Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Zitat

    Original geschrieben von baristacrema
    habe heute eine Schlichtung der Ombudsstelle erhalten.
    Fazit: überspart = Kündigungsrecht der Bausparkasse nach §488 BGB


    Hallo baristacrema,


    hab vor ein paar "Sekunden" Deine Meldung verpasst. Immerhin scheinen sie jetzt einen kleinen Rückzug angetreten zu haben, denn der Hinweis auf § 488 BGB erfolgt pauschal ohne Nennung des Abs. 3.
    Entweder nennen sie explizit den § mit dem dazugehörigen Absatz (z.B. § 488 Abs.3), oder sie sagen § 488 ff BGB). (§ 488 ff BGB). Das betrifft dann § 488 und alle folgenden §§.
    Da ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 vertraglich ausgeschlossen ist, greift dann §489 , in unserem Fall dann der § 489 Absatz 1, Nr. 2.
    So können sie sich im Ernstfall hinterher immer rausreden (Schreibfehler, schlafende Tippse usw.) Wenn Du akzeptierst biste raus.


    Man muß mit denen Tacheles reden, deshalb würde ich postwendend nachfragen, ob sie das ff bewußt weggelassen oder vergessen haben, oder ob sie § 489 Abs.1, Nr. 2 meinen.


    Ansonsten verweise ich auf den von mir genannten Kommentar.


    Schau mal bitte in Deine PN. Danke

  • Hallo nicora, nilberg, an alle Interessierten und „Durchhalter“ :


    ich habe bei unserem Bezirksleiter nachgefragt, ob unsere Verträge wieder in seinem
    System einzusehen sind, ja, es sind wieder alle Verträge eingebucht. Der Bezirksleiter fragt mich, wie hast du das denn hingebogen?
    Frage, sind eure Verträge ebenfalls wieder in den Systemen der Bezirksleiter eingebucht?
    Ich weiß, dass unsere Verträge im März beim Bezirksleiter nicht mehr einsehbar waren.


    Nicora, weiter zu Deinem Schriftverkehr mit der Ombudsstelle, hier wurde ja Deine Bereitschaft, einen Schlichtungsspruch zu akzeptieren, angezweifelt.


    Wir haben der Ombudsstelle eine Schlichtung in der Einhaltung des § 2 Abs. 3 ABB Tarif 7, als für uns akzeptabel angeboten. Danach wird das Guthaben das die Bausparsumme übersteigt ununterbrochen weiter verzinst. Auf Wunsch des Baussparers können diese Guthaben auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden.
    Das heißt für uns, alle Beträge die die Bausparsumme übersteigen werden in einen anderen noch besparten Vertrag gebucht, erst wenn auch dieser Vertrag aufgefüllt ist, wird ein neuer Vertrag abgeschlossen.
    Das hat auch den Vorteil, der unverzinste Bonusbetrag wächst nicht so stark an.
    Bei uns wurde das schon einmal praktisch so verbucht, nur damals haben wir diese Buchung wieder stornieren lassen, weil man uns keinen Grund für diese Vorgehensweise nennen konnte, von einer Begründung nach § 488 Abs.3 war von Seiten Wüstenrot damals 2006 nie die Rede.
    Bei Nilberg hat man ebenfalls so verfahren, meine Frage an Nilberg, warum wurde bei ihm diese Buchungen eingestellt?
    Von der Ombudsstelle haben wir bis heute noch keine Antwort. (unsere Beschwerde ist auch noch keine 2 Wochen unterwegs)


    Gruß an alle Durchhalter

  • § 489 ?


    Gruß an hgkh-felix und alle anderen Durchhalter!


    Wir können wohl davon ausgehen, dass dieses Forum auch von W. aufmerksam verfolgt wird. Aber sei's drum. Auf deine Frage, hgkh-felix: Nach mehreren Jahren der Umbuchung hat W. trotz gemachter Zusagen schließlich aufgehört, Umbuchungen auf meine anderen Verträge vorzunehmen. Anfangs hat W. diese Umbuchungen sogar von sich aus durchgeführt und hat mich damals gefragt, ob ich damit einverstanden sei.


    Ich muss sagen, ich habe die Kontrolle eigentlich vernachlässigt und nicht groß nachgefragt. Ich ahnte ja auch nicht, was auf mich zukommen würde. Heute bin ich annähernd sicher, dass seit 2007 schon bewusst auf die Kündigung nach dem BHW-Urteil hingearbeitet wurde, um die Überzahlung herbeizuführen. Einzahlungen hatte ich schon seit Jahren nicht mehr getätigt. Eine beantragte Erhöhung der Bausparsumme hatte man zuvor nur genehmigen wollen, wenn ich auf den Bonus verzichte. Im Vertrag habe ich keinen Passus finden können, der diese For-derung konkret rechtfertigt. Auch das Bausparkassengesetz gibt dies m.E. nicht her.


    Schleierhaft ist mir auch, wie aus einem angesparten Guthaben plötzlich werden kann, dass der Bausparkasse das Recht einräumt, als Darlehensnehmer aufzutreten und nach § 488 zu kündigen. Wo steht, dass die §§ 488 und 489 für diesen speziellen Fall herangezogen werden können? Im übrigen ist in der Vergangenheit, als die Zinssituation für W. günstiger war, kein Vertrag gekündigt, sondern auf Antrag des Bausparers die Bausparsumme problemlos erhöht worden, wie wir ja alle wissen.


    Ich habe gegenüber der Ombudsstelle im Rahmen des Briefwechsels auch auf den § 489 hin-gewiesen. In diesem Fall soll der "gebundene Sollzinssatz" die entscheidende Rolle spielen. Was ist darunter zu verstehen? Kann mir einer dazu was sagen? Soweit ich weiß, wurden durch die LBS Verträge nach § 489 aufgekündigt. Ob mit Erfolg – weiß ich nicht.


    Bin gespannt auf die Antwort der Ombudsstelle.

    Nilberg6872

  • Re: § 489 ?


    Zitat

    Original geschrieben von Nilberg
    . . . . Soweit ich weiß, wurden durch die LBS Verträge nach § 489 aufgekündigt. Ob mit Erfolg – weiß ich nicht.


    Kannste das irgendwie hinkriegen, dass ich diese Kündigung der LBS irgendwo oder irgendwie nachlesen kann ? Würde mir auch schon reichen, wenn Du mir einen Ansprechpartner nennen könntest. Das wäre immens wichtig für uns !!!

  • § 489 bei LBS


    Info an Nicora:


    Die Auskunft erhielt ich von der Verbraucher-Zentrale Niedersachsen in Hannover, Tel. 0511/ 9119 – 0, Fax: 0511/ 911 96 – 10


    Die LBS hat sich auf das Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen und sieht unter Berücksichtigung der Interessenlage beim Bausparvertrag ein erstmaliges Kündigungsrecht 10 Jahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nach Empfang der vertraglich vereinbarten Einzahlungen und erfolgter Zuteilung als rechtsmäßig an. Die LBS stellte dabei


    "unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der für Bausparverträge
    charakteristischen Interessenlage"


    auf den erstmaligen Zeitpunkt der Zuteilungsreife des Bausparvertrages ab.


    Warum ist das so wichtig für dich?

    Nilberg6872

  • Re: § 489 bei LBS


    Zitat

    Original geschrieben von Nilberg
    Info an Nicora:
    Warum ist das so wichtig für dich?


    Hallo Nilberg,
    das ist nicht nur für mich wichtig, sondern für Dich und alle anderen. Es bedeutet, dass alle bisher von Wüstenrot ausgesprochenen Kündigungen nach § 488 Abs. 3 rechtswidrig sind und waren !! Wüstenrot kann eben nur nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen. Aber das hab ich ja bereits schon unter dem 25.5 und 30.5 auf Seite 13, unter dem 29.6 auf Seite 14 und Seite 15 in diesem Forum dargelegt. Also Geld nicht annehmen und abwarten was Wüstenrot macht.
    Nilberg, Dein Beitrag hört sich von der Formulierung her sehr gut an. Sind das deine Worte oder haste das zitiert? Wenn ja, kannste mir den Text dazu oder gar eine Kopie der LBS-Kündigung besorgen?

  • Man beachte, dass die Erwägungen der Sparkassen auf den Zeitpunkt der erstemaligen Zuteilung abzielen - also auf nicht übersparte Veträge. Aus diesen Verträgen kann noch ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen resultieren.


    So habe ich die vorhergehenden Beiträge jedenfalls verstanden. Mit "Empfang der vertraglich vereinbarten Einzahlungen" kann jedenfalls nur der Teil der Bausparsumme gemeint sein, der zur Zuteilung führt - i.d.R. also 40% bis 50% der Bausparsumme.


    Das wäre ein komplett anderer Sachverhalt.


    Frankie


  • Stimmt so nicht ganz. Du hast Recht, solange Raum für ein Darlehen ist, kann sie natürlich nicht kündigen.
    Die LBS nimmt als "Startpunkt" der 10-Jahresfrist die erstmalige Zuteilung, das heißt ja nicht, dass nach Zuteilung nicht weiter eingezahlt wurde (bis 100% und/oder mehr). So hab ich es z.B. gemacht. Nach Zuteilung direkt zu 100% aufgefüllt und über 8 Jahre verzinst bekommen.
    Fraglich ist natürlich ob die erstmalige Zuteilung dem Gesetz genügt. Denn der § 489 Abs.1 Nr.2 lautet sinngemäß: Kündigungsrecht erstmals 10 Jahre nach vollständigem Erhalt des Darlehens mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Da die Spareinzahlungen des Bausparers das Darlehen für Wüstenrot darstellen, bleibt die Frage, wann Wüstenrot das Darlehen vollständig erhalten hat: Bei erstmaliger Zuteilungsreife oder Volleinzahlung der Bausparsumme. Immerhin haben sie ja jahrelang mit meinem Darlehen in Höhe der BSsumme gearbeitet. Sei es drum, die Kündigung nach §488 Abs. 3 bleibt jedenfalls rechtswidrig. Bei einer neuerlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr.2 hätten wir 6 Monate gewonnen, wobei strittig bliebe, wann die 10 Jahresfrist beginnt.
    Ich wünsche eine gute Nacht.

  • Im Falle der Übersparung eines BSV (unter Wegfall der Möglichkeit einer Darlehensgewährung) hielte ich sogar eine außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für gar nicht abwegig. Denn das lukrative Anschlussgeschäft, das für die Bausparkassen eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Anbieten eines solchen Geschäftsmodells ist, hat der Sparer aus eigenem Antrieb durch Übersparung endgültig vereitelt.


    Ich habe das zwar jetzt nicht durchgeprüft ... vom Grundsatz her würde die Argumentation aber passen. Und dann sieht es fristmäßig eher mau aus ...


    Frankie



    Erg.:
    Ähem ... ehe ich es vergesse: Obiger Fall wäre wieder eine neue Alternative - nämlich §490 Abs.3 BGB. :p


  • Hi Frankie,
    Außerordentliche Kü kommt überhaupt nicht in Frage:
    1. kann die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sein, da der BSparer nicht verpflichtet ist, ein Darlehen aufzunehmen
    2. schau den § 2 Abs. 3 der ABB an
    3. könnte der BSparer ja immer noch (ich glaube nach § 8) die BSsumme erhöhen
    4. würde die LBS nicht nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen (s. Post von Nilberg)

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