Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo stanglwirt,


    Zitat:
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    Original geschrieben von stanglwirt
    Strohmänner, weil wir in manchen ansichten etwas logischer denken?
    sorry aber ich halte es für unklug, jemanden einfach mein Geld "hinzuschieben" ohne rechtlich auf der sicheren seite zu sein, was mit dem Geld passiert.
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    Sorry, welche Ansichten sind gemeint???
    Welche Logik steckt hinter Deinem Denkansatz?


    Ist Deine Logik wirklich so Naiv, dass Du mit einer Vertragsänderung = Erhöhung der Bausparsumme kalkulierst und das Dir der Ombudsmann bei diesem Vorhaben zur Seite springt??


    Eine Vertragsänderung bedarf immer noch die Zustimmung beider Vertragspartnern, das ist soviel ich weiß in der ABB geregelt, dies hat mich nie interessiert, weil ich nie der Meinung war, dies mit der Wüstenrot zu meinem Vorteil durchsetzen zu können. Du kannst gerne dein "Glück" weiter versuchen, Du wirst zu 100% Schiffbruch erleiden, oder Du akzeptierst eine Vertragsänderung die Dir nur Nachteile bringt. Zum Thema wurde hier im Forum schon viel Blödsinn geschrieben. (alles nur Ablenkungsmanöver)


    Zitat:
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    Original geschrieben von stanglwirt


    dazu brauche ich auch keinen § 195 BGB um dies zu erkennen. die Gefahr dieses §§ besteht sicher und ich selbst würde mich in diese Gefahr nicht begeben wollen, aber ich denke nicht, dass die Bausparkassen diesen ziehen werden. der Imageverlust wäre gigantisch, aber ich würde in die wette einbeziehen, dass es wahrscheinlich keine weiteren zinsen gibt.
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    Du brauchst wahrscheinlich keinen § 195 BGB, weil Du kein Geld im Feuer stehen hast.
    Du denkst, dass die BSK diesen nicht ziehen werden. Woher nimmst Du nur deine Zuversicht??? Ich glaube, dass die BSK die Verjährung nach § 195 BGB sehr wohl einsetzen werden, um mit ihrer Erpressung eines Zahlungsauftrags den notwendigen Druck zu erzeugen. Die BSK würden ihre Großmutter verkaufen um die Letzten Cents zu generieren. Traurig ist nur, das diese "Finanzmafia" ihre Lobbyisten in den höchsten Politkreisen positioniert haben und der Bausparer um sein Hab und Gut gebracht wird.
    stanglwirt: Zu Deiner Zinswette werde ich mich demnächst äußern.


    Abschließend nur soviel, Bausparer glaubt nicht den falschen Propheten, sichert euer Hab und Gut durch Hemmung der Verjährung bis zum 31.12.2014. Für Fehler muss man bezahlen, für Dummheit wird man bestraft.
    Demnächst mehr zum Thema


    Gruß
    hgkg-felix

  • Hallo zusammen,
    ich kann hgkg-felix nur zustimmen. Dass die BSK einer Erhöhung der Bausparsumme zustimmen wird ist genau leichtgläubig wie die Hoffnung dass sich die BSK auf eine Auszahlung einlassen, wenn man Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kontonr. zusendet, die Sie ohnehin haben, genauso wie die Adresse zu der man auch einen Scheck schicken könnte. Den BSK geht es nur um Verjährung, wozu ich noch ein paar Fragen hätte:


    Frage:


    Warum sollte man Wüstenrot auffordern, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ab zu geben. Solche Zugeständnisse werden zu 100000% nicht geben, warum auch?


    Was sollte eine Einleitung eines kostenloses Ombudsverfahren an der Verjährung ändern?


    Was soll ein Mahnverfahren zum 31.12.2014 im Rahmen der Verjährung bewirken. Dies kostet nur Geld , denn bei den meisten sollte der Schaden bei deutlich über 1000Eur liegen und den Schaden müsste man gesondert einklagen, diese Kosten kämen on Top?


    Was hat man zu verlieren, wenn man den oder einen Zahlungsauftrag unterschreibt zusendet und den Passus der Eigenkündigung explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht rausnimmt? Wenn die Zahlung dann verweigert wird, hat man ganz andere Möglichkeiten!!!!


    Gruß Christian

  • Re: Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Zitat

    Original geschrieben von hgkg-felix
    Ist Deine Logik wirklich so Naiv, dass Du mit einer Vertragsänderung = Erhöhung der Bausparsumme kalkulierst und das Dir der Ombudsmann bei diesem Vorhaben zur Seite springt??


    Eine Vertragsänderung bedarf immer noch die Zustimmung beider Vertragspartnern, das ist soviel ich weiß in der ABB geregelt, dies hat mich nie interessiert, weil ich nie der Meinung war, dies mit der Wüstenrot zu meinem Vorteil durchsetzen zu können. Du kannst gerne dein "Glück" weiter versuchen, Du wirst zu 100% Schiffbruch erleiden, oder Du akzeptierst eine Vertragsänderung die Dir nur Nachteile bringt. Zum Thema wurde hier im Forum schon viel Blödsinn geschrieben. (alles nur Ablenkungsmanöver)


    ich kalkuliere hierbei nicht mit einem Goodwill der Bausparkasse bzw. natürlich will die Bausparkasse diese Erhöhung nicht (zumindest nicht mit bonuszins). die Bausparkasse sieht dies selbst als "hintertür", die ich aber sehr gerne benutzen werde. darum läuft auch bereits ein verfahren.


    die Erhöhung der Bausparsumme ist in *meinen* abb klar geregelt. es ist in *meinen* abb auch klar geregelt, wann die Bausparkasse der Erhöhung nicht zustimmen wird und welche Auswirkungen das auf den Bonus hat (bei mir: keine, ausser dass der neue vertragsbeginn auch der beginn der bonusverzinsung ist, das ist bei mir aber zu vernachlässigen angesichts der zinsvorteile).
    im übrigen gibt es bereits positive ombudsentscheidungen welche auf die Erhöhung der Bausparsumme abzielten. dies freilich nur, wenn die ABB dies zulassen. in neueren Bedingungen ist das imho nicht mehr so einfach möglich, weil hier in der tat die Bausparkasse ohne Begründung die Erhöhung verweigern kann ;)

  • Hallo Christian,
    schön, dass Du meine Ansichten teilst.
    Zu Deinen Fragen
    1.) § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
    a) Das ist der komplette Text dieses §§, diese Regelung hat weitreichende Bedeutung.
    - Wird für die Forderung aus 2011 nicht fristgerecht eine Klage oder eine Hemmung erreicht, verfallen die Ansprüche zu Gunsten des Schuldners.
    b) Was bedeutet das?
    - Die Verjährungsfrist für eine Forderung aus 2011 läuft am 31.12.2014 ab.
    - Für unsere Forderung für die Zinszahlungsansprüche aber auch für die Ansprüche an das Bausparguthaben bedeutet dies, ohne gezielte Gegenmaßnahmen, dass das gesamte Vermögen verloren ist.
    - Was die Zinszahlungsansprüche angeht war mir dies seit langer Zeit klar, deshalb habe ich hier vorgesorgt. Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB, ich habe für den Zinsanspruch ein Mahnverfahren eingeleitet, hier wird es nach Ablehnung des Mahnbescheids durch die BSK zu einem Kammertermin (Gerichtstermin) kommen. Auf diesen Punkt habe ich nun 3 Jahre gewartet.
    Ich bin zuversichtlich, dass ich diesen Prozess erfolgreich abschließen kann.
    - Was das Bausparguthaben betrifft, bin ich erst kürzlich darauf gekommen, dass hier ebenfalls die Verjährung droht. Der Vermögensverlust des gesamten Bausparkapitals wäre für mich Existenz bedrohend, deshalb werde ich auch hier ein Mahnverfahren anstoßen. Das Mahnverfahren ist mit Kosten verbunden, aber die Gefahr alles zu verlieren ist mir zu groß.
    - Warum trifft die Verjährung auch das Bausparkapital? Diese Frage wurde mir von einem Rechtanwalt damit begründet; 1. die BSK haben das Kapital auf ein Sammelkonto gebucht. 2. haben wir seit 2011 keine Kontoauszüge erhalten; 3. das Bausparguthaben hat nun den Status einer Forderung und ist somit als Ganzes der Verjährungsfrist unterworfen.
    c) Wer nun so naiv ist zu glauben dass die BSK Gutmenschen sind, dem kann ich auch nicht mehr helfen. Ich habe in den letzten 4 Jahren das Gegenteil erfahren müssen. Ich als Bausparer war bis dato der Bittsteller den man mit Standardtexten abspeisen konnte, dies wird sich nach dem 31.12.2014 ändern.
    d) Es gibt jetzt noch einen kostengünstigeren Weg um die Hemmung zu erreichen.
    Dieser Weg führt über ein Ombudsverfahren. Auch dieses Netz habe ich eingebaut. Weiterhin interessiert mich der Schlichterspruch des Ombudsmanns, hier gibt es jetzt kein taktieren mehr, deshalb sehe ich der Angelegenheit nach schlaflosen Wochen jetzt entspannt entgegen.
    2.) Ich werde zu 100% meine Forderung einklagen, ob die BSK kompromissbereit ist, wird sich zeigen. Ich bin sehr zuversichtlich, dass es ein Ergebnis nach meinen Spielregeln in der Auslegung nach Recht und Gesetz geben wird.
    Einen Erpressungsversuch lass ich nicht zu, hier habe ich weitere gesammelte Trümpfe in der Hand.


    Ich appelliere noch einmal an alle Bausparer die seit 2011 offene Forderungen an ihre BSK haben, leitet entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ein, damit ihr nicht auch noch euer Vermögen verliert.
    Bis zum 31.12.2014 muss euer Mahnbescheid vom zuständigen Mahngericht abgestempelt sein.
    Der Antrag kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden, setzt als Beklagte die Herrn Vorstände der Wüstenrot ein, als Gerichtsstand bitte darauf achten, dass das Gericht am
    Wohnort eingetragen wird. Ablauf ist einfacher wie gedacht.
    Auftrag an die Ombudsstelle nur mit Einschreiben/Rückschein verschicken.
    3.) Christian meine Antwort zum Thema Zahlungsauftrag spare ich mir. Eine Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag (Eigenkündigung) beendet sofort Deine Bemühungen auf eine weitere Verzinsung.
    Gruß
    hgkg-felix

  • Hallo hgkg-felix,


    danke für die Ausführungen, insbesondere der Hinweis, dass man in der Tat vom Forderer zum Bittsteller wird. Ich glaube jedoch auch nicht, dass die BSK das Geld tatsächlich wegen des drohenden Imageschaden den Gesamtbetrag behalten wird, sondern eher als Großzügigkeit verkauft dies nicht zu machen obwohl sie es rechtlich dürfte. Sie wird vermutlich mit einem lächeln auszahlen, da nach der Verjährung nichts mehr zu befürchten ist. Verwetten würde ich hier natürlich nichts!!!!


    .....auch wenn die Frage ev. mehrfach beantwortet wurde:


    Ein Mahnverfahren fordert die BSK auf den Betrag X inkl. Hauptforderung zu auszahlen. Was macht eine Zahlungsaufforderung anders, diese könnte ja auch ignoriert werden. In beiden Fälle ist man selber der aktive part und fordert Geld!? Anders ist es natürlich, wenn in der Zahlungsaufforderung der Passus enthält, dass man hiermit den Vertrag kündigt!


    Die rechtliche Trennung kann ich leider immer noch nicht nachvollziehen warum ein neutraler Zahlungsauftrag mit dem Hinweis, dass man bis zur Klärung das Geld angewiesen haben möchte und zinslos verwahren wird, sämtliche Forderungen zunichte machen soll.


    Gruß Christian

  • Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo stanglwirt,
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    Zitat:
    Original geschrieben von stanglwirt
    die Erhöhung der Bausparsumme ist in *meinen* abb klar geregelt. es ist in *meinen* abb auch klar geregelt, wann die Bausparkasse der Erhöhung nicht zustimmen wird und welche Auswirkungen das auf den Bonus hat (bei mir: keine, ausser dass der neue vertragsbeginn auch der beginn der bonusverzinsung ist, das ist bei mir aber zu vernachlässigen angesichts der zinsvorteile).
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    Aus welchem Jahr stammt Dein BSV bzw. die ABB?, welcher Tarif liegt als Basis vor?
    Über welche Grundverzinsung bzw. Bonusverzinsung diskutieren wir?
    Welche Zinsvorteile liegen vor?


    Ich bin der Auffassung, dass man bei dieser Vertragskonstruktion die Vor-bzw. Nachteile genau abwägen muss.
    Was ist mit der Abschlussgebühr? wie hoch sind die Darlehenszinsen?, welcher Bonus ist bei Darlehensverzicht erreichbar? Laufzeit?, Bewertungszahl?, Zuteilung?, neue ABB, diese Änderung ist kompliziert und es tun sich weiter Fallgruben auf. Ein Bausparvertrag ist eine kompliziert Angelegenheit, siehe BauSparkG, Vertragsänderung kann ich niemandem empfehlen, weil sich die BSK nicht an die gesetzlichen Regeln halten, deshalb User stanglwirt lass Deine Werbung für dieses Konstrukt sein.


    Aus meiner langjährigen Erfahrung (über 40 Jahre Wüstenrot Kunde) sind die
    BSK nicht gerade kulant im Umgang mit ihren Kunden, d.h. nur zum Vorteil der BSK lässt sich eine Vertragsänderung durchsetzen.
    Besonders meine Erfahrungen der letzten vier Jahre mit Rechtsbeugung, Übervorteilung der Kunden, Falschberatung, Inkompetenz der Fachabteilungen, usw. die Liste könnte ich fortführen, haben mich vom Gegenteil überzeugt.
    Jetzt probiert die BSK mir auch noch einen Vermögensschaden zuzufügen, mit solchen Vertragspartnern kann man doch nicht langfristig zusammen arbeiten.
    Ich hätte es nicht für möglich gehalten, dass ich mit Abschluss eines Bausparvertrags eine riskante Zinswette abgeschlossen habe. (siehe Bericht in Spiegel-online von Hermann Josef Tenhagen) Jetzt habe ich die Zinswette gewonnen, die BSK bezahlen aber nicht ihre Spielschulden. (Ich war der Meinung Spielschulden sind Ehrenschulden, scheint bei den BSK nicht angekommen zu sein)
    Unsere sogenannten Verbraucherschützer ob VZ, BaFin, Politik, usw. lassen die Bausparer ins offene Messer laufen.
    Die zitierten Urteile treffen auf meinen Fall nicht zu.
    Zu beachten sind neben dem legendären BGB § 488 Abs.3 die gegenteilige Gesetzeslage der ABB, des BauSparkG §5 Abs.3 Nr.7, des Europäischen Gerichtshofs (EUGH Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008, 1935-1936, Juris Rn. 28) der BGB §§ 269-270 (vergl. Palandt / Heinrichs § 270 BGB Rn. 1). ; 293-294; 489-500; K.P. Berger Münchener Kommentar zum BGB Rn 16 6.Auflage 2012 usw. Für mich steht jetzt bis 31.12.2014 im Vordergrund BGB §§ 195; 204, die Abwendung eines Vermögensschadens.
    Jeder kann seine Strategie entsprechend seiner Bedürfnisse realisieren, nur ich glaube nicht an den Weihnachtsmann!!!
    Gruß und frohe Weihnachten
    hgkg-felix

  • Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo Christian,


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    Zitat:
    Original geschrieben von christian 123....
    Die rechtliche Trennung kann ich leider immer noch nicht nachvollziehen warum ein neutraler Zahlungsauftrag mit dem Hinweis, dass man bis zur Klärung das Geld angewiesen haben möchte und zinslos verwahren wird, sämtliche Forderungen zunichte machen soll.
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    Du bekundest mit Deinem "neutralen Zahlungsauftrag" das Du mit der unrechtmäßigen Kündigung nach § 488 Abs.3 und mit der Umbuchung auf ein zinsloses Konto einverstanden warst, somit hast Du die rechtliche Wirkung der §§ 270; 489 Abs.3 ausgeschlossen. Jetzt wird es für Dich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, eine erneute Kündigung nach §§ 488 zu erwirken. Das heißt eine weitere Verzinsung Deiner Guthaben wird Dir sofort verwehrt, hier kann Dir dann nur noch ein Urteil des BGH helfen, vergl. rechtswidrige Berechnung von Kreditgebühren.


    Ein unterschriebener Zahlungsauftrag ist vor Gericht immer "tödlich" die Forderung ist zu 100% verloren.


    Gruß
    hgkg-felix

  • @ hgkg-felix


    mach dir mal um meinen vertrag keine sorgen. ich kenne meinen vertrag und die Auswirkungen einer Änderung ganz genau.
    dass die Bausparkasse freiwillig etwas zu meinen Gunsten ändert erwarte ich nicht. dennoch werde ich die getroffenen Vereinbarungen durchzusetzen wissen...


    ich halte daher nach wie vor daran fest, lieber vertragsgemäße Änderungen durchzuführen - *bevor* es zu spät ist - als hier mit angeblich nicht angekommener post rumzuspielen oder jemanden blind mein Geld hinzuschieben, ohne zu wissen was damit passiert und mich in die Gefahr zu begeben, alles zu verlieren. hat auch etwas mit stil zu tun ;)

  • Wie mit BHW-Kündigung umgehen?


    Liebes Forum,


    nun hat es mich auch erwischt: BHW hat meinen BSV unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt. Die Bausparsumme ist 5.112 Euro, bisher sind rund 3.800 Euro auf dem Konto. In den letzen Jahren habe ich nichts mehr angespart, nur noch die Basiszinsen flossen auf das Konto, um nicht zu übersparen.


    Ich möchte nun ungern den Bonuszins verlieren. Dieser wird nur gewährt, wenn ich auf das Darlehen verzichte. So wird BHW höchstwahrscheinlich argumentieren.


    Was ratet ihr mir? Irgendwie erwirken, dass die Kündigung zurückgenommen wird? Oder jetzt noch schnell den Darlehensverzicht erklären?


    LG Signor Rossi

  • Re: Wie mit BHW-Kündigung umgehen?



    Vor ca. 2 Jahren wurde mir auch vom BHW mein Bausparvertrag gekündigt, da dieser durch Zinsen voll bespart war. Der Ombudsmann hat leider für BHW entschieden. Der Bonuszins wurde gezahlt und die Abschlußgebühr wurde mir zurückerstattet. Bei meinem Altvertrag war festgelegt, dass die Abschlußgebühr zurückerstattet wird, wenn man kein Darlehn in Anspruch nimmt. Das gibt es m. W. heute nicht mehr. :rolleyes:
    Bei einem Anlagebetrag von 3.800 € würde ich keine Maßnahmen ergreifen, die Geld kosten. Kannst ja mal mit dem Ombudsmann drohen oder diesen um Hilfe bitten. Damit kannst Du die Kündigung evtl. hinauszögern, aber wahrscheinlich nicht verhindern. :rolleyes:

    Herbert

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