Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Wüstenrot - Protestierer


    Antwort an Nicora:
    Ja, ich bin noch mit im Boot.


    An alle Durchhalter:
    In bezug auf § 489 - Weiß jemand konkret, was man unter einem "gebundenen Sollzinssatz" versteht??? und was dies - bezogen auf unseren Tarif ABB 7 - bedeuten könnte?
    Gruß an alle

    Nilberg6872

  • An Nilberg:
    Fein, dass Du noch mit im Boot bist.


    Frage: Woher hast Du die Info mit der LBS und §489, Abs. 1 Nr. 2. Habe schon ne Menge Telefongeld (1,50/min) für Telefonate mit der VZ Hannover investiert, die sind aber anscheinend nicht kompetent genug. Die wissen von Nichts, jedenfalls die am Telefon. Die meinten, ich solle mal eben vorbeikommen, die Materie sei recht kompliziert. Sagte, dass geht nicht so einfach, wohne in Berlin. Dann soll cih doch einfach zu meinem Berater in Berlin gehen. Kann/will nicht solange warten, der ist bis Ende August in Urlaub.
    Also bitte Nilberg, kannste konkret weiterhelfen? Ansprechpartner, oder haste schon was Schriftliches? Kannste mir auch über PN schicken.


    Ein gebundener Sollzinssatz ist der unveränderliche Zinssatz während der gesamten (vereinbarten) Laufzeit. für ein Darlehen. Darum raten z.B. die sog. und selbsternannten Experten immer in Zeiten der Niedrigzinsen, einen Kredit mit festgeschriebenem (gebundenem) Zinssatz aufzunehmen. Das Gegenteil wäre ein Darlehen mit vereinbartem variablem Zinssatz, um Zinsschwankungen während der Laufzeit des Darlehens anzugleichen.
    Um nun einen Darlehensnehmer nicht über Gebühr oder gar „lebenslang“ an einen gebundenen Sollzinssatz (in unserem Fall ist die Bausparkasse Darlehensnehmer, unsere Spareinzahlungen sind ein Darlehen an die BSK) zu binden, hat der Gesetzgeber den § 489 Abs.1, Nr. 2 geschaffen.
    Da nun Wüstenrot kein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 zusteht, können sie nur nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen. D. h. konkret, erstmals 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit 6monatiger Frist.

  • Schlichterspruch


    Hallo Mitkämpfer,


    bereits im Februar habe ich den Kampf über die Ombudsstelle, für unser Recht gegen Wüstenrot, aufgenommen.
    Es ging monatelang hin und her. Eigentlich lässt man viel Nerven, ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen. Der Ombudsmann hat sich für die Auslegungen der Bausparkasse Wüstenrot entschieden. Das Schlichtungsverfahren endete ohne Erfolg!
    Der Schlichtungsspruch erfolgte am 20.Mai und ist auf postalischem Weg verloren gegangen.
    Durch Nachfrage meinerseits erhielt ich den Schlichtungsspruch dann am 10.06.2011 (Datum des Schreibens vom 08.06.2011).
    Alle von euch warten, um einmal den Inhalt eines solchen Schreibens zu erfahren.
    Hier ist er:


    Schlichtungsspruch vom 20. Mai 2011


    Die Beschwerde des Kunden bleibt ohne Erfolg.


    Gründe:


    Die Bausparkasse ist als Darlehensnehmerin befugt, den voll besparten/übersparten Vertrag nach § 488 BGB ordentlich zu kündigen. Sie hat die Kündigung am 18.01.2011 wirksam zum 30.04.2011 ausgesprochen.


    a) Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Bausparvertrag um einen gegenseitigen (§320 BGB), auf längerfristigen Bindung der Vertragsbeteiligten angelegten, Darlehensvertrag, welcher die Besonderheit aufweist, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen(Mülbert/Schmitz, Festschrift für Horn, 2008, S. 778,779 mit weiteren Nachweisen). In der Ansparphase liegt die Darlehensgeberrolle beim Bausparer und die des Darlehensnehmers bei der Bausparkasse; mit der Inanspruchnahme des Baudarlehens (Darlehensphase) wird die Bausparkasse zur Darlehensgeberin, der Bausparer nunmehr zum Darlehensnehmer. Anspar- und Darlehensphase sind nach den Vorgaben des Gesetzes (§1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 BSpKG) Teile eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Bereits in der Ansparphase sind für die Frage der Beendigung des Rechtsverhältnisses die für den Darlehensvertrag geltenden Vorschriften maßgeblich.


    b) § 488 Abs. 3 BGB geht davon aus, dass ein Darlehensvertrag entweder nach einer vorher bestimmten Laufzeit (Festdarlehen) oder durch Kündigung beendet wird (Kündigungsdarlehen). Für die Rückzahlung der Bauspareinlagen ist, anders als für das Bauspardarlehen selbst, das in Monatsraten zu tilgen ist (§ 11Abs. 2 des maßgeblichen Tarifs), eine Zeit nicht bestimmt. Es qualifiziert sich damit als Kündigungsdarlehen, das grundsätzlich nach § 488 Abs. 3 BGB, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Hierbei belassen es die Tarifbestimmungen mit, den Bedürfnissen des Bausparvertrags Rechnung tragenden, Besonderheiten für die Kündigung durch den Bausparer (§ 15 des Tarifs). Für die Bausparkasse ist indes – während der Ansparphase – ein Kündigungsrecht nicht vorgesehen. Nimmt der Kunde das Bauspardarlehen in Anspruch, tritt der Vertrag mithin in die Darlehensphase ein, erwächst der Bausparkasse – nunmehr als Darlehensgeber – ein Kündigungsrecht wegen Unregelmäßigkeiten bei der gewähr oder Tilgung des Bauspardarlehens (§12 des Tarifs).


    c) Die Tarifbestimmungen setzen in Ihrem jeweiligen Bereich den Zweck des Bausparvertrages, dem Bausparer mit der Zuteilung einen Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens zu verschaffen, um. Diese Zweckbestimmung kennzeichnet den Vertrag auch dann, wenn sich der Kunde mit der Absicht der Kapitalanlage trägt. Auch in diesem Falle schließt er keinen allgemeinen Sparvertrag (Bauspareinlagen gelten nach § 21 Abs. 4 VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzleistungsinstitute nicht als Spareinlagen), sondern einen Bausparvertrag ab, der ihm einerseits das Recht auf Gewährung eines Bauspardarlehens verschafft, andererseits das Volumen seiner Ansprüche , auch soweit er das Darlehen nicht in Anspruch nimmt, auf die Vereinbarte Bausparsumme begrenzt. Mit diesem Zweck ist die Ausübung der Bausparkasse grundsätzlich zustehenden Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB solange unvereinbar, als der Anspruch des Kunden auf Ansammlung von Liquidität in Höhe der Bausparsumme , sei es allein durch Sparkapital, sei es durch die Kombination eines Sparguthabens mit einem Bauspardarlehen (Grundmodell des Bausparens) noch besteht (Mühlbert/Schmits a .a. O., S. 782 m. w. N.). Die aus dem Zweck der Darlehensgewährung hergeleitete Kündigungssperre endet aber mit der Vollbesparung des Vertrages, denn diese lässt für eine weitere Guthabenausbildung oder das Bauspardarlehen keinen Raum mehr. Ob sie darüber hinaus bereits dann ihre Wirkung verlieren könnte, wenn ein im Verhältnis zur vereinbarten Bausparsumme wirtschaftlich ins Gewicht fallender Anspruch auf Ausreichung des Bauspardarlehens nicht mehr besteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bausparkasse kann danach den unbefristet geschlossenen Vertrag, wie in § 488 Abs.3 BGB vorgesehen, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.


    d) Die Frage, ob der Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts das Recht des Kunden auf Erzielung der nach dem Tarif höchstmöglichen Verzinsung entgegen stehen könnte, stellt sich nicht. Die Bausparkasse hat dem Kunden die tarifliche Höchstverzinsung, nämlich die Auszahlung von Zins und Zinsbonus (§ 3 des Tarifs) gutgebracht. Einen unbegrenzten Weiterbestand des Guthabens, gleichsam als Stammrecht einer >Leibrente, gewährleistet die Vorschrift, entgegen der Auffassung der Kunden, nicht.


    e) Sollte der frühere Mitarbeiter W. der Bausparkasse dem Kunden im Jahre 2006 die unzutreffende Auskunft erteilt haben, er könne den „Sparvertrag unbegrenzt laufen lassen“, so könnte hieraus ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung entstehen. Er wäre darauf gerichtet, den Schaden auszugleichen, den der Kunde durch sein im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft erlitten hat. Ein solcher ist nicht Gegenstand des Ombudsverfahrens.


    Fazit:


    Nur ein ganz Mutiger geht vor Gericht (Kosten –Nutzen – Relevanz),
    sonst Schade um jede Anstrengung. Es zeigt sich wieder einmal, Recht haben bedeutet nicht automatisch, Recht bekommen.
    Ich gebe auf, habe die Schnauze voll.


    muellej

    muellej

  • Re: Schlichterspruch



    Und mir fällt auch kein einziger Grund ein, warum das bei einem voll besparten/übersparten Bausparvertrag nicht so sein sollte.


    Die Kündigungen auf Grundlage des §489 BGB dürften im Wesentlichen Verträge betreffen, die noch nicht voll bespart sind. Nur in diesen Fällen könnte das Kündigungsrecht nach §488 BGB eingeschränkt sein, weil man hier die Zeit bis zur (angenommenen) Zuteilung als Mindestlaufzeit des Vertrags sehen könnte. Nur vor diesem Hintergrund machte eine Kündigung auf Grundlage der Zehnjahresfrist des §489 BGB in meinen Augen überhaupt Sinn. Die Annahme der Zulässigkeit einer Kündigung nach §489 BGB muss ein Kündigungsrecht nach §488 BGB im übrigen keineswegs ausschließen. Gegebenenfalls können sogar mehrere Kündigungsgründe nebeneinander bestehen.


    Die rechtliche Würdigung der Ombudsstelle halte ich für eindeutig. Wie ich schon geschrieben hatte, sind für mich aber andere Gründe denkbar, warum einigen dennoch eine Fortführung ihrer Verträge gelingen könnte.


    Frankie

  • An alle Kämpfer, Durchhalter und Weicheier,


    einige haben noch immer nicht begriffen, worum es hier geht.
    Es geht hier NICHT um Einzelfälle, sondern einzig und allein um die Frage, ob die BSKasse nach § 488 Abs. 3 kündigen durfte bzw. noch darf. Das darf sie nicht !!!! § 488 Abs. 3 betrifft unbefristete Darlehensverträge. Unser aller Verträge sind NICHT unbefristet !! Denn der Bausparer (also jeder Einzelne von uns) darf jederzeit kündigen !!! Schaut in Eure Verträge. Das geht übrigens auch aus mehreren Kommentaren zu diesem Thema hervor. Selbst die Ombudsleute bedienen sich dieser Kommentare und zitieren in ihren Schlichtungssprüchen (s. müllej) daraus, natürlich nur die Passagen, die für die Bausparkasse nützlich sind. Unter dem 4. Juli bat ich die Ombudsstelle um Beantwortung bestimmter Fragen, dies hat sie abgelehnt, werde sie dieser Tage letztmalig dazu auffordern.

  • Re: Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Die Kündigungen auf Grundlage des §489 BGB dürften im Wesentlichen Verträge betreffen, die noch nicht voll bespart sind. Nur in diesen Fällen könnte das Kündigungsrecht nach §488 BGB eingeschränkt sein, weil man hier die Zeit bis zur (angenommenen) Zuteilung als Mindestlaufzeit des Vertrags sehen könnte. Nur vor diesem Hintergrund machte eine Kündigung auf Grundlage der Zehnjahresfrist des §489 BGB in meinen Augen überhaupt Sinn. Die Annahme der Zulässigkeit einer Kündigung nach §489 BGB muss ein Kündigungsrecht nach §488 BGB im übrigen keineswegs ausschließen. Gegebenenfalls können sogar mehrere Kündigungsgründe nebeneinander bestehen.
    Frankie


    Nun zu Dir Frankie,
    ich bezweifle, ob Du selber verstehst was Du vorstehend geschrieben hast. Darum nochmals in Reinschrift:
    § 488 Abs 3 greift nicht , da er sich auf unbefristete Verträge bezieht. Der Bausparvertrag ist kein unbefristeter Vetrag, denn der Bausparer kann jederzeit kündigen.
    Es kommt nur § 489 Abs.1 Nr. 2 in Betracht !! Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit der erstmaligen Zuteilung an zu laufen. Nach diesen 10 Jahren kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Verstanden?
    Also jeder von Euch kann anhand seiner Unterlagen feststellen, wann seine Zuteilung erfolgte. 10 Jahre nach diesem Datum kann die BSKasse mit 6monatiger Frist kündigen. Allerdings nur nach § 489 Abs. 1 Nr. 2. Das wissen W'rot und auch die Ombudsleute, die wollen es nur nicht. Es geht nur noch um Schadensbegrenzung (Zeitgewinn) für W'rot.

  • Re: Re: Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von nicora
    Der Bausparvertrag ist kein unbefristeter Vetrag, denn der Bausparer kann jederzeit kündigen.


    allein diesen satz würde ich mir mal genauer überlegen, bevor ich sowas von mir gebe.
    worin liegt denn da die logik? unbefristet heisst doch nicht, dass es keine kündigungsmöglichkeit von wem auch immer gibt.

  • Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von muellej Es zeigt sich wieder einmal, Recht haben bedeutet nicht automatisch, Recht bekommen.


    Wer sagt denn, daß die sog. "Wüstenrot-Durchhalter" Recht haben? :cool:
    Die Stellungnahme/Entscheidung der Ombudsstelle finde ich absolut schlüssig.

  • Soso,
    lieber Stangelwirt,


    dann erklär doch bitte mal was unbefristet heißt,
    und dann kannste ja mal sagen was unbefristet auf die Kündigungsmöglichkeit des § 488 Abs.3 bezogen bedeutet,
    und dann kannste mal darüber nachdenken,
    was der § 489 Abs. 1 Nr. 2 einem Darlehensnehmer mit "unbefristetem" Darlehensvertrag
    für Kündigungsmöglichkeiten einräumt.
    Und wenn Du dann den Durchblick hast, kannste Dich gerne wieder zu Wort melden.

  • Re: Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von halix
    Wer sagt denn, daß die sog. "Wüstenrot-Durchhalter" Recht haben? :cool:
    Die Stellungnahme/Entscheidung der Ombudsstelle finde ich absolut schlüssig.


    Dann schau Dir mal den Kommentar von Mülbert/Schmitz zu diesem Thema an, der auch von den Ombuds zitiert wird, allerdings - wie bereits ausgeführt - nur zum Vorteil von W'rot.


    Im Übrigen kann jeder glauben und verfahren wie es ihm beliebt.
    Ich stelle hier nur meine Meinung dar, allerdings fundiert und mit entsprechenden Nachweisen.

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