ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
was ändert es denn, wenn die bank dir einen scheck schickt? dann musst du auch zur bank gehen und ihn dort einlösen.
von dem scheck kannst du keine ecke abtrennen und mir dadurch die 50 Euro zukommen lassen.
zur barauszahlung ist sie jedenfalls nicht verpflichtet (oder hast du das Geld dort bar eingezahlt?)
Es interessiert nicht, ob die BSK zur Barzahlung verpflichtet ist oder nicht. Auf jeden Fall hat der Schuldner das Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 BGB.
Wenn mir die BSKasse z.B. einen Scheck geschickt hätte, hätte ich nicht zur Bank damit gehen müssen, sondern hätte ihn (den Scheck) per Post eingereicht. Nach Gutschrift würde ich dann tatsächlich frei über mein Geld verfügen können.
Solange ich dann den Scheck nicht einlöse, wäre ich wahrscheinlich in Annahmeverzug.
So aber knüpft die BSK die Auszahlung meines Geldes an eine Bedingung - die "Selbstkündigung" - . Das entspricht nun wahrlich nicht dem § 294 BGB !!! Auch müßte mich die BSK dann nicht mehr damit erpressen: "Bitte erteilen Sie uns einen Zahlungsauftrag. Wir werden dann unverzüglich das Bausparguthaben auszahlen".
Oder: "Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir das Guthaben nur dann an Sie auszahlen können, wenn Sie uns dazu schriftlich beauftragen". !!
(Und noch 2 weitere Varianten mit jeweils beigefügtem "Zahlungsauftrag" .)
Hast Du die §§ 270 und 294 BGB nicht gelesen und verinnerlicht? Ist Dir mein Hinweis auf die Handhabung der LBS in dieser Angelegenheit entgangen?
Nicora