Auto 2 Wochen anmelden - Rückerstattung von Versicherung und KFZ-Steuer taggenau?

  • Hallo zusammen,


    wenn ich ein Auto für anmelde und nach 2 Wochen wieder abmelde, bekomme ich dann die KFZ-Steuer und Versicherungsprämie taggenau rückerstattet. Zahle ich dann also nur 14/365 der Versicherungsprämie und KFZ-Steuer, oder gibt es einen Abschlag?


    Viele Grüße


    Simon

  • kfz-steuer: taggenau
    versicherung: je nach bedingungen, kann der beitrag für 6/12 monate berechnet werden.


    für sowas gibts eigentlich das kurzzeitkennzeichen.

  • zumindest bei längeren Zeiträumen klappt das mit dem Taggenau.


    Gibts keine andere kostengünstige Lösung um ein Fahrzeug 14 Tage benutzen zu können?

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    für sowas gibts eigentlich das kurzzeitkennzeichen.


    Genau genommen ist das eigentlich nicht dazu gedacht mit dem Auto beliebig rumzufahren. Erlaubt sind nur Probefahrten, Überführungsfahrten oder Fahrten zum TÜV bzw. Dekra.

  • Ich bin da anderer Meinung.


    Die Steuer wird mindestens für einen Monat festgesetzt, unter 5 Euro jedoch erlassen.


    Die Versicherungen, wenn nicht ohnehin ein anderer Vertrag besteht, verlangen saftige Aufschläge. Wenn z.B. nur 14 Tage angemeldet wird, muß man ca 15 % des Jahresbeitrages zahlen.


    Also entweder Kurzzeitkennzeichen (ist meiner Meinung für so etwas erlaubt, ein Kurzzeitkennzeichen ist keine rote Nummer, für die gelten die Einschränkungen nur Probefahrt / Überführung, bei Kurzzeitkennzeichen jedoch nicht) oder schauen, ob man nicht einen Vertrag eines Vorgängerfahrzeuges frei hat, dann entfällt der Versicherungsaufschlag. Dann muß aber das Fahrzeug auf den freien Vertrag angemeldet sein.



    Gruß Boris

  • Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    Also entweder Kurzzeitkennzeichen (ist meiner Meinung für so etwas erlaubt, ein Kurzzeitkennzeichen ist keine rote Nummer, für die gelten die Einschränkungen nur Probefahrt / Überführung, bei Kurzzeitkennzeichen jedoch nicht) ...


    Zitat

    Was Sie dürfen
    Gemäß §16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf das Kurzzeitkennzeichen nur für Überführungen, Probefahrten, sowie die Vorführung bei Dekra od. TÜV verwendet werden.


    http://www.autoversicherungspr…g/kurzzeitkennzeichen.htm


    Man kann's natürlich trotzdem versuchen, ich denke mal die Wahrscheinlichkeit das kontrolliert wird ist erfahrungsgemäß eher gering. Andererseits müsste man für 14 Tage drei Kurzeitkennzeichen holen und da jedesmal loslaufen, Papiere besorgen und erst eins holen wär mir zu streßig.

  • Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    http://www.autoversicherungspr…g/kurzzeitkennzeichen.htm


    Man kann's natürlich trotzdem versuchen, ich denke mal die Wahrscheinlichkeit das kontrolliert wird ist erfahrungsgemäß eher gering. Andererseits müsste man für 14 Tage drei Kurzeitkennzeichen holen und da jedesmal loslaufen, Papiere besorgen und erst eins holen wär mir zu streßig.


    Kostet ja auch jedesmal ungefähr 60 Euro, also in Summe 180 Euro.

  • @ Fradi


    Der Begriff Probefahrt ist hier sehr dehnbar. Rein juristisch kann eine Probefahrt nur von Sachverständigen, Kfz-Mechanikern, etc. gemacht werden, da einer normalen Person die Kenntnis und Sachkunde fehlt. Das ist daher interessant, da ich z.B. mit meinem LKW Führerschein bis vor kurzem leere Busse fahren durfte, seit kurzem nicht mehr, da ich "nur" Fahrlehrer und nicht Sachverständiger bin. Dies gilt aber nur für die führerscheinrechtliche Seite.


    Ich bin der Meinung, das aus der Sicht der Straßenverkehrszulassungsordnung, und darum geht es ja hier, bei Kurzzeitkennzeichen, die ja extra eingeführt wurden, damit Privatpersonen diese legal nutzen können, eine ausführliche Probefahrt durch Privatpersonen auch länger gehen kann und erlaubt ist. Natürlich sollte man nicht zu offensichtlich seine Einkäufe vom Aldi nach Hause fahren, aber rechtlich halte ich dies nicht für beanstandbar. Natürlich kann immer mal etwas am Auto sein, wo sich der Fehler erst nach stundenlangem Betrieb findet. Wichtig ist, das gültiger Versicherungsschutz besteht und eine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist. Auch sollte man sich nicht unbedingt mit einem Anhänger an dem Fahrzeug erwischen lassen, etc.. Aber wie gesagt, diese Kennzeichen gelten nicht sehr lange, 14 Tage bekommt man so nicht ohne weiteres hin. Selbst wenn man mehrfach solche Kennzeichen holt, die Kosten sind dann höher als bei normaler Anmeldung, da dann schon allein jedesmal 2 Kennzeichen und Gebühren fällig werden. Auch kann es im Ausland Probleme geben.


    Warum meldet der TE das Fahrzeug nicht mit einem Saisonkennzeichen kurz an, z.B. 3 Monate und 14 Tage nach Anmeldung wieder ab? Mit Kosten muß er ohnehin rechnen. Am Legalsten ist aus meiner Sicht das normale Anmelden, dann zahlt er halt ein paar Euro, ist aber auf der sicheren Seite. Vielleicht spart er dann sogar das Geld für die Schilder, wenn er schon welche hat.


    Gruß Boris

  • Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    Die Steuer wird mindestens für einen Monat festgesetzt, unter 5 Euro jedoch erlassen.


    Die Versicherungen, wenn nicht ohnehin ein anderer Vertrag besteht, verlangen saftige Aufschläge. Wenn z.B. nur 14 Tage angemeldet wird, muß man ca 15 % des Jahresbeitrages zahlen.


    Hast du dafür eine Quelle? Ich habe folgenden Link gefunden, dort steht folgendes (S. 31ff):


    "Beitragsabrechnung nach Kündigung
    G.6. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes
    entfallende Beitrag anteilig zu."



    "Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
    Ruheversicherung
    H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt
    wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
    H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde
    uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger
    als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes."


    Von einem Abschlag steht dort nichts, aber auch nichts von einer Erstattung der Prämie...

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