Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • @ Rosine:


    für 1) und 2) ist es nicht zu spät!! Falls jemand einen alten Vertrag hat, der


    a) 2004 oder später erhöht wurde
    b) irgenwann mal übertragen wurde


    sollte er sofort der Kündigung widersprechen!!


    Zu a) weil die Bindungsfrist von 7 Jahren seit der Erhöhung noch nicht abgelaufen ist
    zu b) weil durch die Übertragung der BsV die Aufwendungen des Vorbesitzers unbefristet zweckgebunden sind und durch die Kündigung erhebliche Nachteile entstehen, da keine wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen wurde !


    zu 3) durch eine Abtretung des Bsv kann eine Kündigung nicht erfolgen und die Verzinsung zum 30.4.2011 darf nicht beendet werden, da ja der Vertrag "Eigentum" des Abtretungsgläubigers geworden ist. Kenne Fälle, die haben die Abtretung schon seit Jahren drin und haben erst gar keine Kündigung bekommen!!


    Einen Anwalt einschalten dürfte keinen Erfolg haben, außer zusätzliche Kosten. Dann lieber raus und zur anderen Bausparkasse gehen....und Wüstenrot noch einen bitterbösen Abschiedsbrief schreiben, zumal sie damals diesen Tarif 7 als RENDITE-PROGRAMM oder HOCHZINS-TARIF angepriesen und verkauft hat und nicht als Darlehens-Tarif..!!!

  • Irgendwie klingt das ein wenig wirr. Zunächst mal glaube ich, dass ein "bitterböser Brief" wohl kaum für eine Rücknahme der Kündigung sorgen wird. Dann zu Deinen drei Punkten


    a) könnte natürlich in der Tat ein Grund sein, wenn man dem Bausparer so die Chance nehmen würde, an seine WoP zu kommen. Bin da aber kein Jurist, der beurteilen kann, wie das bei Kündigung durch die BSK gewertet würde.
    b) verstehe ich den Zusammenhang zwischen den Halbsätzen nicht. Und inhaltlich ergibt das für mich auch wenig Sinn. Warum habe ich Nachteile, wenn ich keine wohnwirtschaftliche Verwendung nachweise? Ist doch prima, dann kann ich mit dem Geld machen, was ich will...auf Altverträge trifft das ohnehin zu. Wo ist die Grundlage für den ersten Halbsatz?
    3) könnte es sich dabei um Abtretungen an Banken zum Zwecke der Kreditbesicherung handeln? Logisch, dass da nicht gekündigt wird. Aber da dürfte im Regelfall auch kein BSV über BS-Summe liegen. Das wird normalerweise passend gerechnet, dass es genau den Kreditbetrag abdeckt am Ende. Und zwar incl. Darlehen normalerweise.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • @ Erik Meijer:


    Dann nochmals meine Ausführungen im Detail>


    1) Wenn gar nichts mehr hilft, dann die Kündigung halt annehmen...raus aus dem Vertrag zusammen mit einem "bitterbösen Brief" ....so war das gemeint und nicht geeignet zur Rücknahme der Kündigung...ist doch logisch!!


    2) Wenn ein Vertrag erhöht wurde, beginnt die steuerliche Bindungsfrist von 7 Jahren erneut. D.h., wenn ein Vertrag 2004 oder später erhöht wurde, unterliegt er noch der steuerlichen Bindungsfrist und eine Kündigung wäre in diesem Fall schädlich. Wüstenrot verzichtet in diesen Fällen auf die Kündigung.


    3) Wenn ein BsV auf eine andere Person übertragen wird, unterliegen die Aufwendungen des Vorbesitzers der ewigen Zweckbindung! D.h., daß der Vertrag n u r für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf, sonst gehen die Prämien des Vorbesitzers flöten. Würde jetzt der Vertrag "zwangsgekündigt", müßten diese Prämien etc. zurückgezahlt werden.
    Auch in diesen Fällen sieht Wüstenrot von einer Kündigung ab, wenn man sich darauf beruft.


    Auch Altverträge unterliegen einem Verwendungsnachweis, wenn sie jemals übertragen wurden, auich wenn dies zig Jahre zurückliegt. alles klar....??


    4) Bei Abtretungen darf das Guthaben des BsV schon über der Bausparsumme liegen, spielt überhaupt keine Rolle. Da wird auch nichts passend gerechnet. Abtretung ist Abtretung, egal wie hoch der "Kredit" oder auch nur ein "Dispo-Kredit" ist. Danach wird nicht gefragt und ist nicht relevant. EIn abgetretener oder verpfändeter Vertrag darf nicht gekündigt werden!!

  • Zitat

    Original geschrieben von Ex-Bausparer
    @ Erik Meijer:


    Dann nochmals meine Ausführungen im Detail>.....


    4) .... EIn abgetretener oder verpfändeter Vertrag darf nicht gekündigt werden!!



    Da hast Du leider nur sehr einseitig Recht....


    DU als Vertragsinhaber trittst DEIN Rückzahlungs- und Kündigungsrecht beispielsweise an eine Bank als Sicherungsgeber ab.


    Das mögliche Kündigungsrecht der Bausparkasse auf der anderen Seite ist davon völlig unberührt.... wäre ja völlig lustig wenn ich einen Vertragspartner somit quasi zur unbefristeten Fortführung eines Vertrags zwingen könnte.....


    Im übrigen wäre ich mit solchen "fingierten", einer Bank quasi aufgedrängten Abtretung als Sicherheit bspw. für einen Dispokredit vorsichtig... es gibt ganz schnell mal eine Situation bei der eine Bank dann dankend zugreift...

  • Ein Dispo wird i.d.R. nicht besichert. Entweder hat man Gehalt und dann gibbet n Dispo oder eben nicht. Und Ratenkredite werden auch nicht während der Laufzeit auf Wunsch des Kunden nachbesichert. Dieser Weg ist also quasi nur auf dem Papier vorhanden oder bei Neuabschluss eines Vertrages. Aber ob es das wert ist, einen Kredit aufzunehmen, um die guten Zinsen des BSV zu halten?


    2+3) gelten im übvrigen nur, wenn man auch Prmäien erhalten hat, ansonsten scheidet auch das aus.


    1) ist zwar Frustbewältigung, aber nutzen tu der Brief ja auch nix.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Zitat

    Original geschrieben von muellej


    . . . mit dem Widerspruch wendeten wir uns auch gleichzeitig an die Ombudsstelle, von der wir jedoch bis zum heutigen Tag noch keine Antwort erhielten. Wir bleiben bei unserem Widerspruch. Nirgendwo haben wir in den AGB's eine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse gefunden.


    Habt ihr inzwischen irgend eine Nachricht von der Ombudsstelle ???

  • Chancenlos???


    Der Beitrag von baristacrema vom 13.03.11 bezüglich der VDI - Nachricht ist interessant.


    Klar ist, dass Wüstenrot und andere Bausparkassen damit rechnen, dass keiner der Gekündigten vor Gericht zieht. Die Bausparkassen gehen davon aus, dass die Bausparer durch den Schlichtungsspruch der Ombudsstelle zugunsten von BHW davor zurückschrecken.


    Ein BHW-Kunde hat seine Kündigung ja schon durch das LG Hannover am 25.09.2009 unter dem Az. 13 O 14/09 und durch das OLG Celle am 09.12.2009 unter dem Az. 3 U 257/09 prüfen lassen. Er ist beide Male erfolglos geblieben. Auch hier drehte es sich um eine überzahlte Bausparsumme und den § 488 Abs. 3 BGB und die Tatsache, dass keine Frist für den Ablauf des Vertrages festgesetzt wurde.


    Kurioserweise beruft sich dagegen die Landesbausparkasse auf den § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Sie beurteilt die Sachlage offensichtlich unterschiedlich und sieht die Möglichkeit einer Küdigung erst nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten nach Zuteilung, statt mit 3 Monaten.


    Hat denn jemand schon einen abschlägigen Bescheid von der Ombudsstelle erhalten oder ei-nen Rechtsanwalt zu dem Thema § 488 befragt? Ich wende mich da besonders an "Nicora", der ja die Ombudsstelle angeschrieben hat und so sicher ist, dass der § 488 BGB für unsere Verträge nicht angewandt werden kann.


    Ich habe mich mit dem Schuldrecht intensiv befasst und ebenfalls keinen Hinweis darüber gefunden, der die BSK berechtigt, unter Bezugnahme auf den § 488 BGB die ABB 7- Verträge aufzukündigen. Ich meine auch, man zahlt in der Ansparphase sein eigenes Geld ein wie in ein Sparbuch und erhält dafür Zinsen. Man gewährt der BSK weder ein Darlehen noch einen Kredit. Dies aber behauptet nun die BSK. In Beantwortung meines Widerspruchs sagt sie:


    "Mit Ihren Einzahlungen auf Ihr Bausparkonto gewähren Sie uns ein Darlehen."


    Aber wenn sie dies kann, welche Bedeutung haben dann eigentlich die nachstehend aufgführten Kapitel(Abschnitte) und Paragraphen der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7)":


    Kapitel I (Abschluss des Bausparvertrages) § 2 Ziffer (3) "Bausparsumme"; und /oder
    Kapitel II (Bausparguthaben), § 5 "Sparzahlungen" und § 6 "Verzinsung etc"
    Kapital IV (Zuteilung), § 14 " Vertragsfortsetzung"


    In der Präambel heißt es außerdem unter "Der vielseitige Tarif 7": "Der Tarif 7 ist ideal , wenn es ums Renditesparen .... geht" - und impliziert damit, dass es ihr (der BSK) neben dem wohnwirtschaftlichen Zweck beim damaligen Abschluss - nicht nur so nebenbei - um mög-lichst hohe Einzahlungen des Bausparers ging. Im übrigen habe ich es auch noch nicht erlebt, dass man bei Rückzahlung des sogenannten Darlehens auch noch gleich (bei Verzicht auf das Darlehen der BSK) die "Abschlussgebühr" ebenfalls zurückerhält.


    Was also ist zu tun? Sammelklagen gibt es ja leider nicht in Deutschland. Ich werde nächste Woche einen Anwalt aufsuchen und mich beraten lassen. Ich hoffe, ich liege in meiner Beur-teilung richtig. Außerdem frage ich mich, ob es überhaupt Sinn macht, sich an die Om-budsstelle zu wenden. Für mich ist es höchst zweifelhaft, ob diese Schlichtungsstelle wirklich wertneutral entscheidet.

    Nilberg6872

  • Re: Chancenlos???


    Zitat

    Original geschrieben von Nilberg
    ......man zahlt in der Ansparphase sein eigenes Geld ein wie in ein Sparbuch und erhält dafür Zinsen. Man gewährt der BSK weder ein Darlehen noch einen Kredit...

    Wie kommst du zu der (Fehl-)Einschätzung, dass es sich nicht um ein Darlehen oder einen Kredit handelt, das/den du der Bank einräumst? Jede Einzahlung auf ein Sparkonto ist selbstverständlich ein Kredit, den du der Bank einräumst - es sei denn, du willst das Geld auf dem Sparkonto nicht mehr wiederhaben...


    Es liegt in deinem Ermessen, die Ombudsstelle als parteiisch anzusehen, wenngleich ich persönlich das hier absolut nicht nachvollziehen kann. Du kannst dir imho die Kosten und den Gang zum RA sparen, es sei senn, die Kündigung verstößt nachweisbar gegen irgendeine Klausel in deinem Vertragswerk. Das kannst du aber selbst prüfen, in dem du dir die entsprechenden Passagen in den Unterlagen durchliest.

  • Hallööööchen,


    möchte erstmal klarstellen, dass ich die Ombudsstelle nicht angeschrieben habe, denn das halte ich ebenfalls für zwecklos.
    Da sich die BSK Wüstenrot auf der Rückseite des Kündigungsschreiben auf Schiedssprüche der Ombudsstelle in anderen Fällen beruft, habe ich die BSK inzwischen gebeten, mir Kopien dieser "Schiedssprüche" zu übersenden, um zu prüfen ob diese Schiedssprüche 1. Wüstenrot-Verträge betreffen und 2. überhaupt auf meinen Vertrag anzuwenden sind.
    Werde nach Erhalt (hoffentlich) der erbetenen Kopien - so oder so- auf jeden Fall die Bafin einschalten, und auf keinen Fall die Ombudsstelle.
    An dieser Stelle muß ich mal kurz mitteilen, dass ich vor einiger Zeit mal so aus ner Laune heraus auf der Internetseite der Bafin eine elektronische Frage gestellt hab, nämlich - ob bei einem Vertrag die explizit vereinbarten Geschäftsbedingungen (in unserem Fall die ABB) gelten oder irgendwelche Paragrafen aus dem BGB. Ich hab schon gar nicht mehr mit ner Antwort gerechnet. Dieser Tage hab ich dann (Brief)Post von der Bafin erhalten, in der sie mich bittet den Namen der BSK zu nennen und mein Anliegen zu präzisieren.
    Vielleicht kann mir "Nilberg" bitte mal nennen, wo ich die Entscheidungen des LG und OLG nachlesen kann. Danke schon jetzt.

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