"Während die meisten Wettbewerber mit ähnlichen Hochzins-Sparangeboten in den vergangenen Jahren mühsam versuchten, ihre Kunden zu einem Wechsel in andere Tarife zu bewegen, griff das BHW schließlich zum Mittel der Kündigung. Bei Vollansparung könne von einem Bausparvertrag im Sinne des Bauspargesetzes nicht mehr die Rede sein, so das Argument der BHW.
Die Kunden hatten hiergegen bei der Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen Beschwerde eingelegt und die Fortführung ihrer Bausparverträge gefordert. Doch die Beschwerden wurden überwiegend abgelehnt. Die Begründung der Schlichter: Rechtlich gesehen handele es sich nach § 488 BGB bei dem Bausparvertrag um einen gegenseitigen Darlehensvertrag. Dieser habe eine Besonderheit: In der Ansparphase ist der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer. Einfacher ausgedrückt: Der Bausparer stellt sein Geld der Bausparkasse zur Verfügung, damit diese anderen Bausparern zinsgünstige Darlehen gewähren kann. In der Darlehensphase kehrt sich das Verhältnis um. Dann ist die Bausparkasse Darlehensgeber - sie stellt nun das Geld anderer Sparer dem Bausparer in einem gesetzlich genau definierten Verfahren zur Verfügung - und der Bausparer wird Darlehensnehmer.
Die Ombudsleute bestätigen mit ihrem Schlichtungsspruch, dass der eigentliche Zweck des Bausparens die Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Dieser Zweck kennzeichne den Vertrag auch dann, wenn der Kunde ihn als Kapitalanlage betrachte. Auch in diesem Fall schließe er keinen allgemeinen Sparvertrag ab, sondern einen Bausparvertrag. In den entschiedenen Fällen waren die Verträge voll bespart oder überspart. Für den eigentlichen Zweck des Bausparens war damit kein Raum mehr gegeben.
Eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme verstößt nach Auffassung der Ombudsleute auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst dem unerfahrenen Sparer sei nicht suggeriert worden, dass die Laufzeit seines Vertrags allein in seinem Belieben stehe. Die Kunden hätten vielmehr aus den Vertragsunterlagen erkennen müssen, dass der Bausparvertrag eine Spar- und eine Darlehensphase durchlaufe. Nur bis zum Ende der Sparphase habe ein Guthabenzins von 5 Prozent erreicht werden können. Die Sparphase ende zwangsläufig, wenn das Sparguthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht habe."
Quelle: geldtipps.de
und ganz ehrlich: die Argumentation ist absolut schlüssig. Ein Bausparvertrag ist eben kein unbegrenzter Sparvertrag. Die Bausparsumme hat schon ihren Sinn...
Was sagen denn Eure Verträge/ABB zur Kündigungsmöglichkeit durch die Bausparkasse?