Diskussion: Großer allgemeiner Amazon Thread (News, Infos, Schnäppchen, allgemein etc.) Teil 2

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    Original geschrieben von MarianP
    Die Rückversandkosten bei einem Widerruf im Rahmen eines Fernabsatzvertrags müssen per Gesetz nur vom Käufer getragen werden, wenn die zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt und die Gegenleistung bereits erbracht wurde (siehe § 357 II BGB S. 3). Es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.


    Schönes Durcheinander hier.


    Nach dem Gesetz muss der Käufer überhaupt keine Rückversandkosten tragen. Das Gesetz ermöglicht nach den oben genannten Bedingungen dem Unternehmer lediglich, dem Verbraucher vertraglich, also durch gesonderte Vereinbarung etwa per AGB die Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Die Tragung der Rücksendekosten ist also auch bei einem Warenwert bis 40€ nur fakultativ und nicht obligatorisch.


    Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Hinsendekosten hat überhaupt nichts mit dem Warenwert zu tun und liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (immer) beim Unternehmer.


    @Buchlieferung: Am Abend des 07.05. (direkt bei Amazon) bestellt mit 9-12 Tagen Lieferzeit, heute ging es in den Versand. Soviel dazu ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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    Original geschrieben von Dauerposter
    Schönes Durcheinander hier.


    Nach dem Gesetz muss der Käufer überhaupt keine Rückversandkosten tragen. Das Gesetz ermöglicht nach den oben genannten Bedingungen dem Unternehmer lediglich, dem Verbraucher vertraglich, also durch gesonderte Vereinbarung etwa per AGB die Kostentragungspflicht aufzuerlegen...


    Ist dies in der Praxis nicht das Gleiche?


    Jeder halbwegs bekannte Online-Shop hat das Ganze (§357 II) so auch in seinen AGB stehen...

  • Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Ist dies in der Praxis nicht das Gleiche?


    Jeder halbwegs bekannte Online-Shop hat das Ganze (§357 II) so auch in seinen AGB stehen...


    Das mag in den meisten Fällen zutreffen, aber die Aussage "(...) müssen per Gesetz nur vom Käufer getragen werden (...)" ist so nun mal nicht richtig.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wie siehts denn bei einer Rücksendung an Amazon Warehouse aus? Habe ein Handy 6 Wochen nach dem Kauf im Rahmen der Gewährleistung eingeschickt. Amazon Warehouse schreibt einfach das Geld wieder gut. Da ich das Handy zu einem sehr guten Preis bekommen habe und es dafür aktuell nicht kaufen kann, bin ich damit natürlich nicht glücklich. Im Begleitschreiben hatte ich gleich erwähnt, dass ich eine Reparatur oder den Austausch wünsche.
    Amazon stellt sich jetzt quer, es gibt das Geld zurück und das wars. Habe aufs BGB verwiesen, interessiert sie aber nicht. Vermutlich ist hier nun auch Luxemburger Rechts anzuwenden, richtig?

  • Oder auch deutsches Recht:


    § 439
    Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    § 275
    Ausschluss der Leistungspflicht


    (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.


    (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

  • Ist mir bekannt, nur greift das deutsche Recht? Ich hab 175€ bezahlt, aktuell kostet das Gerät neu bei Amazon 320€. Es ist also nicht so, dass es sich um einen ein Euro Kauf handelte, das war schon ein fairer Kurs für ein Gebrauchtgerät. Und wenn ich das BGB da richtig interpretiere, kann der Händler mir zwar verweigern nachzubessern, er kann dann aber nicht das Gerät einsacken und mir einfach das Geld wiedergeben. Würde ich ja gut finden, wenn das Handy bereits etwas älter wäre, aber so hab ich ja den finanziellen Nachteil.

  • Hat Amazon mit den Lieferanten vereinbart im Falle eines defekten Gerätes ebenfalls nur eine Gutschrift zu erhalten, hätte Amazon "unverhältnismäßige Kosten", wenn sie dir ein neues Gerät schicken müssten, da sie kein Gerät in gleicher Art auf Lager haben.
    Lies dir bitte nochmal die hervorgehobene Passage durch.

  • Zitat

    Original geschrieben von Latzel2
    Hat Amazon mit den Lieferanten vereinbart im Falle eines defekten Gerätes ebenfalls nur eine Gutschrift zu erhalten, hätte Amazon "unverhältnismäßige Kosten", wenn sie dir ein neues Gerät schicken müssten, da sie kein Gerät in gleicher Art auf Lager haben.
    Lies dir bitte nochmal die hervorgehobene Passage durch.


    *lol* Dann würde jeder Händler das BGB sehr aushebeln können. Ich hab mal in der Schule gelernt, dass es bei der Stelle darum geht, dass wenn bei einem Auto der Spiegel kaputt ist, der Händler nicht das Auto umtauschen muss weil es nicht im Verhältnis steht. Welche Einkaufskonditionen Amazon hat hat damit meiner Auffassung nach nichts zu tun.


    Edit: Da ist ein wahres Kompetenzteam am werk. Nach mehr als 15 Email von Personen mit indischen Namen, war ich soweit, dass ich das kaputte Gerät zurückverlangt habe um es dann beim Hersteller reparieren zu lassen. Auch das verweigert Amazon mir. Das ist doch nun mehr als deutlich Diebstahl, ich besitze ja weiterhin die Eigentumsrechte an dem Handy.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jannis71
    Das ist doch nun mehr als deutlich Diebstahl, ich besitze ja weiterhin die Eigentumsrechte an dem Handy.


    Nein, du hast den Artikel an Amazon wegen eines Gewährleistungsfalles geschickt.
    Es handelt sich daher nicht um einen Diebstahl :eek:
    Da Amazon nicht in der Lage ist den Artikel zu Reparieren, zumindest nicht ohne unangemessen benachteiligt zu werden.
    Daher erstatten Sie dir dein Geld und Du bist genauso gestellt wie wenn du den Artikel nicht gekauft hast. Somit bist Du auch nicht benachteiligt. (die könnten sogar noch die Nutzung abrechnen
    :p )
    In diesem Falle zwar Dumm aber nun ja.
    Die Reparatur beim Hersteller müsstest Du denke ich sowieso bezahlen, da Du ja keine Rechnung für eine neues Gerät hast. Die meisten Hersteller gewähren evtl. Garantieleistungen nur an den Erstkäufer.
    (hatte ich bei einem Samsung Handy von WHD auch schon gehabt)

  • Zitat

    Original geschrieben von Jannis71
    Edit: Da ist ein wahres Kompetenzteam am werk. Nach mehr als 15 Email von Personen mit indischen Namen, war ich soweit, dass ich das kaputte Gerät zurückverlangt habe um es dann beim Hersteller reparieren zu lassen. Auch das verweigert Amazon mir. Das ist doch nun mehr als deutlich Diebstahl, ich besitze ja weiterhin die Eigentumsrechte an dem Handy.


    Andere Leute sind froh, wenn die Gewährleistungsabwicklung so unkompliziert wie bei Amazon erfolgt... Aber man kann es eben nie jedem rechtmachen...


    Zitat

    Original geschrieben von Jannis71
    Ist mir bekannt, nur greift das deutsche Recht? Ich hab 175€ bezahlt, aktuell kostet das Gerät neu bei Amazon 320€.


    Wenn Du solch ein Gerät weiter nutzen willst, dann ruf einfach kurz bei Amazon an und lass Dir den Preis Deiner Neubestellung für 320 Euro auf 175 Euro anpassen. Das macht Amazon in Gewährleistungsfällen nämlich. ;)

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