Für gewöhnlich knicken TK-Anbieter ein, wenn sie merken, dass ihre frech-dreiste Vorgehensweise auf ernsthaften Widerstand stößt.
Alles andere würde mich mich sehr wundern.
Frankie
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Für gewöhnlich knicken TK-Anbieter ein, wenn sie merken, dass ihre frech-dreiste Vorgehensweise auf ernsthaften Widerstand stößt.
Alles andere würde mich mich sehr wundern.
Frankie
ZitatOriginal geschrieben von ottto
Ein Hinweis, _wie_ es sich erledigt hat, waere schon hilfreich...
TheEvil hat einen fähigen Mitarbeiter bei der 1212 erwischt und das ganze rückabgewickelt.
Nein, das war jetzt KEIN vorgezogener Aprilscherz.
ZitatOriginal geschrieben von Linea
TheEvil hat einen fähigen Mitarbeiter bei der 1212 erwischt und das ganze rückabgewickelt.
Nein, das war jetzt KEIN vorgezogener Aprilscherz.
klingt aber definitiv nach einem,und je öfter ich das lese,desto mehr glaube ich dran das es einer ist!
weil was man über vodafone in letzter zeit liest ist nicht mehr christlich........
Re: Re: Re: unerwünschte Datenflatrate
ZitatOriginal geschrieben von TheEvil
Ja die Frist von zwei Wochen wurde deswegen nicht eingehalten, weil meine Freundin im Ausland war und das ganze erst bemerkt wurde, als sie wieder hier war und auf ihre Online-Rechnung zugreifen konnte.
Das Ganze hat übrigens überhaupt nichts mit der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu tun, die bei Bestellungen per Brief/Telefon/E-Mail/Internet/etc. gilt. Und auch nichts mit einer "Rechnungsprüfungspflicht", wie ein (ehemaliger) User hier schrieb. Eine solche gibt es nicht.
Was es in den AGBs meist gibt, ist eine Frist von 8 Wochen, in der man gegen eine Rechnung Einwendungen erheben kann. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Das bedeutet aber nicht, dass man nicht mehr gegen die Rechnung vorgehen kann!! Es verschiebt sich lediglich die Beweislast: Der Kunde muss dann beweisen, dass die Rechnung falsch ist, und nicht mehr das Unternehmen beweisen, das sie richtig ist. Dies könnte er dann beispielsweise tun, indem er das Schreiben vorlegt, mit dem er die Bestellung getätigt hat, einen Zeugen für den Inhalt eines Gespräches benennt etc.
Zumal das Problem mit der Rechnung m.E. auch gar nichts zu tun hat. Die Rechnung als solche ist - streng genommen - ja sogar richtig; die Höhe des für die Datenflat berechneten Betrags wird wohl nicht bestritten.
Der Fehler selbst liegt vielmehr in dem der Rechnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis - das ist was anderes. Und als Folge des falschen Vertragsverhältnisses wurde dann eine - jedenfalls rechnerisch - richtige Rechnung erstellt.
Auf den Ablauf von Fristen jedweder Art wird man sich kaum berufen können - da glaube ich eher daran, dass der TE unter 1212 die übliche Niete gezogen hat ... Gewinne gibts erst wieder zu Ostern ...
Frankie
Nein, bei den Einwendungen gegen die Rechnung geht es nicht nur um die korrekte Berechnung, sondern auch um die Anwendung des richtigen (= vertraglich vereinbarten) Tarifs. Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 24.06.2004, Az. ZR 104/03:
ZitatNach Nummer 6 der AGB der Klägerin gilt die unterlassene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung. Eine derartige Bestimmung hätte - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - die Folge, daß es nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Kunden obliegt, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen ergibt. Die Klausel erfaßt sämtliche Einwendungen des Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstandungen etwa des angewendeten Tarifs oder der unterbliebenen Berücksichtigung eines Rabatts auch das Bestreiten, daß einzelne Verbindungen von dem Anschluß des Kunden hergestellt wurden oder daß die Preisermittlung technisch fehlerfrei war.
Das ist richtig ... gilt m.E. aber nicht für den Fall, dass ein Tarif gar nicht erst abgeschlossen wurde. Die Freundin des TE hat keine Datenflat gebucht.
Ich hatte den Thread so verstanden, dass nicht ein bestehender Tarif falsch abgerechnet wurde, sondern ein zusätzlicher hinzugebucht, der nie abgeschlossen worden war.
Würde man in diesen Fällen die von Dir zitierte Rsp. des BGH anwenden, könnten recht abstruse Fallgestaltungen entstehen. Wenn ich die Entscheidungen des BGH (auch zur Frage des Rechnungsabschlusses bei Girokonten) reflektiere, gehe ich davon aus, dass der diesem Thread zugrunde liegende Fall anders beurteilt werden muss.
Auszug aus deinem Zitat:
"... sämtliche Einwendungen des Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstandungen etwa des angewendeten Tarifs ... einzelne Verbindungen ... Preisermittlung ..."
Betroffen von der Frist sind m.E. Einwendungen gegen die Höhe einzelner Rechnungsposten. Rechnungsposten, die schon dem Grunde nach nicht angefallen sind, dürften daher nicht unter die Frist fallen. Ist eine berechnete Flat also gar nicht erst gebucht, sehe ich das als anderen Fall. So werte ich jedenfalls den Gesamtkontext der mir bekannten BGH Entscheidungen ... und hoffe, dass ich damit nicht falsch liege. Bisher hatte ich keinen Anlass, daran zu Zweifeln ... mal sehen, wie der übrige Teil der hier umhertreibenden Rechtskundigen das sieht ...
Frankie
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