ZitatOriginal geschrieben von Goyale
Klar übersiehst Du etwas :
Die Bausparkasse meint eventuell, dass sie auf Grund des bestehenden ungekündigten Vertrages (!) das Geld auf ein unverzinstes Konto umbuchen kann. Um an das Geld ranzukommen, soll man kündigen.
...
Denn dann ist die Bausparkasse in jedem Fall aus dem teuer verzinsten Vertrag raus!
Das Problem ist doch:
Die Bausparkasse selbst behauptet, sie habe den Vertrag wirksam gekündigt - sonst würde ihre gesamte Argumentation den Bach runtergehen, denn halb gekündigte Verträge kenne ich nicht (was jetzt nicht der Weisheit letzter Schluss sein muss, weil auch das Zivilrecht gelegentlich mit Überraschungen aufwartet).
Da die gesamte Argumentation der Bausparkasse darauf aufbaut, dass der Vertrag bereits gekündigt ist und nicht mehr existiert:
Was in Gottes Namen soll noch gekündigt werden?
Frankie
Ergänzung:
Die Bausparkasse selbst behautet, dass sie das Geld des Sparers mangels fortbestehendem Vertragsverhältnis ohne Rechtsgrund einbehält. Die Verweigeung der Auszahlung könnte in solchem Fall schon strafrechtlich relevant sein, weil die Bausparkasse selbst ja behauptet, ihr Rechtsanspruch auf das Sparguthaben sei erloschen.
Sekt oder Selters ... wie man treffend formuliert. Es sei denn, ich habe irgendeine Art Zwischenstadium übersehen. Eine Hinterlegung im Rechtssinne ist die Buchung auf ein Zwischenkonto jedenfalls nicht. Hierzu existieren gesonderte Bestimmungen.