ZitatOriginal geschrieben von baristacrema
habe heute eine Schlichtung der Ombudsstelle erhalten.
Fazit: überspart = Kündigungsrecht der Bausparkasse nach §488 BGB
Hallo baristacrema,
hab vor ein paar "Sekunden" Deine Meldung verpasst. Immerhin scheinen sie jetzt einen kleinen Rückzug angetreten zu haben, denn der Hinweis auf § 488 BGB erfolgt pauschal ohne Nennung des Abs. 3.
Entweder nennen sie explizit den § mit dem dazugehörigen Absatz (z.B. § 488 Abs.3), oder sie sagen § 488 ff BGB). (§ 488 ff BGB). Das betrifft dann § 488 und alle folgenden §§.
Da ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 vertraglich ausgeschlossen ist, greift dann §489 , in unserem Fall dann der § 489 Absatz 1, Nr. 2.
So können sie sich im Ernstfall hinterher immer rausreden (Schreibfehler, schlafende Tippse usw.) Wenn Du akzeptierst biste raus.
Man muß mit denen Tacheles reden, deshalb würde ich postwendend nachfragen, ob sie das ff bewußt weggelassen oder vergessen haben, oder ob sie § 489 Abs.1, Nr. 2 meinen.
Ansonsten verweise ich auf den von mir genannten Kommentar.
Schau mal bitte in Deine PN. Danke