Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Zitat

    Original geschrieben von horstihorsthorst
    ...
    Ich habe gelesen, dass die Bausparkassen teilweise den Zinsbonus verweigern wenn durch die Bausparkasse gekündigt wurde.


    Was nach dem reinen Wortlaut vieler Bausparbedingungen auch rechtens ist. Denn oft setzt der Zinsbonus eine Zuteilung voraus, in deren Folge der Bausparer auf ein ihm grundsätzlich zustehendes Darlehen verzichtet. Das ist im Falle einer Kündigung des Vertrags natürlich nicht der Fall.


    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gehört auch das BHW zu den so handelnden Bausparkassen (hier habe ich meine Verträge). Zudem glaube ich mich noch an perfide Zusatzvoraussetzungen (Fristenregelungen) für die Gewährung der Bonuszinsen zu erinneren, die eine weitere (leicht zu übersehende) Hürde darstellen können.


    Wenn ich Gelegenheit habe, schaue ich mal in meinen Bedingungen nach, was das gewesen sein kann.



    Edit


    Ich meine folgenden Absatz der Bausparbedingungen:


    (2) Der Bausparer kann eine erhöhte Verzinsung (Gesamtverzinsung) beantragen, wenn das Bausparguthaben 40 % der Bausparsumme beträgt. Die Höherverzinsung wird rückwirkend ab Vertragsbeginn gewährt, wenn
    - das Bausparguthaben ab Beantragung 40 % der Bausparsumme nicht unterschreitet,
    - der Antragseingang spätestens 12 Monate vor dem gewünschten Bereitstellungstermin des Bausparguthabens (§6) erfolgt ist,
    - seit Vertragsbeginn weder Vertragsänderungen (§13) noch Vor- und Zwischenfinanzierungen bzw. Abtretungen (§14) erfolgt sind,
    - der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet.


    Hier insbesondere die Fristenregelung, wonach der Antrag auf Höherverzinsung spätestens 12 Monate vor Bereitstellung des Guthabens zur Auszahlung gestellt worden sein muss. Wer das übersieht, könnte letzten Endes ziemlich dumm dreinschauen. :(


    Oder interpretiere ich hier etwas falsch?

  • Mir liegen hier die ABB für BHW DmaXX vor, gültig für zwischen 01.03.2002 und 14.09.2003 abgeschlossene Bausparverträge. In § 4 (2) heißt es
    "Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehn, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht."


    Der letzte Satz ist insofern interessant, als dass er implizit die Möglichkeit vorsieht, dass der Bausparvertrag überspart wird. Das nur als Nebenbemerkung.


    Interessant ist § 5, Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung, in dem ausgesagt wird, dass bei Nichtannahme einer Zuteilung durch den Bausparer der Vertrag einfach fortgesetzt wird. Außerdem heißt es in (3):
    "Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen."


    Zuteilungstermine sind laut ABB die Ersten eines jeden Monats.
    Somit sollten bereits zuteilungsreife Verträge mit einem Vorlauf zwischen drei und vier Monaten zugeteilt werden können. Wenn der Vertrag bis dahin mindestens 7 Jahre (unverändert) läuft, was ja bei diesen Verträgen mittlerweile der Fall sein sollte, sollte der Bausparer somit jederzeit um die Zuteilung unter Verzicht auf das Darlehn ersuchen können.

  • Zitat

    Original geschrieben von geos
    Mir liegen hier die ABB für BHW DmaXX vor, gültig für zwischen 01.03.2002 und 14.09.2003 abgeschlossene Bausparverträge. ...


    Wenn die ursprünglichen AGB etwas aussagen, muss das nicht zur Folge haben, dass diese Vereinbarungen auch heute noch in unveränderter Form weitergelten!


    Die von mir zitierte Bausparbedingung ging mir vor geraumer Zeit als Änderung der AGB zu, die automatisch in Kraft tritt, soweit man ihr nicht widerspricht. Widerspricht man solchen AGB-Änderungen nicht in jedem Einzelfall, kann es sogar kontraproduktiv sein, die ursprünglichen AGB herauszukramen, sie zu lesen und sich dann in Sicherheit zu wiegen. Wer letzteres will, muss auch sämtliche AGB-Änderungen der gesamten Vertragslaufzeit danebenlegen und sich vergewissern, dass sie nicht den eigenen Vertrag betreffen.

  • Wüstenrot kündigt Bausparverträge


    Hallo betroffene Bausparer,
    nach dem gegen die Verbraucher gerichteten Urteil des BGH vom 21.02.2017 in der Auseinander-setzung, Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16 Kündigungsrecht einer Bausparkasse (Wüstenrot) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung, sind die Karten in Sachen Verbraucherrechte, Verbraucherschutz in der BRD neu gemischt.
    Für mich stellt sich seit langer Zeit die Frage, gibt es in Europa überhaupt Verbraucherrechte, Verbraucherschutz? Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, "Nein" Verbraucherrechte, Verbraucherschutz sind völlig den Machenschaften des Stärkeren ausgeliefert, hier sind Rechtsbeugung, Vertragsbeugung, bis hin zu verdeckter, offenen Korruption an der Tagesordnung, vielleicht war das schon immer so und ich habe oder wollte diese Situation bis dato nicht wahr haben.
    An die Verantwortlichen kann ich nur appellieren, Deutschland wache auf, sonst ergeht es euch wie den Bürgern in den USA und populistische Heilsbringer übernehmen das Ruder.


    1.) Die im Forum diskutierten verschiedenen Ausprägungen der ABB sind meines Erachtens nicht zielführend, hier werden Ausprägungen diskutiert, die nach dem 21.02.2017 aus Sicht der "Finanzmafia" alle nicht zutreffen, die Klientel, die Lobbyisten - Verbände und diverser Seilschaften der Finanzindustrie haben es durchgesetzt, dass in der BRD die 1. Vorlesungsstunde im Vertragsrecht „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten – für alle Zeiten in der BRD außer Kraft gesetzt ist.


    2.) Diese Entscheidung des BGH ist weitreichend nicht auf die Bausparer begrenzt anwendbar. Als nächste Klientel sind die Inhaber einer „alten mit hohem Garantiezins“ Lebensversicherung im Focus der Finanzindustrie. Hier werden viel Forumsteilnehmer meiner Einschätzung entgegenhalten, „Das ist niemals möglich“ hier kann ich denen das Vorgehen des Staates im Bereich der bAV das Gegenteil entgegen halten.
    3.) Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat der Gesetzgeber mit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 den Weg aufgezeigt, wie Vertrags- und Rechtsbeugung ohne Vertrauensschutz in der BRD funktioniert und die kalte Enteignung vieler Vertragsinhaber durchgesetzt wurde.
    4.) Ich darf daran erinnern, dass es Ziel des Gesetzgebers, mit Einführung des Kündigungs-rechts 2002, den Schutz des Darlehensnehmers (Verbraucher, Bausparer) vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen ist. Die Ursache des Verbraucherschutzes liegt im Zinsbestimmungs-, bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Darlehensgebers (Bank, Bausparkasse) gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner (Verbraucher, Bausparer). Demgegenüber befindet sich die Bausparkasse in der Ansparphase als „Darlehensnehmer“ nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungs- bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Gläubigers (Bausparer) ausgesetzt ist.
    5.) Ich erspare mir hier weitere lange Ausführungen zum Thema. Es gibt nach wie vor einige wenige Möglichkeiten für den Bausparer den Kündigungszeitpunkt der Bausparkassen hinaus zu zögern, bzw. abzuwehren.
    Diese Möglichkeiten möchte ich im Moment hier im Forum nicht öffentlich bekannt geben, („Feind hört mit“) gerne bin ich bereit an Interessierte meine langen Erfahrungen (6 Jahre Auseinandersetzung mit dem Thema und den Bausparkassen) per E-Mail bzw. telefonisch weiter zu geben.


    Viele Grüße und schönen Sonntag
    hg-kg-felix

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Wenn die ursprünglichen AGB etwas aussagen, muss das nicht zur Folge haben, dass diese Vereinbarungen auch heute noch in unveränderter Form weitergelten!


    wenn diese ABB (nicht AGB) einem auf Anfrage zu einem bestimmten Vertrag von der Bausparkasse zugesandt werden und überschrieben sind mit einer Gültigkeit für Bausparverträge, die innerhalb einer explizit ausgewiesenen Zeitspanne abgeschlossen worden sind, so kann man davon ausgehen, dass sie für diesen Vertrag weiterhin die Vertragsgrundlage bilden. Also (in dieser Hinsicht zumindest) alles in Ordnung.

  • Re: Wüstenrot kündigt Bausparverträge


    Zitat

    Original geschrieben von hgkg-felix
    Hallo betroffene Bausparer,
    ....
    Viele Grüße und schönen Sonntag
    hg-kg-felix


    Was hast Du denn geraucht?
    Selten so einen sinnlosen Beitrag gelesen!
    Schönen Sonntag noch!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!