Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Noch etwas,


    ich staune, dass sich W'rot offensichtlich bei einigen Widersprüchen zu einer Stellungnahme hat hinreißen lassen. Auf meinen Widerspruch (auf Seite 10 in diesem Forum veröffentlicht) teilt mir W'rot lediglich lapidar mit, dass sie trotz meines W'spruchs an der Kündigung festhält.
    Wahrscheinlich ist denen nichts dazu eingefallen.
    Leute, lest Eure ABB durch, schaut auf Euren Antrag, dort habt Ihr mit Eurer Unterschrift explizit die ABB (für den Bausparvertrag, nix Darlehensvertrag) vereinbart. Dies wurde von Wüstenrot wiederum mit der Annahme-Urkunde explizit bestätigt, nämlich ABB für Bausparverträge, nix Darlehensvertrag.
    Wenn Wüstenrot nun einen Bausparvertrag kündigt, dann bitte nach den (gegenseitig vereinbarten und gegenseitig anerkannten) Bedingungen dieses Bausparvertrages (ABB).
    Nach §488 BGB könnten sie einen Darlehensvertrag kündigen, der existiert aber nicht zwischen uns.
    Ihr könnt alle Unterlagen die in Eurem Besitz sind (Vertrag, Annahme-Urkunde von W'rot, Zuteilungsschreiben, gesamte ABB) von links nach rechts, von rechts nach links, von oben nach unten, von unten nach oben durchlesen : Ihr werdet kein einziges Wörtchen - nicht mal annähernd - über Darlehen an W'rot finden.

  • Steht in den ABB irgendwo, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen darf und dem Bausparer lebenslänglich möglichst noch vererbbar den vereinbarten Zinssatz zahlen muss?
    sicher nicht... die ABB sind auch kein Gesetz... die schuldrechtliche Grundlage stellt auch hier das BGB dar....und danach ist ein BSV nichts anderes, wie ein Darlehen was der Bausparer der BSK gewährt.


    Egal in welchem Thread und zu welchem Thema...mit welcher Inbrunst hier im TT juristische Weisheiten verbreitet werden, ist höchst amüsant.

  • Hallo Robert 69,


    ich bin kein Jurist, aber anscheinend Du.
    Natürlich steht in den ABB nicht, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen darf und dem Bausparer lebenslänglich möglichst noch vererbbar den vereinbarten Zinssatz zahlen muss. Das wäre ja auch völlig lebensfremd. Vielmehr wurden Bausparverträge geschlossen, in denen rechtsverbindlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf Grundlage der geltenden ABB vereinbart wurden. Die ABB sind einseitig von der BSK formuliert und vorgegeben. Wenn die ABB also keine ausreichenden Kündigungsmöglichkeiten für die BSK enthalten, so hat der Bausparer dies nicht zu vertreten.
    Warum wohl hat W’rot in ihren aktuellen ABB (§15) neuerdings diverse Kündigungsmöglichkeiten für sich und speziell dieses 15-Jahres- Kündigungsrecht verankert?


    Hier ein Auszug aus der Präambel der ABB:
    Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.
    Kein Hinweis auf Darlehen.


    Du wirst ja auch wissen, daß nach dem BGB ein Vertrag (hier angeblicher Darlehensvertrag) erst zustande kommt, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers (das wäre ja dann wohl der Bausparer) und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Darlehensnehmers (also BSK) als übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von § 145 BGB vorliegen.
    Nenn doch bitte mal wann und an welcher Stelle dies vollzogen worden sein soll.


    Nach §16 Abs. 1 wird das Bausparkonto als Kontokorrentkonto geführt.
    Wo bitte steht, dass der Bausparer der BSK einen Kredit gewährt??


    Und wenn W’rot nach §488 BGB ein 3monatiges Kündigungsrecht (weil angeblich Darlehen) haben soll, warum muß dann der Bausparer bei Kündigung seines Guthabens (angeblich Darlehen) nach §15 Abs 1 sechs Monate auf sein Geld warten? Und will er nicht sechs Monate warten, soll er sogar noch 2% Diskont („auf sein Darlehen“) zahlen!!


    Und wenn die Sparleistungen ein Darlehen sein sollen, warum wird dann der Bonuszins nicht verzinst (sog. Zinseszins) ?


    Warum hat W’rot voll-/übersparte Verträge jahrelang weiterverzinst und für die Zuteilung weiterhin bewertet?


    Ich hoffe, Du amüsierst Dich weiterhin.

  • Also ich für meinen Teil amüsiere mich in der Tat weiterhin. Und insbesondere darüber, wie man aus einem etwaigen Nicht-Vorhandensein einer Kündigungsklausel schließen kann, dass ein Vertrag unkündbar sei und basierend auf dieser irrwitzigen Annahme einen Argumentationsmarathon startet. Tsss...

  • Beschluss OLG Celle


    Hallo Nicora,


    ich habe mir die Entscheidung der Berufungsinstanz OLG Celle zuschicken lassen. Sie kann angefordert werden unter dem schon erwähnten Akt.Zeichen vom OLG Celle . Te. 05141 – 206-275, Fax 05141-206-561, Email Anett.Kahle@justiz.niedersachsen.de;
    Kostenpunkt € 2,50
    Den Beschluss der 1. Instanz habe ich nicht vorliegen. Ist aber wohl zu erhalten unter Email
    Lgh-poststelle@justiz.niedersachssen.de; Tel. 0511- 347-0.

    Nilberg6872

  • Zitat

    Original geschrieben von Eldschi
    Also ich für meinen Teil amüsiere mich in der Tat weiterhin. Und insbesondere darüber, wie man aus einem etwaigen Nicht-Vorhandensein einer Kündigungsklausel schließen kann, dass ein Vertrag unkündbar sei und basierend auf dieser irrwitzigen Annahme einen Argumentationsmarathon startet. Tsss...


    nein so stimmt das nicht... der Bausparer hat natürlich jederzeit ein Kündigungsrecht...nur die böse Bausparkasse nicht... :D:D:D

  • Zitat

    Original geschrieben von robert_69
    nein so stimmt das nicht... der Bausparer hat natürlich jederzeit ein Kündigungsrecht...nur die böse Bausparkasse nicht... :D:D:D


    es verwundert manchmal schon, welche Energie manche Leute in Beiträge investieren, obwohl sie nichts zum Thema beizutragen haben.


    Wenn die Rechtslage so eindeutig wäre, hätte es bei den massenhaften BHW-Kündigungen nicht so eine große Welle gegeben. Zudem hätte Wüstenrot sich bereits damals sicherlich auch von den höher verzinsten Verträgen getrennt.
    ABB haben zwar zunächst Vorrang, da sie individuell vereinbart wurden. Die Lücken sind jedoch durch BGB zu schließen. Was aber nicht bedeutet, dass die Bausparkasse eine Entscheidung der Ombudsstelle in der Sache BHW auf die Wüstenrot-Verträge übertragen kann. Schließlich sind die ABB nicht übereinstimmend und selbst innerhalb der Vertragsgenerationen/typen unterschiedlich.
    Warten wir also die Entscheidung von Ombudsstelle und Bafin ab.
    Eins steht doch fest: wenn Wüstenrot argumentiert, dass ein bestimmter Paragraph im BGB die Bausparkasse begünstigt, muss sie das auch belegen. Bislang war die Argumentation jedoch dürftig...

  • Zitat

    Original geschrieben von baristacrema
    es verwundert manchmal schon, welche Energie manche Leute in Beiträge investieren, obwohl sie nichts zum Thema beizutragen haben.


    Soviel Enrgie kosten so ein Posting nicht. ;)


    Ich frag mich nur, wann denn hier mal endlich einer derjenigen, die überzeugt sind, im Recht zu sein, den Rechtsweg beschreitet. Was nützt ansonsten all die Aufregerei hier im Forum? Immerhin hat es einer (?) geschafft, sich bei der Bafin zu melden. Ich bin gespannt.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Rechtanwalt + BaFin


    Der Frager vom 20.03.2011 hat natürlich Recht mit seiner Argumentation. Wahrscheinlich wäre er vielleicht der Einzige, der den Mut aufbrächte, gegen Wüstenrot den Klageweg zu beschreiten. Möglicherweise haben ja auch die meisten zwischenzeitlich das Angebot von W&W der einjährigen Festlegung für 2,5% angenommen, in der Erkenntnis, dass es meistens aussichtslos erscheint, gegen einen finanziell übermachtigen Gegner zu streiten. Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. Gäbe es in der BRD die Möglichkeit einer Sammelklage, sähe die Sache sicher anders aus, zumal Wüstenrot - wie auch andere Baukas-sen - sich wohl nur an die Entscheidung im Falle BHW angehängt hat. Ich jedenfalls habe einen Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale um eine rechtliche Bewertung gebeten. Der steht auf dem Standpunkt, dass der § 488 zutrifft und nur bei über zehnjährigen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen auch der § 489 mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zutreffen könnte und ob gemachte Zusagen vor Gericht Bestand haben könnten, lies er weitestgehend offen. Nach seiner Ansicht könnte vielleicht bei entsprechendem Nachweis Schadenersatz geltend gemacht werden. Ob mit Erfolg ....?? Der Kündigungsgrund bliebe davon unberührt.


    Weiterhin habe ich mich bei Nennung aller Einzelheiten an Bafin gewandt. Zurück kam eine relativ unverbindliche Antwort, mit dem Hinweis:


    1. die Problematik sei ihr durchaus bekannt;
    2. die Frage, ob eine BSK zu Recht einen derartigen BSV beenden könne, sei rein recht-
    licher Natur und
    3. aufgrund ihres öffentlichen Auftrages könne sie diese Frage nicht beantworten, auch wenn sie die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR BSV genehmigt habe. Denn ob in meinem Fall der BSV auf ewig von der BSK fortgeführt werden müsse, könne sie nicht abschliessend und rechtsverbindlich beantworten. Dies wäre allein Sache der Gerichte.


    Etwas verkürzt dargestellt: Bafin müsse sicherstellen und überwachen, dass die von ihr auf-stellten Regelungen eingehalten werden und soweit sich die BSK an die von ihr genehmigten "ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN für BSV" u. gültigen Gesetze hielte, könne sie auf-sichtsrechtlich nicht einschreiten.


    Dann wies Bafin noch daraufhin, dass schon im Jahre 2007 durch die Ombudsstelle die Zuläs-sigkeit einer Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten im Falle der Übersparung gebilligt wurde und dass ein Baussparvertrag weder ein Sparvertrag noch eine Kapitalanlage sei. Ob dies nun in meinem Fall auch zutreffe, wolle Bafin nicht beurteilen. Dies sei eine Frage der besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages und könne nur nach zivilrechtlichen Maß-stäben beurteilt beurteilt und daher nicht von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ver-bindlich geklärt werden.


    Gibt es noch jemanden, der nuinmehr gerichtlich dagegen vorgehen will? Der möge sich bei mir melden unter "Nilberg".

    Nilberg6872

  • Hallo Leute,
    die Bausparkasse Wüstenrot beruft sich in ihrem Kündigungsschreiben darauf,


    dass durch die Ombudsstelle für Bausparkassen die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von über die Bausparsumme hinaus besparter Verträge bestätigt wurde.


    Deshalb bat ich Wüstenrot um Übersendung der entsprechenden Entscheidung. Da ich bis heute keine Antwort von Wüstenrot erhielt, führte ich ein Telefonat mit der Ombudsstelle. Hierbei erfuhr ich,


    . . . dass die Behauptung der BSK Wüstenrot selbstverständlich nicht zutrifft und es der BSK Wüstenrot inzwischen untersagt wurde, dies zu behaupten!


    . . . dass viele Beschwerden mit den unterschiedlichsten ABB (6 Varianten) bei der Ombudsstelle eingegangen sind, die alle überprüft werden müssen.


    . . . dass es ja vielleicht auch gar nicht zu einem Schiedsspruch kommt, sondern gerichtlich geklärt werden muss.


    Die Ombudsstelle empfiehlt auf jeden Fall, Beschwerde einzulegen, da quasi kostenfrei (nur Porto, Papier, Kopien usw.) und
    für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem
    Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt.


    Der Weg zum Gericht bliebe selbst nach einem Schlichterspruch unbenommen.
    Ich habe Beschwerde eingelegt und warte erstmal ab.

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