Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Mit "ausreichender Liegedauer" war in aller Regel die gesetzliche Förderungsfrist von sieben Jahren gemeint, ohne deren Nichteinhaltung die Förderung mangels zweckgerichteter Verwendung hätte erstattet werden müssen - ansonsten hätte die Auszahlungsprognosen der Bausparkassen nicht gestimmt.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Mit "ausreichender Liegedauer" war in aller Regel die gesetzliche Förderungsfrist von sieben Jahren gemeint, ohne deren Nichteinhaltung die Förderung mangels zweckgerichteter Verwendung hätte erstattet werden müssen - ansonsten hätte die Auszahlungsprognosen der Bausparkassen nicht gestimmt.


    Der Nutzung eines Bausparvertrags als Renditesparvertrag lag in aller Regel die Annahme einer siebenjährigen Laufzeit zugrunde, während derer ich eine Kündigung durch die Bausparkasse im Ergebnis nicht für zulässig halte, weil sie Voraussetzung für die Renditezusagen ist.


    Eine "Ewigkeitsgarantie" war mir (der selbst einige Bausparverträge unterhält) jedenfalls nie zugesagt worden. Auch habe ich nie von solchen Zusagen gehört, obwohl ich mich in jedem Fall umfassend und gründlich informiert hatte.



    Ergänzung:
    Und in der Tat wäre es eine Ewigkeitsgarantie, weil Verträge in der Regel vererblich sind. Kein vernüftiger Mensch sollte derartiges erwarten ... denke ich. Selbst dann, wenn sich der Vertrag auf die Lebenszeit des Bausparers beschränkte, hätten Bausparverträge zugunsten von Kindern eine statistische Laufzeit von 70 Jahren. Einen Bindungswillen in dieser Größenordnung unterstellen zu wollen, halte ich für abenteuerlich.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    die ABB wären vor allem interessant, weil da doch deutlich mehr drinsteht, aber es geht auch so:


    "4,75% p.a. Sparzins inkl. Bonus bei Verzicht auf das Darlehen nach Zuteilung und ausreichender Liegedauer des Guthabens."


    Das allein impliziert ja schon, dass es eben doch grundsätzlich einen Anspruch auf ein Darlehen gab, auch bei deinem sogenannten "Rendite-Vertrag".


    So einen Rendite-Tarif hatten doch vor 10...15 Jahren die meisten von uns.
    Für mich war es damals vergleichsweise unwahrscheinlich, paar Jahre später ein Bauspar-Darlehen aufzunehmen - insofern war der Rendite-Tarif die logische Schlußfolgerung.


    Ich hatte meinen (Rendite-)Bauspar-Vertrag damals bei der Quelle BSK abgeschlossen - ca. zur Jahrtausendwende. (genauer weiß ich es nicht mehr - tut auch nichts zur Sache)
    Und zumindestens beim Quelle-BSK-Rendite-Tarif war die Dalehensaufnahme keineswegs ausgeschlossen, sondern:


    2,5% Standard-Zins
    2,5% Bonus-Zins (evtl. sogar nur bei Verzicht auf Darlehen)
    Erstattung der 1%(?) Abschlußgebühr bei Verzicht auf Bauspar-Darlehen


    Darüberhinaus wurden die höheren Guthaben-Zinsen in der Ansparphase auch mit möglichen höheren Kreditzinsen in der Darlehensphase "erkauft" - im Fall eines Umdenkens doch hin zu einem Bauspar-Darlehen wäre der Rendite-Tarif für mich also ein schlechtes Geschäft gewesen.

  • Zitat

    Original geschrieben von halix
    So einen Rendite-Tarif hatten doch vor 10...15 Jahren die meisten von uns.
    Für mich war es damals vergleichsweise unwahrscheinlich, paar Jahre später ein Bauspar-Darlehen aufzunehmen - insofern war der Rendite-Tarif die logische Schlußfolgerung.


    das ist ja auch nichts schlimmes. aber es gibt hald auch bei diesen rendite-Tarifen grundsätzlich die Möglichkeit, ein darlehen aufzunehmen.
    und ich wage zu behaupten, dass es diese Möglichkeit bei jedem Bausparvertrag gibt, weil es eben sonst kein Bausparvertrag ist.
    von "ein darlehen war in meinem vertrag von vornherein nicht möglich und daher gibt es auch keine übersparten verträge, die gekündigt werden können" kann daher keine rede sein.

  • Du kannst bei jedem Rendite Tarif ein Darlehen aufnehmen. Solltest es aber nicht, weil die Darlehenszinsen relativ hoch sind.
    Die Rendite-Verträge werden doch verkauft, um eben Guthabenszinsen und die Wohnungsbauprämie zu bekommen.
    Werden doch heute noch genauso verkauft... mit niedrigeren Guthabenszinsen eben...


    Viele Grüße
    FloHech

  • Hallo Leute,


    war lange nicht im Forum und bin erstaunt über so manche Argumentationsweise. Ich habe mich in der Vergangenheit oft genug ausführlich zu dieser Problematik hier im Forum geäußert. Einfach mal zurückblättern.
    Hier nochmals in aller Kürze und zum „Mitschreiben“:


    Die BSKassen kündigen nach § 488 BGB immer wieder mit dem Argument des Vertragszwecks der Darlehensaufnahme.


    1. Der Bausparer ist gar nicht verpflichtet, ein Bauspardarlehen aufzunehmen. Er erwirbt lediglich einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens !!!
    (§ 1 Bausparkassengesetz).
    Der Verzicht auf ein Recht kann doch wohl kein Kündigungsrecht der BSKasse begründen.


    2. § 5 Abs.3 Nr. 7 Bausparkassengesetz schreibt zwingend vor, dass die ABB Regeln enthalten müssen, wonach ein Bausparvertrag gekündigt werden darf.


    3. Weder die ABB noch das BGB kennen ein Kündigungsrecht wegen Volleinzahlung. Wir haben Bausparverträge, der herangezogene § 488 BGB betrifft Darlehen.


    4. Wenn schon die §§ für Darlehen „bemüht“ werden, trifft natürlich die Argumentation „ewig bindende Verträge“ auch nicht zu, es würde der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB greifen.


    5. Wenn die Volleinzahlung das Kriterium für eine Kündbarkeit sein soll, wäre ja der BSVertrag bis zum Zeitpunkt der Volleinzahlung befristet und der § 488 Abs. 3 BGB wäre somit von vornherein nicht anwendbar, da er für unbefristete Darlehen gilt.


    6. Da die gekündigten Verträge alle älter als 7 Jahre sein dürften, entfällt eh jegliche Zweckbindung.


    7. Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden.


    Im übrigen verweise ich auf meinen Beitrag vom 08.09.2013.


    Noch irgendwas unklar ??


    Nicora

  • Hallo Nicora,
    wenn Pkt. 1-7 so klar sind wie wurde die Ablehnung in den Urteilen


    OLG Koblenz, Beschlüsse vom 7.12. und 23.12.2010, 3 U 460/2010
    LG Stuttgart, Urteil vom 27.5.2011, 8 O 100/11
    LG Hannover, Urteil vom 25.9.2009, 13 O 14/09
    AG Hameln, Urteil vom 10.2.2012, 21 C 359/11


    begründet bzw. wurde gerichtlich nach deinen Argumenten das ganze schon mal verhandelt und vorgetragen? Zu Pkt.5: wenn ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe wird dieser trotzdem zum 65 bzw. 67 gekündigt. Ist dieser jetzt befristet oder unbefristet?


    Ich kann deine Argumente unterstützen und nachvollziehen, würde aber auch gerne verstehen oder lesen wie argumentativ die Gegenseite das ganze rechtlich widerlegt. Hast du die Urteile gelesen? Ich kenne die Inhalte der Urteile nicht und die Frage ist, ob man diese so einfach anfordern kann bzw. warum dies noch keiner gemacht hat.


    stanglwirt: Ja ich hätte Darlehen nehmen können, aber durch die Umstellung zum reinen Renditetarif habe ich auf das Darlehen verzichtet, mir wurde die Abschlussprämie zurückerstattet und der Bonus zugesichert. Erst Jahre dannach und NACH der Übersparung wird damit argumentiert, dass ich ein Darlehen nicht mehmen kann und das ist neben den Argumenten von nicora zusätzlich widersprüchlich so argumentativ zu kündigen.


    gruß chris

  • Ich habe einen alten BSV der ehem. Dresdner Bauspar AG ohne feste Bausparsumme. So etwas gab es tatsächlich im Jahr 1998 (Tarif R 66). Hier bekomme ich 2% Zinsen und wenn ich auf das Darlehen verzichte, weitere 2,5% rückwirkend bis 1998. Mittlerweile wurde die Dresdner Bauspar zunächst von der Allianz und dann von der Wüstenrot übernommen.
    Was meint ihr, kann dieser Altvertrag auch von der Wüstenrot gekündigt werden? Da es keine feste Bausparsumme gibt, kann dieser Vertrag nie überspart werden und müßte eigentlich unbegrenzt laufen. Ein Vertreter hat mir gesagt, dass ich jährlich max. die 1024,-€, die für die WoBau Prämie erforderlich sind, einzahlen kann. Bisher hat sie Wüstenrot nicht versucht, den Vertrag zu kündigen. ;)

    Herbert

  • @ nicora:


    Du gehst fälschlicherweise davon aus, dass ein Bausparvertrag nur dann gekündigt werden darf, wenn eine entsprechende "Ausnahme" in den ABB/AGB ausdrücklich geregelt ist.


    Das Gegenteil ist aber der Fall - Bausparverträge sind nach gesetzlichen Vorschriften üblicherweise kündbar. Eine Ausnahme kann allenfalls dahingehend anzunehmen sein, dass eine Kündigung durch die Bausparkasse in bestimmten Fällen rechtsmissbräuchlich und damit ausgeschloassen sein kann.


    So etwa, wenn die Voraussetzungen eines Renditesparvertrags überhaupt noch nicht vorliegen und dem Bausparer die versprochene Rendite durch eine vorzeitige Kündigung der Bausparkasse versagt bliebe. Liegen die Voraussetzungen für den Erhalt des Bonus (u.a. die Zuteilungsreife) vor, sehe ich keinen Grund mehr, der Bausparkasse ihr grundsätzliches Kündigungsrecht weiterhin abzusprechen.


    Du zäumst das Pferd leider von der falschen Seite auf. :(


    Es bringt in aller Regel nicht viel, sich in Details rechtlicher Normen zu verlieren, wenn schon die Rechtssystematik einen anderen Regelfall vorsieht. Zunächst einmal gelten allgemeine Rechtsgrundsätze, die durch ergänzende Regelungen lediglich spezifiziert und ggf. modifiziert werden.


    Deine Argumentationsweise zugrundelegend nehme ich an, dass Dir ein juristisches Grundlagenstudium fehlt, in dem das "Gerüst" eines jeden Rechtsgebiets vermittelt wird. Gehe ich recht in dieser Annahme?


    Das soll im Übrigen auf gar keinen Fall eine diskreditierende Frage sein - allerdings hat jeder Werktätige ein Fachgebiet, in dem er sich sogar einigermaßen schlafwandelnd orientieren kann. Dem Einen dieses Fachgebiet, dem nächsten ein Anderes. Wenn Gerichte und Ombudsleute uni sono in eine bestimmte Richtung tendieren, ist das für juristische Verhältnisse, in dem das Meiste umstritten ist, schon bemerkenswert und ein relativ sicheres Indiz dafür, dass eine entgegenstehende Auffassung nicht zielführend sein kann.


    Keineswegs ist solche Einigkeit Indiz für eine Verschwörung o.ä. - ganz sicher nicht.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von Christian1234567
      stanglwirt: Ja ich hätte Darlehen nehmen können, aber durch die Umstellung zum reinen Renditetarif habe ich auf das Darlehen verzichtet, mir wurde die Abschlussprämie zurückerstattet und der Bonus zugesichert. Erst Jahre dannach und NACH der Übersparung wird damit argumentiert, dass ich ein Darlehen nicht mehmen kann und das ist neben den Argumenten von nicora zusätzlich widersprüchlich so argumentativ zu kündigen.


    eigentlich ist es so, wenn du auf das darlehen verzichtest, dir ggf. die abschlussprämie und bonuszinsen gezahlt werden, dass dann der Bausparvertrag auch beendet ist.


    ich vermute dass die "Umstellung" in Wirklichkeit eine Beendigung des alten vertrags und beginn eines neuen bausparvertrags ist.
    aber das musst du in deine unterlagen einsehen... wenn sich die vertragsnummer geändert hat, darfst du davon ausgehen, dass es so ist, wie von mir vermutet.


    in dem fall, sind die Bedingungen des alten vertrags auch irrelevant und es gelten nun die Bedingungen des neuen vertrags. auch hättest du dann hier erneut die Möglichkeit gehabt, ein darlehen aufzunehmen und auch erneut die Möglichkeit gehabt den vertrag zu übersparen, was dann zur Kündigung führen kann.


    @ herbert1960


    für Wüstenrot dürfte es bei dir nicht so einfach sein, wie bei den Bausparverträgen mit fester Bausparsumme. (wobei auch hier ein blick in das bedingungswerk ratsam ist, ob es dafür nicht irgendeine andere Hintertür gibt)

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