Also ich würde "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären" aus § 355 BGB (1) so interpretieren, dass bei Annahmeverweigerung eine deutliche Willenserklärung des Empfängers vorliegt, bei der die Sendung zum Lieferanten zurückgesendet wird und somit der Widerruf wirksam wird.
Bin aber kein Rechtsexperte.
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