, wenn F aufgrund Hauftungsauschlusses durch TE rechtlos gestellt wird, TE seinerseits aber noch Ansprüche gegen A zustehen.


    Deutsch genug? :)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Jedenfalls nach der Rspr. dürfte hier aber keine Unmöglichkeit vorliegen, da es noch genug HTC Touch Pro 2 auf dem Markt geben dürfte - Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wäre daher problemlos möglich.


    Insbesondere bei einem Gewährleistungsausschluss könnte man durch Auslegung auf einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche gegen amazon kommen.


    @ Frank: Im Ernstfall müsste Freund einen Gewährleistungsausschluss beweisen. Das wird nicht ganz einfach, nur weil es sich um Freund hendelt. Das Gesetz sieht nunmal etwas anderes vor und da bei solchen Geschichten vielfach überhaupt nicht über Gewährleistung gesprochen wird, dürfte ein Ausschluss nicht ohne Weiteres zu bejahen sein...

  • Da die Freundschaft ja nach wie vor besteht und hoffentlich durch diesen Fall auch nicht zerbrechen wird besteht doch auch folgende Möglichkeit: Falls beide eine Rechtschutzversicherung haben und beide Versicherungen eine Kostenübernahme zusagen nimmt sich jeder einen Anwalt und beide lassen die Sache vor Gericht klären. Den Urteilsspruch hat der Verlierer zu akzeptieren, während der Gewinner sich ja nach wie vor nicht unbedingt daran halten muss. Gemeinsam versaufen lässt es sich ja auch dann noch. <-;<

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