P800: Display auf einmal keine Farbe mehr, wie lange dauert die Reparatur?

  • Nun hatte ich endlich mein P800 und habe es auch 1 Tag (ihr seht RICHTIG 1 TAG)genutzt und habe es noch am Abend zum Service (SYS COM Gelsenkirchen )gebracht. Sollte Staub unter dem Display beseitigen !!(war schon seit der ersten Minute drunter) als Ich es nächsten Tag abholen wollte !! gab mir der Techniker :flop: mein Gerät wieder , und ich musste feststellen das das Display auf einmal keine Farbe mehr hatte !! :eek:
    Da sagte mir der Komiker das Sie das Gerät nochmal überprüfen wollen!! bis Heute Morgen .
    Ich rief an !! und dann sagte er mir das das Telefon jetzt eingeschickt wird !!!(Ich werd noch bescheuert) ohne mein wissen haben sie es von UPS abholen lassen und es nach SE/// geschickt !!!.


    Frage ! " Wie lange kann es dauern bis ich es wieder bekomme ??" oder ein SWAP - GERÄT ist mir gleich hauptsache fertig !!


    cu Mc.Easy


    ICH bin STINKSAUER !!!!:o :o :o :mad: :mad: :mad:

  • Du hast doch anspruch auf ein neues Gerät, wenn es gerade mal ein Tag alt ist.


    Du solltest nochmal schnell zu den Jungs gehen !


    Christian

  • bitte das nächste mal einen deutlicheren Titel wählen;)
    Aber so wie Voicestream es sagt ist es, lass Dich da nicht abschütteln, nach den paar Tagen hast Du nach so viel Ärger Anrecht auf ein neues.
    Lass Dich bloss nicht mit einem Tauschgerät abwimmeln:eek:

    Nokia, Sony///, Motorola.

  • Imho müssen Sie Dir während einer Zeit von 14 Tagen, ohne murren, ein neues Gerät aushändigen ! Danach nicht mehr.......


    Also viel Glück

  • wenn die ein neues Gerät am Lager haben, würde ich auf ein Neues bestehen. Bei meinem war ein Pixel defekt, ein anderes Gerät aber nicht auf Lager. Ich habe es Samstags in die Post zu W-Support gegeben, am Mittwoch hatte ich es wieder.


    Gruss
    Jens

  • Ein Anspruch auf ein Tauschgerät gibt es nicht, auch wenn der Fehler am 1. Tag nach dem Kauf auftritt. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verkäufer in seinen AGBs ein Nachbesserungsrecht einräumt (was wohl faktisch alle tun). Es sei denn, es war ein Onlinehändler - dann kann das Gerät innerhalb von 2 Wochen einfach zurückgesandt werden, egal ob es defekt ist oder nicht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • BigBlue007


    Hallo,


    bist Du Dir da sicher mit den Online Händlern und den 2 Wochen?
    Könnte man da etwa Geräte gut eine Woche nutzen und wieder zurücksenden.:eek: :eek:


    MFG

    Nokia, Sony///, Motorola.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Ein Anspruch auf ein Tauschgerät gibt es nicht, auch wenn der Fehler am 1. Tag nach dem Kauf auftritt. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verkäufer in seinen AGBs ein Nachbesserungsrecht einräumt (was wohl faktisch alle tun).



    Vorsicht, diese AGB-Klausel ist unwirksam.
    Der Kunde hat bei einem Mangel das Recht auf Nacherfüllung. Bei der Nacherfüllung kann der Kunde wählen, ob er Nachbesserung (Reparatur) oder ein Austauschgerät (selbstverständlich ein neues) wählt.
    Nur in AUsnahmefällen darf der Händler eine Neulieferung verweigern.
    Ein genereller Ausschluß via AGB ist unzulässig.


    Zitat

    Es sei denn, es war ein Onlinehändler - dann kann das Gerät innerhalb von 2 Wochen einfach zurückgesandt werden, egal ob es defekt ist oder nicht.


    Das ist richtig, da kann sich BigBlue007 schon sicher sein.


    Zitat

    Könnte man da etwa Geräte gut eine Woche nutzen und wieder zurücksenden.


    Das wäre aber ganz übel rechstmißbräuchlich, wenn nicht sogar in betrügerischer Absicht. Zumindest braucht man nicht davon ausgehen, dass man nach 2-3 Aktionen dieser Art noch beliefert wird.
    Dass man natürlich auch Verschlechterungen des Artikels zu bezahlen hat, die durch die Nutzung entstehen, versteht sich von selbst.


    Zitat

    und habe es noch am Abend zum Service (SYS COM Gelsenkirchen )gebracht.


    Da liegt aber auch der Haken an der Sache. Der Anspruch aus Gewährleistung richtet sich gegen den Händler, nicht gegen den Service. Wenn man sich an den Service wendet, läuft dort alles nach Garantiebestimmungen des Herstellers. Wobei ich an deiner Stelle dort nochmal nachhaken würde, was an dem Gerät denn nun ist. Denn wenn es von Anfang an einen Defekt hatte, wärst du natürlich besser dran, wenn du beim Händler eine neues Gerät erhältst, als wenn du ein SWAP bekommst. Und wenn der Techniker gepfuscht hat, würde ich mir von dem guten Mann ein neues Handy finanzieren lassen.


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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  • Na, da höre ich aber völlig Neues. Und mächtig Ärger für Händler... :eek: :D


    Nach dem zu urteilen, was Du sagst, darf ein Händler offensichtlich nicht mehr, so wie früher mal, 2-3 Mal nachbessern, bevor ich als Kunde ein neues Gerät verlangen oder den Vertrag wandeln kann. Im Umkehrschluß hieße das, daß ich zumindest innerhalb der ersten 6 Monate ALLES, was ich kaufe und was einen Defekt hat, dem Händler auf den Tisch legen und sofort ein neues Gerät verlangen kann.


    Ist das wirklich so? Welche §§ kann man hierzu bemühen? Und vor allem: Hat sich das schon rumgesprochen? Gerade hier im Forum fallen mir dutzendweise Threads ein, wo sich jemand mit irgendwelchen NSCs, Siemens-Tauschservices usw. herumschlägt, obwohl er doch einfach nur zum Händler gehen und ein neues Gerät verlangen bräuchte. Kann ich mir irgendwie fast gar nicht vorstellen... :eek: Obwohl ich es natürlich gut fände und durchaus Gebrauch davon machen würde... :top: :D


    Welches wären denn z.B. Ausnahmen?

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Na, da höre ich aber völlig Neues. Und mächtig Ärger für Händler... :eek: :D


    Für Händler ist das halb so wild, dafür gibt es auch neue Vorschriften zum Thema Regreß;).
    Ich sag nur Schuldrechtsreform.


    Zitat

    Nach dem zu urteilen, was Du sagst, darf ein Händler offensichtlich nicht mehr, so wie früher mal, 2-3 Mal nachbessern, bevor ich als Kunde ein neues Gerät verlangen oder den Vertrag wandeln kann. Im Umkehrschluß hieße das, daß ich zumindest innerhalb der ersten 6 Monate ALLES, was ich kaufe und was einen Defekt hat, dem Händler auf den Tisch legen und sofort ein neues Gerät verlangen kann.


    Stimmt, es ist nicht mehr so, dass der Händler 2-3 mal nachbessern darf, wohl aber 2-3 mal nacherfüllen, bevor man zur früheren Wandlung, die jetzt unter den Rücktritt vom Vertrag fällt, kommt. Der Unterschied ist, dass die Nachbesserung ja nur die Reparatur umfasst, die Nacherfüllung aber eben sowohl als Nachbesserung, aber auch als Nachlieferung erfolgen kann.
    Praktisches Beispiel:
    Man bekommt ein defektes Handy und gibt es zurück. Dann darf man zwar noch nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern nur ein neues Gerät verlangen oder das alte reparieren lassen. Scheitert nun die Reparatur zwei- bis dreimal, oder erhält man zwei- bis dreimal wieder ein defektes Handy, kann man zurücktreten.


    Zitat


    Ist das wirklich so? Welche §§ kann man hierzu bemühen? Und vor allem: Hat sich das schon rumgesprochen? Gerade hier im Forum fallen mir dutzendweise Threads ein, wo sich jemand mit irgendwelchen NSCs, Siemens-Tauschservices usw. herumschlägt, obwohl er doch einfach nur zum Händler gehen und ein neues Gerät verlangen bräuchte. Kann ich mir irgendwie fast gar nicht vorstellen... :eek: Obwohl ich es natürlich gut fände und durchaus Gebrauch davon machen würde... :top: :D


    Kannst du schon glauben:) .
    Für den Sachmangel an sich kannst du §434 BGB bemühen.
    Kommst du zu dem Ergebnis, dass ein Mangel nach §434 BGB vorliegt, kannst du dich vertrauensvoll an §437 BGB wenden, der dann auf die weiteren §§ verweist.
    Zu beachten ist eben, dass man nicht direkt zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz springen kann, sondern dass zuvor zwingend die Nacherfüllung vorgeschrieben ist. Das steht zwar so nicht im Gesetz, wohl aber in meinem Kommentar zum neuen Schuldrecht.
    § 439 I BGB gibt dem Käufer das Wahlrecht, wie ich es oben geschildert habe.
    Interessant auch Abs. 2, der selbst die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung erstatten lässt.


    Rumgesprochen hat sich das IMHO nicht. Ich stehe häufig mal vor einem verwirrten Händler, der sich aber dann seinem Schicksal ergibt. Und unter der Kundschaft offensichtlich auch nicht, sonst wären IMHO die NSCs, SE-Servicecenter und Siemenstauschhandies nicht so beliebt. Ich versuche zwar immer aufzuklären, wenn ich das lese, aber ich bin nicht me too. und kann nicht überall sein. Ganz nebenbei sind auch die AGBs in vielen herkömmlichen Geschäften nicht wirksam in die Verträge einbezogen. Deswegen gelten die nicht (Da hatte ich auch schon mal ein nettes Gespräch im Kaufhaus).


    Zitat

    Welches wären denn z.B. Ausnahmen?


    Die Ausnahmen sind schließlich in §439 III BGB geregelt.
    Sie sind allerdings noch nicht näher abzugrenzen, deswegen bleibt hier eine gewisse Restunsicherheit. Allerdings genügt sicher nicht, dass ein Handy erst bestellt werden muß, das gekaufte Gerät ausgepackt und benutzt wurde usw.


    Dass man von diesen Regelungen nicht durch AGB zum Nachteil des Verbrauchers abweichen kann, ist klar, steht auch irgendwo, ich weiß nur im Moment nicht wo.
    Im Kommentar hatte ich den Punkt gestern noch vor mir:rolleyes:


    Dann wünsche ich viel Spaß mit der Schuldrechtsreform:D.
    Ich kann dich schon vor dem eingeschüchterten Händler sehen;)


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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