P800: Display auf einmal keine Farbe mehr, wie lange dauert die Reparatur?
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Zitat
Original geschrieben von DaFunk
Für Händler ist das halb so wild, dafür gibt es auch neue Vorschriften zum Thema Regreß;). Ich sag nur Schuldrechtsreform.
Nützt denen natürlich auch nur dann was, wenn sie es wissen...Zitat
Stimmt, es ist nicht mehr so, dass der Händler 2-3 mal nachbessern darf, wohl aber 2-3 mal nacherfüllen, bevor man zur früheren Wandlung, die jetzt unter den Rücktritt vom Vertrag fällt, kommt. Der Unterschied ist, dass die Nachbesserung ja nur die Reparatur umfasst, die Nacherfüllung aber eben sowohl als Nachbesserung, aber auch als Nachlieferung erfolgen kann.
Das war mir soweit klar. Neu ist mir, daß man hierbei als Kunde das freie Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung hat.Zitat
Zu beachten ist eben, dass man nicht direkt zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz springen kann, sondern dass zuvor zwingend die Nacherfüllung vorgeschrieben ist. Das steht zwar so nicht im Gesetz, wohl aber in meinem Kommentar zum neuen Schuldrecht.
Das war eigentlich auch klar, vor allem ist das ja eigentlich nicht wirklich neu. Wobei - in gewisser Weise wohl doch. Früher war es AFAIK so, daß sich ein Händler in seinen AGBs explizit ein Nachbesserungsrecht einräumen mußte. Vergaß er dies, konnte der Kunde nach eigener Wahl auch sofort ein neues Gerät verlangen oder den Kaufvertrag rückgängig machen. Aber es vergaß natürlich kaum jemand, so daß es de facto früher auch schon so war. Heute ist dieses Nacherfüllungsrecht im BGB verbrieft, so daß die Händler es nicht mehr explizit in den AGBs aufführen müssen. Soweit korrekt?Zitat
Interessant auch Abs. 2, der selbst die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung erstatten lässt.
Das war allerdings AFAIK früher auch schon so. Ich habe vor ca. 3 Jahren von einem Autohändler erfolgreich alle Auslagen für multiple notwendige Werkstattbesuche während der Gewährleistungsfrist eingeklagt. Bzw., zu einer Klage kam es nicht erst.Zitat
Dann wünsche ich viel Spaß mit der Schuldrechtsreform:D.
Werde ich haben. Insbes. werde ich mir diesen Thread merken und bei den sich zahlreich ergebenden Gelegenheiten darauf verweisen.Zitat
Ich kann dich schon vor dem eingeschüchterten Händler sehen;)
Worauf Du Deinen Allerwertesten verwetten kannst... :top:Muchas gracias! :top:
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Re: DaFunk
ZitatOriginal geschrieben von stwline
.....und wieder etwas schlauer geworden:top:Freut mich zu hören.
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Nützt denen natürlich auch nur dann was, wenn sie es wissen...
Das wäre in der Tat besser für die Händler...;)ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Aber es vergaß natürlich kaum jemand, so daß es de facto früher auch schon so war. Heute ist dieses Nacherfüllungsrecht im BGB verbrieft, so daß die Händler es nicht mehr explizit in den AGBs aufführen müssen. Soweit korrekt?
Ganz genau. Der Händler hat in erster Linie das Recht zur Nacherfüllung (zweite Andienung), als korrespondierendes Recht zum Anspruch des Käufers auf Vertragserfüllung und muß somit nichts mehr in den AGB regeln.
Jedenfalls nicht für den Verkauf an Verbraucher (Siehe Ergänzung unten).
Und wie du ja sagst, hat man nun den Vorteil, dass man wählen kann, während früher die Beschränkung auf Nachbesserung nahezu immer in den AGB erfolgte.ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Das war allerdings AFAIK früher auch schon so. Ich habe vor ca. 3 Jahren von einem Autohändler erfolgreich alle Auslagen für multiple notwendige Werkstattbesuche während der Gewährleistungsfrist eingeklagt. Bzw., zu einer Klage kam es nicht erst.
Soweit ich weiß, blieb man aber früher schon häufiger auf seinen Kosten sitzen, gerade wenn es um kleinere Kaufgegenstände ging.
Allerdings kann ich da nicht wirklich aus Erfahrung sprechen, so lange bin ich zugegebenermaßen noch nicht im Geschäft der Juristerei:D .ZitatInsbes. werde ich mir diesen Thread merken und bei den sich zahlreich ergebenden Gelegenheiten darauf verweisen.
Gute Idee, werde ich auch machen. Spart Arbeit.ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Worauf Du Deinen Allerwertesten verwetten kannst...Muchas gracias!
Ich wusste es:D
Bitteschön!Und dass die Sache noch absolut rund läuft, noch eine kleine Ergänzung zu meinem gestrigen Statement:
ZitatOriginal geschrieben von mir selbst
Dass man von diesen Regelungen nicht durch AGB zum Nachteil des Verbrauchers abweichen kann, ist klar, steht auch irgendwo, ich weiß nur im Moment nicht wo.
Im Kommentar hatte ich den Punkt gestern noch vor mir
Bei der Vorschrift, die ich so gerne zitiert hätte, aber nicht finden konnte, handelt es sich um §475 BGB. Sie gilt für Verbraucherverträge und verbietet es dem Händler, sich in diesem Zusammenhang auf, ggü. dem Verbraucher nachteilige, Vereinbarungen zu berufen, die vor Mitteilung des Mangels getroffen wurde.
§ 475 BGB gilt in Verträgen zwischen Verbraucher und Händler.
In Verträgen zwischen Händler und Nicht-Verbraucher lässt sich beispielsweise das von mir beschriebene Wahlrecht auf den Händler übertragen.
Da aber die meisten, wenn nicht alle, hier als Verbraucher auftreten, wird das so gut wie nie vorkommen.
Aber es ist doch besser,wenn es gesagt wurde;)ZitatWelches wären denn z.B. Ausnahmen?
Und auch zu diesem Punkt kann ich etwas konkreter werden, als es mir gestern möglich war.
Gedacht wird insbesondere an Fälle, in denen beispielsweise ein PKW einen leichten Defekt aufweist, der leicht und ohne Spuren beseitigt werden könnte. Denn in diesen Fällen wäre es ja schwachsinnig, das ganze Fahrzeug auszutauschen.
Oder wenn ein Produkt nicht mehr hergestellt wird und somit die Lieferung mit außerordentlich hohen Kosten verbunden wäre.
Andererseits wird aber auch an eine Verweigerung der Nachbesserung gedacht, wenn die Reparatur eines billigen Massenproduktes einen Aufwand bedeuten würde, der unzumutbar ist. Dann erfplg eine Beschränkung auf Nachlieferung. Wie gesagt sind das aber wirklich Ausnahmen.Aber genug ergänzt, jetzt ist der Thread vorzeigbar:)
Gruß
DaFunk -
Also genau am 14 Tag nach kauf bekam mein handy ein Displayfleck. Am sleben Tag hin, aber sie hatten keins mehr da. Darauf hin wurde es nur das Gerät(!) eingeschickt, 3 Wochen später bekam ich es wieder. Alles komplett nochmal, 2. Station, 2.Stick und 2.Akku!!! Kurz: Die ganze Schachtel!:) Allerdings war die Packung schonmal offen, aber was solls. Das Handy war extra in ner Schachtel, nur dummerweise mit englischer Soft so dass ich es morgen updaten lasse.
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Re: Re: DaFunk
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Andererseits wird aber auch an eine Verweigerung der Nachbesserung gedacht, wenn die Reparatur eines billigen Massenproduktes einen Aufwand bedeuten würde, der unzumutbar ist. Dann erfplg * eine Beschränkung auf Nachlieferung.
Das ist ja aber für mich als Kunde kein Nachteil, ganz im Gegenteil. Wenn ich die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung habe, werde ich mich doch in den allermeisten Fällen eh für Letzteres entscheiden.* Nach Deinen Monsterpostings hier sei Dir etwas Ruhe gegönnt - Du kannst es scheinbar auch brauchen:
Zitaterfplg
SCNR
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Re: Re: Re: DaFunk
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Das ist ja aber für mich als Kunde kein Nachteil, ganz im Gegenteil. Wenn ich die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung habe, werde ich mich doch in den allermeisten Fällen eh für Letzteres entscheiden.Ganz genau. Deswegen nutze ich auch nie freiwillig die Servicepoints und Tauschservices während der Gewährleistung.
Zitat
* Nach Deinen Monsterpostings hier sei Dir etwas Ruhe gegönnt - Du kannst es scheinbar auch brauchen:Das glaube ich allerdings auch:D
Was ich da wohl sagen wollte
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