Inzwischen hat sich der GKV-Spitzenverband geäußert:
"Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
aufnehmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das regelmäßige
Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage
der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden
Einkommensverhältnisse festzustellen."
und
"Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung –
mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an
geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V)."
Fazit: Die Stellungnahme des PKV wurde bestätigt. Es reicht also wenn ab Dezember 2010 das monatliche Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.