Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    was ändert es denn, wenn die bank dir einen scheck schickt? dann musst du auch zur bank gehen und ihn dort einlösen.
    von dem scheck kannst du keine ecke abtrennen und mir dadurch die 50 Euro zukommen lassen. :D


    zur barauszahlung ist sie jedenfalls nicht verpflichtet (oder hast du das Geld dort bar eingezahlt?)


    Es interessiert nicht, ob die BSK zur Barzahlung verpflichtet ist oder nicht. Auf jeden Fall hat der Schuldner das Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 BGB.
    Wenn mir die BSKasse z.B. einen Scheck geschickt hätte, hätte ich nicht zur Bank damit gehen müssen, sondern hätte ihn (den Scheck) per Post eingereicht. Nach Gutschrift würde ich dann tatsächlich frei über mein Geld verfügen können.
    Solange ich dann den Scheck nicht einlöse, wäre ich wahrscheinlich in Annahmeverzug.
    So aber knüpft die BSK die Auszahlung meines Geldes an eine Bedingung - die "Selbstkündigung" - . Das entspricht nun wahrlich nicht dem § 294 BGB !!! Auch müßte mich die BSK dann nicht mehr damit erpressen: "Bitte erteilen Sie uns einen Zahlungsauftrag. Wir werden dann unverzüglich das Bausparguthaben auszahlen".
    Oder: "Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir das Guthaben nur dann an Sie auszahlen können, wenn Sie uns dazu schriftlich beauftragen". !!
    (Und noch 2 weitere Varianten mit jeweils beigefügtem "Zahlungsauftrag" .)


    Hast Du die §§ 270 und 294 BGB nicht gelesen und verinnerlicht? Ist Dir mein Hinweis auf die Handhabung der LBS in dieser Angelegenheit entgangen?


    Nicora

  • Zitat

    Original geschrieben von nicora
    ...
    Hast Du die §§ 270 und 294 BGB nicht gelesen und verinnerlicht? ...


    Wir haben sie gelesen und verinnerlicht - was aber nicht immer zielführend ist.


    Wichtiger wäre es, den Inhalt der Vorschriften in ihrem Kontext verstanden zu haben.


    So ist der Gedanke, dass Geld eine modifizierte Bringschuld ist, ein recht moderner und entspricht noch keineswegs der allgemeinen Meinung.


    Die Erfüllung in Form postalischer Übersendung eines (Verrechnungs-) Schecks ist ebenfalls hochproblematisch und bei Problemen im Geldfluss immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Wenn Du hier pauschal mit einer Scheckzahlung durch die LBS herumwirfst, dürftest Du um die denkbaren Problemstellungen eher nicht wissen.


    Was Du hier als "einfach und klar" hinstellst, ist es einfach nicht. Genau so geht auch Deine Interpretation der Rechtslage bei der Kündigung durch die BSK in die Hose - mal ganz abgesehen von den rein logischen Gesichtspunkten, die von anderen hier beigesteuert wurden und ebenfalls an Dir regelrecht abprallen.

  • @ nicora


    ich wünsche dir bei allem viel glück, du kannst natürlich machen was du für richtig hältst.


    mit deinen felsenfesten behauptungen, stachelst du aber ggf. andere noch, es dir gleichzutun. wenn ich das richtig gesehen habe, hast du damit aber bislang nichts erreicht, ausser dass dein Geld irgendwo unverzinst brachliegt.
    WENN du etwas mit deiner Vorgehensweise erreicht hast, kannst du dies hier ja gerne mit allen teilen.

  • Mein BSV wurde von der LBS auch zum 31.12. gekündigt.
    Was mich an der Formulierung etwas stört ist der Begriff "Kündigung". Muss ich rechtlich was beachten, damit mein Bonus (der ja nur bei "Zuteilung" gezahlt wird) nicht verfällt?

  • Das sehe ich in der Tat so!


    Sollte der Vertrag - wie regelmäßig vereinbart - eine Zuteilung unter Darlehensverzicht voraussetzen, wäre der Bonus aus rechtlichen Gesichtspunkten wech ...


    Weil die Kündigungen durch die BSK diese (aus meiner Sicht rechtsmissbräuchliche) Folge dem Sinn und Zweck nach aber nicht auslösen sollen (die Kündigung seitens der BSK wäre angreifbar), gehe ich davon aus, dass der Bonus im Regelfall dennoch gewährt werden wird.


    Allerdings hielte ich es für unverzichtbar, diesen Punkt durch eine schriftliche (keine Email) Anfrage bei der BSK vorher abzuklären.


    Frankie

  • Da die BSK mir zum 31.12. kündigt (wenn bis dahin nichts passiert), wäre in diesem Fall mein Plan nicht auf das Schreiben einzugehen und anstatt dessen die Zuteilung zum 31.12 zu beantragen...
    Aber ich kläre das vorher nochmal mit der BSK ab....

  • Deine Frage habe ich mir auch gestellt ... die Beantwortung hängt davon ab, ob eine Beantragung der Zuteilung zum 31.12. noch fristgemäß möglich ist. BSK'en denken häufig in Quartalen, wobei das Dritte am 30.09.2013 abgelaufen ist.


    Vor diesem Hintergrund solltest Du vielleicht auch den (nachweislichen) Zugangszeitpunkt der Kündigung noch einmal verifizieren.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt

    ich vermute dass die "Umstellung" in Wirklichkeit eine Beendigung des alten vertrags und beginn eines neuen bausparvertrags ist.
    aber das musst du in deine unterlagen einsehen... wenn sich die vertragsnummer geändert hat, darfst du davon ausgehen, dass es so ist, wie von mir vermutet.


    stanglwirt: warum sollte nach der Umstellung der Vertrag zu ende sein. Die leonberger wurde von der Wüstenrot aufgekauft, deshalb vermutlich die Vertragsnr.-änderung. man kann diesen tarif ja auch gleich so abschließen. Die BSK ist in keinem Schreiben darauf, obwohl ich einen Beraterausdruck aus 2003 habe, wo mein vertrag anders tituliert ist. Sie behauptet fest der vertrag wurde erst dieses Jahr umgestellt! Wer dies veranlasst hat ist mir ein Rätzel. Sie sprechen von Kulanz, dass ich sogar mein Bonus erhalte !!!!


    nicora: was heißt die BSK darf nach 10Jahren kündigen, ab wann gilt das bspw. in meinem Fall (1998 abgeschlossen, 2003 zu 85% aufgestockt, ab 2005 inkl. Zinsen angeblich überspart/zuteilungsreif, in 2013 von der der BSK nach §488 gekündigt). Warum kündigt die BSK bei mir zufällig genau nach 7 Jahren der letzten einzahlung?
    um sich rechtlich noch etwas luft zu lassen. Kann man sich das nun unverzinste Guthaben nicht mit dem Vermerk auszahlen lassen und die Bankverbindung ohne anerkennung einer rechtspflicht der BSK geben oder warum lässt du dir dies nicht auszahlen? So sollte man sich doch noch alles offen lassen oder lassen sich die BSK nicht darauf ein?


    @alle: ich glaube die Diskussionen bringen nur etwas wenn irgendwer klagt und dies mit einer anderen strategie/ansatz durchzieht und vom ergebnis hier berichtet, aber gibt es wirklichen niemanden der dies macht. Die BSK ziehen das weiter durch. Hat jemand schon einmal über facebook negative publicity betrieben oder wird sowas gleich gelöscht. dort scheinen ja nur zufriedene kunden zu sein.....


    gruß chris

  • Zitat

    Original geschrieben von Christian1234567
    .... Hat jemand schon einmal über facebook negative publicity betrieben oder wird sowas gleich gelöscht. dort scheinen ja nur zufriedene kunden zu sein.....


    Das ist der einzige Ansatz, den ich für erfolgversprechend halte!


    Nichts scheuen Unternehmen mit - zumindest - fragwürdigen Praktiken so sehr, wie eine Berichterstattung in renommierten (i.d.R. öffentlich-rechtlichen) Medien. Nur auf diesem Weg lassen sich (letztlich vielleicht sogar berechtigte) Forderungen von Unternehmen wirksam abwehren.


    Hierin sähe ich auch nichts Anrüchiges ... lediglich einen Ausfluss der Marktwirtschaft, die die Unternehmen selbst lautstark einfordern. Und gerecht ist eine reine Marktwirtschaft nun einmal nicht ... wenn Hammer dieses Wirtschaftssystems eine der wirtschaftlich stärkeren Parteien trifft, hält sich mein Mitgefühl in Grenzen. :p

  • Kann man sich das unverzinste Guthaben nicht erstmal mit dem Vermerk "Weitergabe KNR+ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf sein Konto auszahlen lassen oder lassen sich die BSK nicht darauf ein bzw. verhindert man mit der Auszahlung später weitere rechtliche Möglichkeiten?


    nicora: bei dir dürften dies ja seit 2011 mittlerweile schon ziemlich Oppurtinitätskosten sein, wenn sich das Ganze noch länger hinzieht. Die BSK hat ja nichts zu verlieren.


    Gruß Chris

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