Problem mit Schadensfall durch Kurierdienst

  • GLS hat den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, das der von mir in die Beschreibung geschriebene Sofortkaufpreis 880,- Euro für GLS der Warenwert ist und somit über der Höchsthaftung für besonders wertvolle Güter von 750,- Euro liegt und somit Ziffer 7.1 laut den AGBs nicht greift.


    Können diese die 880,- Euro rechtlich einfach so als Warenwert festsetzen?
    Der Versteigerungspreis ist 268,- Euro und sogar der eigentliche Kaufpreis der Ware liegt unter 750,- Euro.


    Denke die wollen sich vor der Schadenserstattung drücken,
    da zum Klagen eventuell der Betrag von 268,- Euro zu gering ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    Denke die wollen sich vor der Schadenserstattung drücken,
    da zum Klagen eventuell der Betrag von 268,- Euro zu gering ist.


    Ja, wollen sie und es *nie* ein Betrag zu niedrig, um nicht doch zu klagen.
    Du hast keine andere Chance - du musst das anwaltlich und im Zweifelsfall gerichtlich regeln.


    Aber bereits bei Klageandrohung durch den Anwalt, werden die einknicken, denn dann wird es ungleich teuerer.

  • Hab ich das so richtig verstanden:
    - hätte die Kette einen Warenwert von 750 €, würde dieser bei Abhandenkommen der Kette voll erstattet werden
    - hätte die Kette aber einen Warenwert von 751 €, gibt es 0 €


    Müsste nicht bis zu einem Wert von 750 € erstattet werden...? :confused:

  • Zitat

    Original geschrieben von snlaupa


    Müsste nicht bis zu einem Wert von 750 € erstattet werden...? :confused:



    Genau richtig, der Versteigerungspreis = Warenwert ist 268,- Euro, aber als Warenwert wird der Sofortkaufpreis von 880,- Euro genommen, der nur in der Beschreibung stand.
    Über das Auktionshaus wurde kein Sofortkaufpreis separat angeboten, der Käufer hatte gar nicht die Möglichkeit den Kauf anders abzuschließen als die Ware zu ersteigern.

  • Ich halte es ja für fraglich, ob die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, bzw. ob ein solcher Haftungsausschluss der Normenkontrolle standhalten würde.


    Hattest du vor oder bei Vertragsabschluss die Chance zur Kenntnisnahme der AGB? Wurden sie dir vorgelegt oder dergleichen?

  • Der Warenwert ist genau das, was dafür bezahlt wird und die Bandbreite tatsächlich gezahlter Preise lässt sich ja heutzutage dank solcher Verkaufsplattformen und deren Omnipräsenz im Gegensatz zu Kleinanzeigenzeiten tatsächlich erst feststellen. Was man gern dafür bekäme oder was man sich erträumt ist doch nicht entscheidend. Wenn ich eine hundsgewöhnliche Streichholzschachtel versteigere und in den Text aufnehme, daß ich sie für eine Million Euro auch umgehend persönlich vorbeibringe, dann erhält sie doch dadurch nicht selbigen Warenwert. Wenn ich dieselbe hundsgewöhnliche Streichholzschachtel aber zwar für einen Euro verkaufe - an einen mittelmäßig verzweifelten Raucher - im Text aber einen Sofortkauf für 699 Euro angeboten habe, dann müsste GLS laut ihrer Logik ja 699 Euro als Warenwert erachten und mir überweisen.


    Damit kommen die nicht durch; nie und nimmer.

    Je suis Charlie

  • Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    Genau richtig, der Versteigerungspreis = Warenwert ist 268,- Euro,


    Nein, ich meine, wenn es beispielsweise einen Warenwert von 800 € hat, wird dann nicht 750 € erstattet, anstelle von nichts, ergibt doch keinen Sinn...

  • Zitat

    Original geschrieben von snlaupa
    Nein, ich meine, wenn es beispielsweise einen Warenwert von 800 € hat, wird dann nicht 750 € erstattet, anstelle von nichts, ergibt doch keinen Sinn...



    Der Sinn dahinter ist, dass höherwertige Produkte gerne geklaut werden. Deshalb schließen Paketdienste (im Gegensatz zu Kurierdiensten) den versicherten Transport hierfür in der Regel aus.

  • § 429 HGB sagt hierzu übrigens folgendes:


    Zitat

    (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

    http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html

  • Und schlussendlich ist das eh alles egal wenn deine Freundin die Kette von Privat verkauft hat. Dann ist es das Problem des Käufers sobald sie die Kette beim Paketdienst abgegeben hat und auch der müsste klagen, nicht ihr.

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