Problem mit Schadensfall durch Kurierdienst

  • Meine Freundin hat eine diamantbesetzte Kette bei einem Auktionshaus für 268,- Euro versteigert.
    Das Paket ist nun beim Kurierdienst GLS verschwunden.
    Den Kaufbetrag hat der Käufer schon erstattet bekommen, da von einer Erstattung durch den Kurierdienst ausgegangen worden ist.


    Lt. den AGBs von GLS sind besonders wertvolle Güter über 750,- Euro nicht versichert.
    Die Kette ist also versichert, aber in der Auktion hat Sie einen Sofortkaufpreis von 880,- Euro reingeschrieben, jetzt beruft sich GLS darauf das die Kette 980,- Euro Wert ist und lehnt eine Haftung ab.


    Ist das rechtens?
    Verkauft wurde schliesslich für 268,- und nicht für 880,- Euro.
    Darf GLS den in der Beschreibung reingeschriebenen Sofortkaufpreis einfach als Wert festlegen?

  • Re: Problem mit Schadensfall durch Kurierdienst


    Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    Darf GLS den in der Beschreibung reingeschriebenen Sofortkaufpreis einfach als Wert festlegen?

    Nur wenn für diesen Sofortkaufpreis auch eine Schadenserstattung beantragt worden ist.
    Sollte das der Fall sein, dann ist eine nachträgliche Änderung auf den Real-Kaufpreis nicht mehr möglich,
    da hätte man von Anfang an ehrlich sein müssen.

    Gier frisst Hirn, soweit vorhanden | Rauchen bildet - Krebs Meine Frau starb daran.

  • Es wurde eine Schadenserstattung von 268,- Euro beantragt, genau dem Versteigerungspreis.
    GLS setzt einfach den Wert wie beschrieben hoch.

  • Wenn ich ein Iphone 4 für 5€ verkaufe, wird GLS trotzdem knapp 500€ berechnen. Also wenn die Kette 880€ "Wert" ist, ist somit von seiten GLS alles richtig berechnet worden.


    Angenommen ihr hättet die Kette 900€ vekauft, hättet ihr bei GLS doch nie zugegeben es für soviel verkauft zu haben oder?

  • Nein, der Sofortkaufpreis wurde ja so nicht im Auktionshaus angeboten, dieser stand nur in der Beschreibung.
    Sofortkaufpreis ist doch nicht der Wert der Kette, das wollte meine Freundin nur haben, der reine Wert ist innerhalb von 750,- Euro, es war eine reine Versteigerung ab 1,- Euro.

  • Netter Versuch. In den AGB von GLS heißt es wörtlich:


    "Versicherung
    7.1 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat,
    erstattet GLS Germany über die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1 und Ziffer 6.2 hinaus
    den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
    - den Einkaufspreis bzw.
    - bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
    - bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
    je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 750,- je Paket.
    Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt
    begründet nur dann einen Verzicht von GLS Germany auf die Haftungsbegrenzung nach
    Ziffer 6.1 Satz 1 und Ziffer 6.2, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird."


    GLS erkennt den Versteigerungspreis als den "Wert" einer Sache also sogar ausdrücklich an, während sie in deinem Fall genau das Gegenteil behaupten. Ich würde die Sache einem Anwalt übergeben, selbst wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht. Mit der Nummer wird GLS im Streitfall nicht durchkommen. Vorher solltest du noch einmal schriftlich mit Verweis auf die AGB die Versicherungsleistung einfordern und dabei darauf hinweisen, dass du deine Forderung rechtlich geltend machen wirst, wenn der Schaden nicht unverzüglich reguliert werden sollte.


    Quelle: http://www.gls-group.eu/276-I-…ngen_paket-shop_de_de.pdf



  • Super, da steht es sogar schwarz auf weiß, hoffe die kenne auch Ihre eigenen AGBs, da zweifel ich mittlerweile dran.

  • Im informellen Bereich ist die Vermischung und Verwechslung ohne Belang, aber in wohl immer von Juristen erstellen AGB muss man die Dinge schon beim richtigen Namen nennen, wenn man sich nicht auch noch darüber angreifbar machen möchte. Die üblichen "Versteigerungen" im Internet, beim bekannten Internet-Auktionshaus und anderen sind keine Versteigerungen, denn diese bedingen einen Zuschlagn eines Auktionators. Vielmehr ist das ja ein Verkauf gegen Höchstgebot mit Zeitablauf, weswegen anders als bei tatsächlichen Auktionen Verbraucher gegenüber Unternehmern auch auf diesem Weg ein Widerrufsrecht.


    Man könnte sich ja darauf versteifen, daß sich der aufgeführte Versteigerungssachverhalt auf den Versand tatsächlicher Versteigerungsgüter echter Auktionshäuser bezieht, auch wenn diese eher nicht versandt werden und schon von der Anzahl her vernachlässigbar sind.


    Bitte entschuldigt den kleinen Exkurs. (-:=

    Je suis Charlie

  • Doch mit Versteigerung ist eine Internetauktionshausversteigerung gemeint, kann auch so in der Schadensanmeldung angegeben werden.

  • Das ist aber keine versteigerung, sondern ein kv mit fristsetzung.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

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