Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • ehem. Dresdner Bauspar AG


    Seit 1998 haben ich einen Bausparvertrag der ehem. Dresdner Bauspar AG, der mittlerweile von der Wüstenrot übernommen wurde. Dieser hat keine feste Bausparsumme. Das gab es damals nur bei der Dresdner. Wüstenrot hat (noch) nicht versucht, mir diesen Vertrag zu kündigen, denn eine Übersparung gibt es niemals. Ich nutze den Vertrag von Anfang an für die WoBauPrämie und zahle jährlich nur die max. 1024 € dafür ein. Mehr sollte ich lt. tel. Auskunft der Wüstenrot auch nicht einzahlen, damit es keine Probleme gibt. Neben den 2% Grundzins bekomme ich bei Kündigung weitere 2,5% Bonuszins für die gesamte Laufzeit. Natürlich möchte ich diesen Vertrag so lange wie möglich laufen lassen, denn einen vernünftigen Neuvertrag nur für die WoBauPrämie gibt es derzeit leider nicht. Die derzeitigen Angebote sind so schlecht verzinst, dass ich in den 7 Jahren Laufzeit nicht einmal die unsinnige Abschlußgebühr wieder hereinholen kann. Wenn ich die WoBauPrämie dazurechne, habe ich zwar etwas Gewinn, aber ich frage mich, ob sich der Aufwand wirklich lohnt. :rolleyes:
    Was meinen die Experten hier dazu? ;)


    Ich frage mich, ob Bausparen überhaupt eine Zukunft hat. Glauben die Bausparkassen ernsthaft, dass die Kunden, die sie rausgewprfen haben, einen weiteren Vertrag dort abschließen? Ich werde das bestimmt nicht tun. Heutzutage werden solche Geschäftspraktiken durch verschiedene Internet-Foren und Nachrichtendienste schnell verbreitet.

    Herbert

  • Re: Re: Wie mit BHW-Kündigung umgehen?


    Zitat

    Original geschrieben von herbert1960
    Vor ca. 2 Jahren wurde mir auch vom BHW mein Bausparvertrag gekündigt, da dieser durch Zinsen voll bespart war. Der Ombudsmann hat leider für BHW entschieden. Der Bonuszins wurde gezahlt und die Abschlußgebühr wurde mir zurückerstattet. :rolleyes:


    Was wurde genau zurückgezahlt und vor allem wann und wie hat der Ombudsmann entschieden. Normal ist die Kündigung unwirksam, wenn das Geld nicht innerhalb von 2 Wochen auf dein Konto ausgezahlt wird (§ 489 Abs. 3 BGB). Wie war die zeitliche Reihenfolge oder hat die Bausparkasse das Geld unverzinst über Monate/Jahre einbehalten bis alles entschieden war?


    Wie reagiert der Ombudsmann eigentlich in diesem Zusammenhang, wenn man die Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Frist reklamiert?

  • Re: Re: Re: Wie mit BHW-Kündigung umgehen?


    Zitat

    Original geschrieben von Christian1234567
    Was wurde genau zurückgezahlt und vor allem wann und wie hat der Ombudsmann entschieden. Normal ist die Kündigung unwirksam, wenn das Geld nicht innerhalb von 2 Wochen auf dein Konto ausgezahlt wird (§ 489 Abs. 3 BGB). Wie war die zeitliche Reihenfolge oder hat die Bausparkasse das Geld unverzinst über Monate/Jahre einbehalten bis alles entschieden war?


    Wie reagiert der Ombudsmann eigentlich in diesem Zusammenhang, wenn man die Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Frist reklamiert?


    Gekündigt wurde eigentlich schon vor ca. 5 Jahren. Damals hatten schon andere Bausparer den Ombudsmann eingeschaltet. Nachdem ich der Kündigung mit Hinweis auf das laufende Ombudsverfahren widersprochen hatte, erklärte BHW, dass die Kündigung meines Vertrages bis zum Abschluß des Ombudsverfahrens nicht wirksam wird und alles läuft wie bisher. Dann hat der Ombudsmann für BHW entschieden, da die Verträge überspart waren (meiner auch.). Jährlich wurden die 2% Grundzins gezahlt. BHW hat dann fast 3 Jahre lang zunächst vergessen, mir erneut zu kündigen. Erst vor ca. 2 Jahren hat man mir erneut mit der entsprechenden Frist, ich meine es waren 6 Monate, gekündigt. Wg. der Entscheidung vom Ombudsmann habe ich jetzt nichts mehr dagegen unternommen. Bei Fälligkeit wurde alles, incl. Bonuszins und Abschlußgebühr ausgezahlt.

    Herbert

  • Re: Re: Wie mit BHW-Kündigung umgehen?


    Zitat

    Original geschrieben von herbert1960
    ...
    Bei einem Anlagebetrag von 3.800 € würde ich keine Maßnahmen ergreifen, die Geld kosten. ...


    Einen Strafantrag wegen Betruges hielte ich aber für angemessen - ob was draus wird, ist was anderes.


    Wer Kunden in Geldanlagen mit Bonuszins lockt, dann aber den Anfall der Bonuszinsen (die nur bei Zuteilung unter Darlehensverzicht anfallen) durch eine Kündigung des Vertrags vereitelt, handelt m.E. in betrügerischer Absicht.


    Dass der Straftatbestand erfüllt ist, will ich damit nicht sagen - ein Bürger, der sich betrogen fühlt, hat aber durchaus das Recht, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung anzuzeigen. Bis vor wenigen Jahren war das BHW der klassische Baufinanzierer des öffentlichen Dienstes, so dass derartige Kündigungen dort ohnehin bald diskutiert werden dürften.



    Edit:
    Voraussetzung bleibt in meinen Augen aber stets, dass im Falle einer Zuteilung ein Darlehensanspruch bestanden hätte. Für übersparte Verträge halte ich Kündigungen für rechtens (wenn auch bedenklich). Wer an einem übersparten Vertrag festhält, der seinen Bausparzweck schon seit Jahren gar nicht mehr erfüllen kann, muss m.E. mit einer Kündigung rechnen, wenn er das Guthaben nicht fällig stellen lässt.


    Die Kündigung kann durch die BSK nach Zugang beim Sparer nicht mehr zurückgenommen werden, so dass der Zuteilungs-/Bonuszinsanspruch bei vielen Vertragsgestaltungen mit einer wirksamen Kündigung unwiderruflich erlischt.

  • Ich habe auch einen alten Vertrag von Wüstenrot (aus dem Jahre 2006).
    Derzeit sind ca 5000 von 9000 Euro bespart.
    Da ich früher oder später auch mit der Kündigung rechne meine Frage:
    Was ist denn das geschickteste Vorgehen? Lieber ohne Einzahlung weiterlaufen lassen oder muss ich nach 10 Jahren (also 2016) eh mit einer Kündigung rechnen und sollte mich deshalb an 80-90% der Bausparsumme rantasten?


    Leider habe ich auch nicht die AGB an der Hand. Es handelt sich um den ABB A (2006). Hat jemand Infos zum Bonuszins und zur Rückerstattung der Abschlussgebühren (habe bei Google leider nichts gefunden)

  • Zitat

    Original geschrieben von Schnorrer2k
    Ich habe auch einen alten Vertrag von Wüstenrot (aus dem Jahre 2006).
    Derzeit sind ca 5000 von 9000 Euro bespart.
    Da ich früher oder später auch mit der Kündigung rechne meine Frage:
    Was ist denn das geschickteste Vorgehen? Lieber ohne Einzahlung weiterlaufen lassen oder muss ich nach 10 Jahren (also 2016) eh mit einer Kündigung rechnen und sollte mich deshalb an 80-90% der Bausparsumme rantasten?


    Leider habe ich auch nicht die AGB an der Hand. Es handelt sich um den ABB A (2006). Hat jemand Infos zum Bonuszins und zur Rückerstattung der Abschlussgebühren (habe bei Google leider nichts gefunden)


    mein einer BSV war aus 1998 und ich hatte ihn 2003 zu 90% voll gezahlt und liegen lassen. Nach genau 10J. wurde dieser gekündigt. Ich glaube dort ist so oder so ein Automatismus hinterlegt der völlig unabhängig ausgelöst wird. Leider gibt es im Internet kaum Rückmeldungen, obwohl die erste große Kündigungwelle 2011 war und hgkg-felix gut die Konsequenzen geschildert hat, dass am 31.12.14 Ende mit den Ansprüchen ist.


    Knicken alle ein? Hatten alle Erfolg? Kämpft überhaupt einer um sein Recht? Feedback ist leider sehr rar gesäht. Scheinbar geht auch keiner den Weg mit der unwirksamen Kündigung nach §489 oder kann eine Info dazu geben, denn damit gewinnt man Zeit und Geld. Warum nicht auch mal die BSK/Vorstand anzeigen wegen Erpressung einer Zahlungsaufforderung oder Unterschlagung/Einbehaltung von Eigentum. Ich kenne leider nur einen Fall wo die BSK rückwirkend trotz kündigung nochmal gekündigt hat und fristgerecht ausgezahlt hat. Abwarten und nichts tun oder heimlich die Bankverbindung geben und hoffen, dass die BSK nett ist wird kaum zum Erfolg führen.......


    Egal was du mit deinem Bausparvertrag machst, er wird gekündigt und das Ganze wird rechtlich von höchster Instanz gedeckelt. Klagen wird auch keiner, weil es wegen dem Streitwert dem einzelnen zu teuer ist, genau das wird ausgenutzt. Fakt ist , dass die meisten nach 3J. in die Röhre gucken.


    Mein Tipp für deinen Fall: ev. zu 90% Vollzahlen (denn keiner hat bislang bestätigt, dass sich hier was ändern wird), Aussitzen, Kontoauszüge reklamieren, wenn auf zinslos umgebucht wird und der Bank mitteilen dass nach §489 nicht wirksam gekündigt haben, weil sie das Geld noch nicht angewiesen haben.


    Gruß Christian

  • Wüstenrot kündigt nach § 488 Abs.3


    Guten Morgen wünsche ich allen BSK-geschädigten Sparern
    ____________________________________________________________________________
    Zitat Signor Rossi 23.12.2014 10:32 Uhr
    Liebes Forum,
    nun hat es mich auch erwischt: BHW hat meinen BSV unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt.


    Zitat geos 25.12.2014 8:39 Uhr
    http://www.tagesspiegel.de/wir…eilungsreife/8983408.html
    ____________________________________________________________________________


    Kann mir jemand eine plausible Antwort auf die Fragen geben??
    - Warum kündigt die BHW unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    - Warum kündigt die LBS Nord und die Ostdeutsche LBS unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, siehe Link von geos, bei dem Link handelt es sich um einen Artikel vom 28.10.2013.
    - Warum kündigt die LBS Bayern jetzt im Dezember (26000 BSV) unter Berufung auf §489
    Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    - Warum wirbt die BaFin im Bundesfinanzministerium dafür, das Bausparkassengesetz so zu ändern, dass Altsparern künftig leichter gekündigt werden kann? (siehe Bericht in der WW vom 06.12.2014)


    - Kann es sogar möglich sein, dass die BSK nach BauSparkG kein Kündigungsrecht hat?


    Beachte BauSparkG § 5 Abs.3, Nr.7
    § 5 BauSparkG: Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
    (3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
    7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;


    - Ist weiterhin zutreffend, dass die Wüstenrot in ihren ABB Tarif 7 nicht die nach BauSparkG vorgeschriebenen Kündigungsrechte festgelegt hat?
    - Warum verlangt die BSK einen Zahlungsauftrag (Eigenkündigung)?
    - Die Kündigung der Wüstenrot wird mit dem § 488 Abs.3 begründet, bei meinen Verträgen ist
    angeblich kein gebundener Sollzinssatz vorhanden.
    - Beachte BGB § 489 Abs.5
    (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
    - Nach der Gesetzeslage haben alle meine BSV einen gebundenen Sollzinszatz, d.h. ich habe von Beginn (Abschlussdatum) auf das Darlehen verzichtet, Grundverzinsung 2,5% plus 80% Bonus, rund 4,5% Gesamtverzinsung.
    - Nach welchem Wunschkonzert sucht sich die BSK ihr Kündigungsrecht aus?
    - Versuchen die BSK ihre Bausparer über den Tisch zu ziehen indem man jetzt alle nicht ausgezahlten Guthaben aus 2011 der Verjährung preisgibt?


    Zu meinen Fragen wäre eine Stellungnahme der "Forum-Rechtsexperten" stanglwirt und frank_aus_wedau angebracht.


    Einen schönen 2. Weihnachtstag wünsche ich euch allen, bitte denkt daran, am 31.12.2014 ist euer Guthaben aus Kündigungswelle 2011 futsch.
    Gruß
    hgkg-felix

  • Es ist hier überhaupt nichts von irgendjemandem angebracht. Deine Probleme sind nicht meine Probleme daher befasse ich mich nicht damit ;)
    Und von anderen Infos auf deine Art zu fordern, wird bei mir nur dazu führen, dass selbst wenn ich etwas zu sagen hätte, eher nichts sage.

  • Zumal die Fragen - zumindest teilweise - auch schon beantwortet wurden.


    Erneute Beiträge würden wahrscheinlich wieder dieselben vom Fragesteller offenbar als unbefriedigend empfundenen Antworten zu Tage fördern.

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