Nach 2 Jahren ... also mindestens 2 Jahre. Alles andere (also genau 2 Jahre) wäre schon ziemlich absurd.
Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge
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Siehe meinen früheren Beitrag, wo genau der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt:
http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=5171724#post5171724Gruß, Qarsten.
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Danke, das was Du da schreibst macht irgendwie Sinn. Obwohl ich denke dass es dabei nicht darum geht "ob es Sinn macht das Darlehen" abzurufen. Klar würde das keiner machen, weil es unwirtschaftlich wäre, aber man könnte es ja laut Bedingungen machen, und Banken drücken auch viel dem Kunden auf, was "unwirtschaftlich" oder unsinnig ist.
Ich glaube ich probiere es erstmal mit der Erhöhung der Bausparsumme. Lt. Bedinungen ist das ja möglich, und lt. bedingungen wird die AL die Zustimmung nur verwehren wenn "Bauspartechnische Gründe (z.B. unverhältnismässig lange Zeit bis Zuteilung) dagegen sprechen. Das Beispiel dürfte ja kaum tragbar sein, da der Vertrag fast voll bespart ist, und somit jede andere - frühere Verlängerung - zu einer noch viel längeren Zeit bis zur Zuteilung geführt hätte.
Hab zwar wenig Hoffnungen, aber ein Versuch ist ja wert.
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Re: ALTEN LEIPZIGER BAUSPAR AG
ZitatOriginal geschrieben von Reifel
Ich habe nun einen ähnlichen Fall bei der ALTEN LEIPZIGER BAUSPAR AG.Bedenke bitte, dass du durch die Erhöhung der Bausparsumme einen neuen Vertragsbeginn bekommst.
"(5) Bei einer Erhöhung [...]. Der Vertragsbeginn wird neu festgelegt. Die bisherige Vertragslaufzeit wird im Verhältnis der alten zur neuen Bausparsumme herabgesetzt."
Wie sich diese nachträgliche Änderung auf WOP oder Bausparprämienanspruch auswirkt, müßte noch geprüft werden.
Verträge ab 2009 dürfen bei Auszahlung nur noch für Wohnzwecke ausgegeben werden.
Ob eine Vertragsänderung den Vertrag zulagentechnisch zu einem "jungen" Vertrag macht, habe ich noch nicht herausgefunden.
Gültig ab 2009:
WoPG §2 -
Hallo zusammen,
hier wieder eine weitere große Welle der Bausparkassen:http://www.wiwo.de/finanzen/im…tun-koennen/10995486.html
Rechtsanwalt Klaus Hünlein aus Frankfurt, der selbst mehr als drei Duzend ähnlicher Fälle vertritt, ist sich sicher, dass das Vorgehen der Bausparkassen unter diesen Umständen unrechtmäßig ist. „Die Kündigungen sind nicht rechtens. Nach Paragraph 489 BGB darf die Bausparkasse nur dann kündigen, wenn der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren zu 100 Prozent angespart ist, das Baudarlehen also bereits voll angespart wurde. Nur dann darf die Bausparkasse mit einer Frist von sechs Monaten den Vertrag beenden“, erklärt Hünlein.
Hier hilft nur eins. Nicht reagieren und keine Eigenkündigungen/Zahlungsaufforderungen unterschreiben. So gewinnt man Zeit und bis lang gibt es genug Fälle wo nachträglich dann doch gezahlt wird, auch wenn dann die Kündigung per Einschreiben nach Hause flattern nichts falsches unternehmen, denn die BSK sind in der Bringschuld der Zahlungssumme nebst der bis dahin angefallenen Zinsen, auch wenn die BSK stets mit dem zinslosen Konto droht!!!!
Bitte berichtet wir ihr erfolgreich vorgegangen seit:
In dem Artikel von Frau Kotte wird am 24.1.14 berichtet, dass noch eion Urteil vom BGH aussteht
https://www.boersen-zeitung.de…php?li=1&artid=2014002044 -
Hallo Christian 123....,
gehörst Du auch zu diesen rd. 3 Dutzend Mandanten des RA Hünlein? Dann sag ihm bitte, dass ein Bausparvertrag, der noch nicht voll eingezahlt ist, keinesfalls gekündigt werden darf. Nach div. Urteilen ist der Bausparer vor einer Kündigung geschützt, so lange er (der Bausparer) das Bauspardarlehen noch in Anspruch nehmen kann.
2. Der Artikel von Frau Kotte war vom 24.1.14 , das BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde inzwischen im Juni d.J. ohne Begründung zurückgewiesen! Ein BGH-Urteil wird es nie geben, warum wohl lassen alle bisherigen OLG-Entscheidungen eine Revision nicht zu ???
3. Wenn RA Hünlein nun behauptet, der BSVertrag sei 10 Jahre nach Volleinzahlung nach § 489 BGB kündbar, so möge er bitte darlegen, wieso ein Bausparvertrag (der übrigens durch ein spezielles Bausparkassengesetz und die dem BSVertrag zugrunde liegenden ABB geregelt wird, und nicht nach dem BGB) mit den §§ eines Darlehensvertrages gekündigt werden kann. Um es auf eine kurze Formel zu bringen: Warum dürfen Apfelverträge mit Birnenparagrafen gekündig werden ???
Wünsch Euch allen ein schönes Wochenende
Nicora -
...das mit der Zurückweisung der Klage und war mir nicht bekannt. Danke für den Hinweis! Letztlich wird man aber nur durch eine Klage etwas klären und erzwingen können. Ich halte von Rechtsanwälten recht wenig und gehöre nicht zu dieser Mandatsfraktion........
Unabhängig der Möglichkeit der Kündigung bei übersparten und nicht übersparten und nicht zuteilungsreifen Verträgen usw. geht es letztlich auch darum Zeit und damit Geld zu gewinnen. Mehr macht die BSK auch nicht!!!!!!!!!!!!!
Die BSK wollen um 100% Sicherheit zu haben, eine Zahlungsaufforderung für die Auszahlung zu haben. Wenn keine Auszahlung erfolgt ist die Kündigung unwirksam, man gewinnt Zeit und damit ist egal welchen Bausparvertrag in welcher Situation hat. Jede Kündigung ist wegen der fehlenden Rückzahlung unwirksam oder liege ich da falsch:
siehe Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008 1935-1936, Juris Rn 28 unwirksam. Auch nach § 489 Abs. 3 BGB gilt eine Kündigung des Darlehensnehmers als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Gemäß § 270 BGB obliegt es der Pflicht des Datlehennehmers mir den geschuldeten Betrag zuzustellen. Egal wie.
Mittlerweile lassen sich die BSK bei hartnäckigen Kunden darauf ein, kündigen selber per Einschreiben, schreiben Zinsen dann plötzlich trotzdem gut und überweisen das Geld in der entsprechenden Frist auf das Konto oder senden einen Scheck zu. Dies würde die BSK nicht machen wenn der Ansatz falsch wäre.
ACHTUNG: Unterschreibt keine Zahlungsaufforderung, sondern bleibt hartnäckig, denn bislang habe ich noch nirgens eine rechtliche Grundlage gefunden, weshalb die BSK eine Zahlungsaufforderung erzwingen kann, damit ich an mein Geld komme!!!!! Die Frage ist wie lange man das Spiel mit der ungültigen Kündigung durchziehen kann ohne einen Anspruch zu verlieren. Dies sollte aber mind. 3J. klappen!
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Christian,
danke für Deine Bemerkungen. Würde dem zustimmen, wenn nicht noch einige Feinheiten zu justieren wären, auf die ich später eingehen würde.
Hast Du das Urteil im Wortlaut? -
Hallo Nicora,
welche Feinheiten können denn die Theorie zu Fall bringen, da bin ich gespannt.... Ein Bekannter mit dem du ebenfalls in Kontakt steht, hat eine Zinszuspruch bis zu einer ordentlichen Kündigung der BSK durchsetzten können. Egal wie die BSK kündigen, sie müssen das Geld in einer Frist überweisen oder dir zukommen lassen ansonsten ist die Kündigung zu dem Termin unwirksam und Sie müssen irgendeinen Schadensersatz zahlen, erneut kündigen und können keine Zahlungsaufforderung erzwingen.Das Urteil sollte dir doch eigentlich bekannt sein?
1.) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
2.) Nach § 489 Abs. 3 BGB gilt eine Kündigung des Darlehensnehmers als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
3.) Gemäß § 270 BGB obliegt es der Pflicht des Darlehennehmers mir den geschuldeten Betrag zuzustellen.
FRAGE an ALLE Leser:Gibt es keinen der dies Thema weiterverfolgt auf diese Schiene fährt und so Zeit gewinnt und etwas beitragen kann?
Unterschreiben alle Leser hier die Zahlungsaufforderung?
Gibt es jemanden der eine Antwort von der BSK zu diesem Argument der Unwirksamkeit erhalten hat?
Hat sich jemand explizit wegen der Erpressung einer Zahlungsaufforderung an den Verbraucherschutz oder an die Bank oder sogar über eine Anzeige wegen Betruges an die Polizei gewendet um mal etwas anderes außer Standardantworten zu erhalten?
Hier hat die BSK doch offensichtlich keine Chanche unabhängig davon, ob deren Kündigung nach der immer wiederholten Laier generell Rechtens ist oder nicht!? Hier ist doch eine Klagegewinnchance un d auch Kosten nahezu bei 100%, da der Streitwert nicht die Bausparsumme sondern der Schadensersatz vom Zinsverlust ist
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