Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Puh ... ist schon eine Weile her. Ich denke, irgendwann im letzten Jahr.


    Leider lese ich die Hefte nicht zeitgerecht, sondern irgendwann zwischendurch, wenn sich die Glegenheit dazu ergibt. Tut mir Leid, wenn ich nicht auf Anhieb helfen kann.


    Wenn ich die gelesenen Hefte wegsortiere, werde ich die Inhaltsverzeichnisse sichten. Mit viel Glück habe ich sogar auf dem Cover einen Vermerk gemacht, weil ich das berichtete Vorgehen des BHW wirklich "strange" fand.

  • So ... ich wusste, dass mir das Heft mit der vom BHW geäußerten Auffassung noch einmal in die Hände fällt. Als ich kurz gesucht hatte, war natürlich nix zu finden gewesen.


    Also:


    Finanztest, Januar 2013, "Gute Zinsen - miese Tricks", S. 60


    In diesem Artikel wird auch noch einmal der Unterschied zwischen übersparten Bausparverträgen und solchen in der Ansparphase herausgehoben. Insoweit wird auf ein Urteil des LG Hannover verwiesen (3 U 257/09) und Rendite-Sparern empfohlen, die Bausparsumme mit dem Guthaben keinesfalls zu überschreiten.

  • Mir liegt eine Kopie eines anonymisierten Schlichtungsspruches zu den unrechtmäßigen Kündigungen übersparter Bausparverträge vor.


    Danach hat Klaus Wangard, Ombudsmann der Öffentlichen Banken und Vorsitzender Richter am OLG a.D. unter der Vorgangsnummer 315/2013 am 28.11.2013 den Schlichtungsvorschlag gemacht, dass die LBS Berlin-Hannover zwei Bausparverträge in den Tarifen 1 und 4, die die LBS gekündigt hat, gemäß dem Kundenwunsch erhöhen sollte und dass die Kündigungen der LBS unwirksam sind.


    Der Bausparer war schlau, hat wohl dem Vorschlag von Bausparfuchs (viele Seiten weiter oben) gefolgt und hatte folglich nach dem Erhalt der Kündigungen sofort um die Erhöhung seiner Bausparverträge gebeten - und zwar noch vor dem Wirksamwerden der Kündigungen zum 10.09.2013. Dies hatte die LBS mit Verweis darauf, man biete die Tarife nicht mehr an, abgelehnt.


    Was also bei Kündigung tun? Einschreiben mit Rückschein an die Bausparkasse und sofortige Erhöhung zum Erhalt des Bauspardarlehens beantragen!!!


    Den Schiedsspruch gibt es übrigens und hoffentlich noch lange über kontakt@verbraucherforum-info.de.

    bausparfuchsine

  • Der Trick ist nicht schlecht ... im Falle einer Erhöhung wäre der Vertrag nicht überspart.


    Ich denke, insoweit wird es aber auf den Wortlaut der konkreten AGB ankommen, ob eine Erhöhung des Vertrags nach Auslaufen des Tarifs noch möglich ist. Ich gehe davon aus, dass die meisten Bausparkassen diese ausgeschlossen haben dürften.



    Es gibt aber immer wieder Exoten:


    Ich hatte mal einen Tarif bei der DBS (die zwischenzeitlich von der Badenia übernommen wurde), bei dem der Darlehensanspruch stets 50% der Bausparsumme betrug - vollkommen unabhängig, wie viel angespart war. Hätte ich damals bei einer Bausparsumme von 100.000,- € die vollen 100.000,- € angespart, wäre der Darlehensanspruch immer noch bei 50.000,- € verblieben. Diesen Vertrag hätte man gar nicht übersparen können.


    Weil ich dieses Kapital aber für den Kauf einer Immobilie benötigte, besteht der schon einige Jahre nicht mehr - die gegenwärtige Entwicklung war damals so noch nicht absehbar. Haben diesen mit (wahlweise) 4% verzinsten Tarif noch einige behalten, dürfen sie sich heute wohl freuen.

  • !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    Eine kurze Erläuterung:
    Der Schiedsspruch beinhaltet unzweifelhaft eindeutig, dass die Bausparkasse die Erhöhung in zwei verschiedenen, von ihr seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv am Markt angebotenten Bausparvertragstarifen durchführen sollte. Der Ombudsmann schreibt u.a.: "Dem (Einer Erhöhung) steht nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin (LBS) inzwischen Bausparverträge mit diesen Bedigungen nicht mehr anbietet". In Klammern meine Einfügungen.


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    Bausparkassen veröffentlichen jährlich auch über die sogenanten "Bestandsbewegungen". Hierbei geht es inhaltlich darum, in welchen Tarifen was (Neuabschlüsse, Teilungen, Kündigungen etc.) genau im jeweiligen Geschäftsjahr passiert ist. Aus mir vorliegenden Berichten verschiedener Bausparkassen ist erkennbar, dass mehrere Bausparkassen, etwa die Bausparkasse Schwäbisch Hall, in letzter Zeit auch in alten, seit Jahren nicht mehr aktiv am Markt angebotenen Bausparvertragstarifen Zugänge (sogar in der Rubrik "Zugeteilt"!!!) verbucht haben.


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    Weitere Fragen dazu oder zu dem zitierten Schiedsspruch kann ich aus Zeitgründen nicht beantworten. Mit den von mir gegebenen Infos kann jeder Interessierte auch selbst aktiv werden.



    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!


    !!!WEHRT EUCH GEGEN KÜNDIGUNGEN, SIEHE BEITRAG OBEN!!!

    bausparfuchsine

  • So viele Großbuchstaben und Ausrufezeichen sind hier aber nicht so gerne gesehen. :rolleyes:
    verbraucherforum-info.de ist anscheinend ein Versicherungsmakler und keine Verbraucherschutzorganisation. Das solltest Du schon dazuschreiben. :rolleyes:

    Herbert

  • der schiedsspruch ist eher nicht auf alle verträge anwendbar.


    zumindest in nicht ganz alten verträgen steht meist in den bedingungen sinngemäß, dass die erhöhung der bausparsumme die zustimmung der bausparkasse bedarf. die bausparkasse wird der erhöhung wohl eher nicht zustimmen, wenn sie den vertrag gekündigt haben will...


    zudem dürfte ggf. eine abschlussgebühr anfallen, daher auch nicht ratsam, wer das spielchen sowieso nicht mehr lange spielen will.

  • Interessant wären jetzt die Bausparbedingungen der dem Schlichterspruch zugrundeliegenden Verträge.


    Zudem:


    Wer die Frist bis zur (möglichen) Wirksamkeit der Kündigung hat verstreichen lassen, wird sich auf diesen Schlichterspruch wohl nicht berufen können. Wäre der Vertrag mit Ablauf der Frist (mangels Erhöhungsantrags) erloschen, bliebe es dabei. Einen Erhöhungsantrag hier noch "nachzuschieben", ändert daran nichts.


    Das dürfte der Regelfall in bisher gekündigten Verträgen sein. Der Schlichterspruch hilft allenfalls für die Zukunft (oder für in der Kündigungsfrist befindliche, noch nicht erloschene Verträge).

  • ALTEN LEIPZIGER BAUSPAR AG


    Ich habe nun einen ähnlichen Fall bei der ALTEN LEIPZIGER BAUSPAR AG.


    Dass ich früher oder später auch eine Ankündigung zur Vertragsauflösung erhalten würde, hatte ich ja schon befürchtet, jetzt war es so weit.


    Neben einem völlig übertriebenen zu Tränen rührenden Schreiben dass man doch im Sinne aller Bausparer handeln solle und wie schwer der Bausparkasse dieser Schritt falle geht es im wesentlichen Darum, dass die Bausparsumme unter Berücksichtigung des Zinsbonus, der bei Auszahlung gewährt wird, überspart sei.


    Interessanter Weise ist die Bausparsumme aber ohne diesen Bonus noch gar nicht erreicht. Darauf habe ich mich jetzt berufen. Die Bausparkasse kann doch gar nicht wissen ob ich das Darlehen nicht doch noch abrufen möchte, und der Bonuszins daher irrelevant wäre. Meines Erachtens - unabhängig von der Diskussion ob auch bei Erreichen der Bausparsumme eine Weiterbesparung möglich sei - ist zum jetzigen Punkt bei Nichterreichen der Bausparsumme noch gar kein Anhaltspunkt für eine Auflösung gegeben.

  • Danke übrigens für den Hinweis über die Erhöhung der Bausparsumme.


    In den Tarifbedingungen meines Tarifs "easy plus" steht:


    "Nach einer Vertragsdauer von 2 Jahren ist bei Erreichen des Mindestsparguthabens eine abschlussgebührenfreie Erhöhung bis zum maximalen Doppelten der Ursprungssumme möglich."


    Mir ist nicht so ganz klar, ob man das nach genau 2 Jahren machen muss, oder einfach wenn mindestens 2 Jahren....


    Vielleicht sollte ich meinen Brief noch nicht verschicken und stattdessen ganz plump um die Erhöhung der Bausparsumme auf o.g. Grundlage bitten.


    Habe ich einen Denkfehler?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!