GLS hat den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, das der von mir in die Beschreibung geschriebene Sofortkaufpreis 880,- Euro für GLS der Warenwert ist und somit über der Höchsthaftung für besonders wertvolle Güter von 750,- Euro liegt und somit Ziffer 7.1 laut den AGBs nicht greift.
Können diese die 880,- Euro rechtlich einfach so als Warenwert festsetzen?
Der Versteigerungspreis ist 268,- Euro und sogar der eigentliche Kaufpreis der Ware liegt unter 750,- Euro.
Denke die wollen sich vor der Schadenserstattung drücken,
da zum Klagen eventuell der Betrag von 268,- Euro zu gering ist.