Garantieabwicklung - habe die Versandkosten"hin"bezahlt und soll jetzt"zurück"za

  • Nachdem der Händler anerkannt hat, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, hat er die Versandkosten gem. § 439 II BGB zu tragen.




    Zitat

    Original geschrieben von Hackman99
    EDIT: §357 beantwortet mir indirekt die letzte Frage ob ich grundsätzlich unfrei verschicken darf. Ab einen Wert von 40€ kann ich unfrei zurückschicken und darunter muss ich die Versandkosten zum Händler zurück bezahlen.
    Es steht aber NIRGENDS, dass ich auch noch die Versandkosten zurück zu mir Tragen muss.


    § 357 BGB hat allerdings gar nichts mit der Verteilung der Kostenlast bei einer Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung zu tun.

  • Dann erkläre doch ihm bitte zusätzlich noch, dass 357 den Rückversand bei Nutzen des 2 wöchigen Widerrufsrechtes regelt. Sonst ist der Lerneffekt gleich null.

  • Zitat

    Original geschrieben von clown28
    Nachdem der Händler anerkannt hat, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, hat er die Versandkosten gem. § 439 II BGB zu tragen.
    ...


    Wie kommst Du zu diesem eindeutigen Ergebins?


    Denn:


    Einen Gewährleistungsanspruch sehe ich dadurch gerade nicht als anerkannt. Die im Gewährleistungsrecht vorgesehene und von Chickenhawk bereits angesprochene Beweislastumkehr existiert bei Garantieversprechen nämlich nicht. Aus der Zusage einer Garantieleistung muss daher mitnichten ein Gewährleistungsanspruch resultuieren. ;)


    Wenn unser Hackman sein Problem "akademisch" lösen möchte, kommen wir um eine Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung definitiv nicht herum. Und hier tendiere ich dazu, dass bisher die Abwicklung eines Garantieanspruchs läuft; und insoweit wären ausschließlich die Bedingungen der Garantieurkunde maßgeblich für die Pflicht zur Übernahme der Versandkosten - so sehe ich das jedenfalls (nach bisherigem Sachstand).


    Akademische Lösungen unterscheiden sich zum Teil deutlich von pragmatischen Vorgehensweisen (bei denen zwischen Gewährleistung und Garantie oft nicht erkennbar unterschieden wird). Als Beispiel sei genannt die bereits von Hackman bezeichnete Möglichkeit, dass der Käufer die Hinsende- und der VK die Rücksendekosten trägt.


    Frankie



    Erg.:
    Bei der Abwicklung von Herstellergarantieansprüchen über den Verkäufer fungiert der Händler in der Regel nur als Bote. Der Verkäufer leitet das defekte Gerät (im Auftrag des Kunden) dann zum Hersteller weiter - wohin es der Kunde auch selbst hätte schicken können. Hier ist es sogar denkbar (und in seltenen Fällen auch praktisch), dass der Kunde auch diese Versandkosten noch zu tragen hat (so denn welche anfallen).

  • Schauen wir mal was er darauf antwortet wenn ich ihn bzgl. Gewährleistung anschreibe. Zusätzlich schreib ich ihn an, dass ich statt der Rücksendung doch lieber die Auszahlung hätte. Dies wurde nämlich auch angeboten.


    Und danke für die Aufklärung bzgl § 357



    Zusammengefasst bedeutet das folgendes (richtig?):
    Innerhalb von 14 Tage gilt das bekannte Online-Rückgaberecht. Wenn der Wert des Kaufes über 40€ liegt, dann kann ich dies unfrei zurückschicken bzw. der Händler kann mir ein Versandschein ausstellen.


    Garantiebedingungen werden nicht über das BGB abgewickelt und können frei verhandelt werden. Der Händler spielt nur den Boten.


    Gewährleistungen bringen in den ersten 6 Monate dem Käufer mit Abstand die besten Vorteile und man sollte sich in dieser Zeit dann empfehlenswerterweise an dem Händler wenden da bei ihm die Beweislast liegt.



    Wo hat in meinem Falle eigentlich der Händler diese Garantiebedingungen festgelegt? Ich finde NIRGENDS auch nur das geringste, dass darauf hindeutet, dass ich als Kunde beim zurückschicken die Kosten tragen muss. Auf der Rechnung steht auch nichts dergleichen, auf der Homepage finde ich auch nichts usw.


    Naja, mal schauen wie das verlaufen wird. Finde es interessant :p

  • Zitat

    Original geschrieben von Hackman99
    Finde es interessant :p


    Jeder hat andere Hobbys.


    Ich finde interessant, wie viel Aufwand und Energie aufgewendet wird, um einen "einstelligen Euroartikel" billigst zu erjagen. Sich im Defektfalle mit der Rücksendung zu befassen, und bei Problemen, dann die Rechtslage zu erörtern. Und versuchen, diese dann auch umzusetzen.


    Bei Betrachtung des TCO scheint hier ein echtes Schnäppchen gelauert zu haben.

  • Der identische Anbieter hat mich auch erst ganz schön verarscht...


    Kauf einer PC Komponente über Amazon mit zugesicherter Lieferung
    von 5-7.1.


    Am 10.1. nachgefragt, wo der Artikel bleibt -> Austauschartikel wird verschickt, da ja noch nix angekommen ist. Auf Nachfragen keine Paketnummer erhalten. Angeblich ein 6 kg Teil per DHL Maxibrief verschickt - ja ne ist klar...


    Am 17.1. nachgefragt, was jetzt los ist. Und ob sie nicht auf Kunden angewiesen sind.
    -> Antwort - Ersatzartikel geht in 1-2 Tagen raus



    Jeweils nur sehr sehr kurz geantwortet. unfreundlich. Kein Sorry - nix !


    Am 25.1. kam schließlich das Teil.



    Also komplette verarsche am Kunden :mad:

  • So, Händler macht jetzt keinen mux mehr und schickt mir kostenfrei den Austauschartickel zu :)


    Und wie gesagt - mein Ziel war mich über die Rechtslage zu informieren und nicht das einsparen von ~4€ :D

  • Zitat

    Original geschrieben von blueheaven
    sorry aber wegen 3.90€ so einen aufriss machen, kann ich nicht verstehen


    Für den Einzelfall mag das richtig sein ... wenn man einen solchen aber zum Anlass nimmt, sich ganz allgemein über die Rechtslage informieren zu wollen, halte ich das nicht für falsch.


    Es soll sogar Menschen geben, die derartiges studieren, ohne dass sie überhaupt einen Schaden haben ... jedenfalls keinen materiellen. :p


    Frankie

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