Kennt sich wer mit Patentrecht aus?

  • ein produkt ist vom hersteller nur in seinem heimatland patentiert worden. ausserhalb darf dieses produkt somit verkauft werden.


    jetzt soll es auch in anderen ländern, bzw. weltweit patentiert werden. kann sich da noch jemand anderes zwischen schmeissen und dieses produkt einfach für sich als patent anmelden? das produkt ist bekannt, das funktionsprinzip auch. somit dürfte doch kein aussenstehender mehr behaupten können dass er diese idee vorher hatte. (eigentlich doch auch nicht wenn das produkt nicht bekannt wäre. denn der hersteller kann ja jederzeit nachweisen dass es schon vor jahren durch ihn patentiert wurde. korrekt?)


    kann der hersteller es überhaupt noch international patentieren lassen wenn bereits diverse nachbauten bzw ähnliche/gleiche produkte verkauft werden?


    imho ist doch bereits das datum der patentanmeldung wirksam für die geltendmachung von rechten, im gegensatz zu beispielsweise markenanmeldungen, gegen die ja "einspruch" erhoben werden kann. sehe ich das richtig? würde also die alleinige anmeldung zum patent mit hinweis auf das bereits bestehende lokale patent dieses produkt schützen, oder muss man die entgültige registrierung des patentes abwarten?

  • Für eine neue Patentanmeldung (außerhalb des Heimatlandes) ist entscheidend, ob die Erfindung bereits veröffentlicht ist. Dazu zählt auch, ob das Produkt (z.B. im Heimatland) in Verkehr gebracht worden ist.


    1½ Jahre, nachdem das Patent (im Heimatland) angemeldet worden war, ist diese Patentanmeldung veröffentlicht worden (Offenlegungsschrift), sofern bis dahin nicht schon das Patent erteilt worden war.


    Mit Veröffentlichung dieser Offenlegungsschrift (bzw. der Patentschrift) kann der Gegenstand der Erfindung, auch in anderen Ländern, nicht mehr patentiert werden, da er nicht mehr neu, sondern Stand der Technik ist.



    [EDIT: noch hinzugefügt:
    Wenn A das Patent im Heimatland am Datum C ("Prioritätsdatum") zwar angemeldet hat, aber diese Anmeldung noch nicht veröffentlicht ist (und auch das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht ist), dann kann sich prinzipiell im Ausland jemand B "dazwischenschieben", weil der Gegenstand der Erfindung dann noch nicht "Stand der Technik" ist. Allerdings kann A innerhalb einer Frist (AFAIK - bin mir da nicht sicher - 1 Jahr nach dem Datum C) eine Auslandsanmeldung nachreichen und wird dann so gestellt, als ob diese Auslandsanmeldung ebenfalls zum Datum C erfolgt wäre. Dann hätte B das Nachsehen, weil seine Anmeldung quasi später erfolgt wäre.



    D.h. man kann das Patent erst mal in seinem Heimatland anmelden, evtl. den Prüfungsbescheid abwarten und dann nachträglich noch Auslandsanmeldungen vornehmen und wird dann so gestellt, als ob die Auslandsanmeldungen auch schon ganz am Anfang getätigt worden wären.]


    Alle Angaben wie immer ohne Gewähr ;)


    oxiphon

  • Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    die anmeldung im heimatland ist allerdings schon etwa 4 jahre alt. [...] kann noch nachträglich vom echten erfinder das patent aufs ausland ausgeweitet werden?

    Also nach 4 Jahren kann ich mir das nicht vorstellen.


    Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Patent / Abschnitt "Der Weg zum Patent":


    Bei einer PCT-Anmeldung sind es immerhin 30 Monate ab Prioritätsdatum, bei einer "normalen nationalen" Patentanmeldung 12 Monate. Bei US-Patenten gilt eine Frist "1 Jahr ab Erfindung".


    Siehe auch Abschnitt "Neuheit":
    | Dazu zählen auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst: [...]
    | Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen
    | Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war,
    | berücksichtigt wird.


    Also wird das "Heimatland-Patent" ab dem Datum der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Patentanmeldung (bzw. auch schon gleich des Patents) zum Stand der Technik gerechnet und ist neuheitsschädlich, außer wenn noch dessen Priorität beansprucht werden kann, was aber AFAIK 4 Jahre später nicht mehr möglich ist.



    oxiphon

  • Re: Kennt sich wer mit Patentrecht aus?


    Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    ...im gegensatz zu beispielsweise markenanmeldungen, gegen die ja "einspruch" erhoben werden kann. sehe ich das richtig? würde also die alleinige anmeldung zum patent mit hinweis auf das bereits bestehende lokale patent dieses produkt schützen, oder muss man die entgültige registrierung des patentes abwarten?


    "Einspruch" erhoben werden kann auch gegen ein erteiltes Patent - und gegen andere Schutzrechte wie Gebrauchsmuster ("utility model").
    Und für letztere gelten von Land zu Land unterschiedliche Fristen..


    Nur ein Fachmann (Patent- oder Rechtsanwalt) wird Dir da helfen können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!