ZitatOriginal geschrieben von Timba69
@goes:
Nein, werden sie nicht.
Kann man in dieser Pauschalität so nicht stehen lassen. § 434 I 3 BGB regelt genau diesen Fall.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von Timba69
@goes:
Nein, werden sie nicht.
Kann man in dieser Pauschalität so nicht stehen lassen. § 434 I 3 BGB regelt genau diesen Fall.
Was genau hast du denn geKAUFT?
ZitatOriginal geschrieben von flatty
Was genau hast du denn geKAUFT?
Wie oft hast du die Fragestellung des Fragenden geLESEN?
Jacke wie Hose
Beim Vertragsabschluss hat Debitel in keinem Infoblat/Tarifliste Rufweiterleitung und Rufumleitung unterschieden, sondern RUL im o2 Netz waren kostenfrei, insofern ist die aktuelle Diskussion darüber ohnehin unangebracht und nicht zielführend!
Meines Wissens wurde in den letzten 3 Jahren auch keinem einzigen Altkunden mitgeteilt, dass sich sein Tarif diesbezüglich ändert.
Wenn Freenet nun plötzlich, ausschließlich bedingt durch eine "technische Änderung" , neue Preise ausruft und grundsätzlich RUL bepreist, ist das eine andere Sache!
Wie schon erwähnt, Jailnet kann die Konditionen zwar ändern, muss aber dabei (wie alle anderen) eine juristisch wasserdichte Vorgehensweise praktizieren. (Siehe TT-Advokat*).
Was die aktuell dort tun ist also schlicht unseriös und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage*!
Am Rande, wenn dem hiesigen Juristen mein Pipifax-Streitwert von knapp 50,-€ nicht zu gering ist, können wir gerne die "Handschuhe" anziehen .....Schön wäre, wenn da noch einige andere mitziehen würden!
evtl. hilf das den Juristen weiter . . . ich werde erst tätig wenn/falls mir die 445,- abgebucht werden.
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AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, können nachträglich geändert werden. Die Änderungen müssen aber den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen, um Vertragsinhalt zu werden.
§ 305 Abs. 2 BGB lautet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Schlosser, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 305 Rn. 172 ff:
"Grundsätzlich werden und bleiben AGB Vertragsbestandteil nur in der Gestalt, die sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatten. Später geänderte Fassungen können ohne neue Einigung auf früher abgeschlossene Verträge nicht angewandt werden (LG Frankfurt aM NJW 1991, 2842 – Kreditkarten). Kein Vermieter kann nach Abschluss von Mietverträgen eine Hausordnung “erlassen“ (LG Köln MDR 1959, 762). Wenn AGB das Problem ihrer eigenen Änderung (s Rn 174 f) nicht regeln, muss eine Einbeziehung geänderter Fassungen in früher abgeschlossene Verträge dem Abs 2 entsprechen ( Ulmer § 2 AGBG Rn 64; Freund, Die Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen in bestehenden Verträgen [1998] insbes S 68 Rn 39 ; Schmidt/Salzer D 100). Die Bitte, das Einverständnis mit der neuen Fassung zu erklären, muss aber nicht von Erläuterungen begleitet sein (Freund aaO 55 f). Allein die Tatsache, dass dem Vertragspartner des Verwenders eine neue Fassung zugeschickt wird, genügt für die Annahme von dessen Einverständnis auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht (OLG Karlsruhe DB 1966, 935; LG Frankfurt aM NJW 1991, 2842)."
Der Verwender kann sich freilich einseitige Einzeländerungen seiner AGB vorbehalten, wenn ihre Zielsetzung hinreichend bestimmt ist ... Der Grundgedanke von Abs 2 verlangt aber, dass eine Änderung für den einzelnen Kunden nur wirksam wird, wenn sie ihm ausdrücklich mitgeteilt und wenn ihm gleichzeitig oder mindestens unverzüglich danach der Text der geänderten Bedingungen zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt auch da, wo die Einbeziehung handelsüblich ist."
Es ist zwar möglich, dass die Verträge auch die Möglichkeit vorsehen, dass die AGB einseitig für bestehende Verträge geändert werden können (so etwa bei einem dauernden Geschäftsverbindungsverhältnis. Dann ist es aber trotzdem nicht möglich, die AGBs auf Sachverhalte vor der Änderung zu erstrecken; vielmehr gelten die neuen AGBs für den bestehenden Vertrag erst ab Inkrafttreten der neuen AGB, also nur "für künftige Geschäftsvorfälle" (Schlosser aaO Rn. 173). Aber auch dies setzt voraus, dass der Kunde Kenntnis von der AGB-Änderung erlangt hat:
Allgemeine grundsaetze. Das mit der Änderung hat mobilcom aber bisher ja nur selten behauptet
Und nochmal zur Klarstellung, weil da immer wieder was durcheinander kommt:
Solange das "Ankerhandy" in der Homezone eingebucht ist, sind sowohl die Rufweiterleitung auf die Genion-Nummer als auch die Rufumleitung ins o2 Netz gem. Preisliste vom 28.02.2008 kostenlos.
Die ominösen 0,19 Cent die bisher nicht berechnet wurden gelten gem. Preisliste nur außerhalb der Homezone.
Eindeutig ist das nicht, ich sehe das aber auch so
Imho ist das schon eindeutig.
Die Preisliste (0,19 €) gilt ja ausdrücklich für " außerhalb" der Homezone.
Und innerhalb der Homezone ist es ja gerade der Sinn und Zweck kostenlos erreichbar zu sein, sonst wäre die Festnetznummer ja komplett sinnlos. Das genau war ja die Neuheit des Genion Tarifs und wurde so bis der Tarif abgeschafft wurfe, kommuniziert.
Hallo schon wieder,
ihr denkt viel zu kompliziert.
Netzinterne Rufumleitungen von der eigenen Mobilfunknummer (z.B. von 0179 irgendwas oder 0176 irgendwas) zu einer anderne Mobilfunknummer im o2-Netz (z.b. 0179 irgendwasanderes oder 0176 irgendwas anderes) waren bisher kostenlos. Jetzt sind sie es nicht mehr. Punkt.
(Daß es auch portierte Nummern im o2-Netz gibt, macht die Sache noch ein wenig komplizierter, ändert aber nix am Prinzip.)
soweit so klar?
MD hat nach Kundenprotesten erkannt, daß da ein Fehler ist.
Sie argumentieren aber, daß das ein Fehler war, den man jetzt geändert hat und für netzinterne Umleitungen in Zukunft Geld haben will. Punkt.
Hoffen, daß MD seine Datenbank so ändert, daß auch in Zukunft diese netzinternen-Umleitungen wieder kostenlos bleiben, darf man. Verlassen würde ich mich darauf nicht.
Ich habe hier einige Fälle vorliegen, die Leute formulieren das alles viel zu kompliziert.
So dürft ihr Euch nicht wundern, wenn die Hotliner ewig brauchen.
Ich persönlich würde das kurz und zackig formulieren:
Mein Name: Matthias Müsli
Meine betroffene Debitel-Rufnummer: 0179-irgendwas
Meine Debitel Kundennummer: 098098098098098
Meine Rechnungsnummer: 098098098098098098
Ich widerspreche der Rechnung vom soundsovielten, da sie fehlerhaft ist:
Datum Uhrzeit Umleitung ins Netz von o2 zur Rufnummer .... wurde berechnet.
Mein Vertrag wurde am "Datum" abgeschlossen. Laut der damals gültigen Preisliste (siehe Anlage) sind diese Umleitungen kostenfrei.
Ich bitte um Korrektur und Rückerstattung/Gutschrift (wie es beliebt)
Bitte bestätigen Sie mir, daß die Preisliste vom "Datum" auch in Zukunft gilt.
Für Rückfragen können Sie mich unter 0... erreichen.
Mfg
Unterschrift.
Fertich.
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Und dann das Ergebnis hier posten.
Wenn sie sagen, ja sorry, Fehler, ok, aber künftig kostet es was, kurz nachdenken und wenns anderswo ein passenderes Angebot gibt, Vertrag kündigen (geht ja binnen 1 Monats) und ggfs. wechseln.
bwHZ für Neukunden gibts IMHO nicht mehr.
Eigenbau-Konstruktionen mit SIP und Alice o2-Flat sind nicht jedermanns Geschmack.
Und wer weiß, ob o2 (=Alice) nicht eines Tages auch die intern-Flat aus dem Grund abschafft.
Oder ob o2 eines Tages eine Erleuchtung bekommt und die bwHZ als Produkt ganz offiziell anbietet.
(Und wenig später würde sie dann auch von MD angeboten. So ist das halt
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